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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1895-10-11 · Heft 23 (11.10.1895) · p. Seite 2

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
15 (1895)
Issue
Heft 23 (11.10.1895)
Date
1895-10-11
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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Seite 2. Gesterreichisch-ungarische Lantoren-Zeitung. sJtr. 23. dein vom hohen k. k. Ministerium genehmigten Statute wird der Cantor ausdrücklich als Religionsdiener anerkannt und nimmt unter den Religionsdienern eine bevorzugte Stellung neben dem Rabbiner ein. Im Nachstehenden veröffentlichen wir jene Paragraphe des Statuts, in welchen diese Tendenz zum Ausdruck kommt: § 15 bestimmt den Wirkungskreis des Cultusgemeinde- Vorstandes, und da heißt es. ihm obliegt: i) ״Die Anstellung, Pensionirung, Beurlaubung und Entlaffung der Religionsdiener (mit Ausnahme des Nabbiners, dessen Stellvertreters und der Canto ren) und anderer Gemeindefunctionäre, Beamten und Diener." 1) ״Die Diseiplinargewalt über alle Angestellten der Cultusgemeinde mit Ausnahme des Rabbiners, der Cantoren und Lehrer". § 22. ״Zum Wirkungskreise des verstärkten Cultusgemeindevorstandes gehören solgende Angelegenheiten: a) Die Anstellung, Pensionirung und Entlassung des Rabbiners, der von der Gemeinde besoldeten Cantoren und Lehrer, die Feststellung ihrer Bezüge und der Bedingungen iher Aufnahme, sowie die Diseiplinargewalt über diese Functionäre. g) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens 3/4 der Mitglieder, zur Beschlussfaffung in Fällen der Anstellung, Pensionirung oder Entlaffung eines Rabbiners, C antors oder Lehrers % Majorität, dagegen in anderen Fällen die absolute Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erforderlich. Der VII. Abschnitt § § 42—48 handelt von den Relgionsdienern und von den sonstigen Funktionären der Cultusgemeinde. Besonders bemerkenswert!) ist die Fußnote zur Ueberschrift, welche folgendermaßen lautet: ״Selbstverständlich bleibt es jeder Cultusgemeinde unbenommen, die Bestimmungen dieses Abschnittes ihren Verhältnißen und Bedürfnißen, was die Bestellung der benöthigten Funktionäre, ihre Rechte und Pflichten anbelangt, anzupassen, wobei daran festzuhalten ist, dass als Religionsdiener im Siunedes § 10 des Religionsgesetzes allejene Angestellten der Cultusgemeinde anzusehen sind, welche seelsorgliche und überhaupt religiöse oder rituelle Funktionen zu besorgen haben, also nicht nur Rabbiner, sondern auch Religionsweiser,Vorbeter (wie Cantoren, Schulsing er u. s. w.), dann Religionslehrer, eventuell auch Schächter, sowie alle sonstigen Funktionäre der bezeichneten Art, insofern dieselben nicht zur Kategorie der Untergeordneten, nur zu rein mechanischen Verrichtungen verwendeten Dienerschaft gehören." § 42. ״Die andereren Religionsdiener außer dem Rabbiner sind: 1. Der Cantor 2. Der Lehrer. Für dieselben gelten die Bestimmungen des § 33 alinea 1 der Statuten. (Dieser Paragraph verlangt die österr. Staatsbürgerschaft und vorwurfsfteies Verhalten in sittlicher und staatsbürgerlicher Beziehung). Die sonstigen beim Gottesdienste unter den Ritualien erforderlichen Dienstesleistungen werden von besonderen Funktionären, respecüve Dienern besorgt, als : Schächter, Tempeldiener, Leichenbestatter, u. s. w." 8 44 b) ״Eine Dienstesentlassung aus disciplinaren Gründen kann nur nach Anhörung des Angestellten vom Cultus- Vorstande, resp. verstärkten Cultusvorstande, rücksichtlich der im § 42 Ziffer 1 und 2 erwähnten Funktionäre (Rabbiner, Cantoren, Lehrer) nur mit 2/3 Majorität beschlossen werden." ־־ ־ § 45 ״Der Cantor (Vorbeter) ist verpflichtet, bei dem Gottesdienste und der Thoravorlesnng. gemäß seiner Dienstesinstruktionen, desgleichen bei rituellen Funktionen, als Trauungen, Leichenbegängnißen u. s. w. zu fungiren." § 52. ״Das aktive Wahlrecht haben jedenfalls auch die Rabbinen, Cantoren und Lehrer." Eine eingehende Erörterung dieser den Cantor betreffenden Bestimmungen sowie die Bedeutung derselben wollen wir uns für die nächste Nummer Vorbehalten, in welcher wir auch andere Punkte des Musterstatutes einer sachlichen Kritik zu unterziehen gedenken. Heute wollen wir nur noch unserer Freude Ausdruck leihen, dass die Stellung des Cantors in diesem Statute die ״ seinem Amte entsprechende Würdigung gefunden hat, und unseren Bernfsgenossen in Erinnerung bringen, dass sie diese bedeutsamen Errungenschaften der Initiative des Cantoren- Vereines und der Cantoren-Zeitung zu danken haben. Mögen Sie diese Thatsache beherzigen und hieraus die Ueberzeugung gewinnen, dass das Streben dieser beiden wichtigen Factoren des Berufslebens immer nur auf die Förderung der Interessen des Cantoren- und Cultusbeamtenstandes gerichtet war, und dass darum die Pflicht der Dankbarkeit jedem Cantor gebietet, einen engen Abschluss an den Cantoren-Verein und die Cantoren- Zeitung zu suchen. ___ Rultuellrs, Rituelles, Liturgisches. Nach Quellen aus biblischen und. nachbiblischen Schriften, bearbeitet und erläutert von Rabbiner L. W 0 l ln e r. XVIII. Synagogenpersonal. Wenn, auch jeder Jsraelite den Charakter eines Priesters besitzt, so besitzt doch nicht Jeder die Fähigkeiten, beim Gottesdienste zu fungiren, und so mussten, wie einst im Heiligthume zu. Jerusalem, auch später in der Synagoge gewisse Beamte, Vertreter der Gottesgemeinde, angestellt werden, welche die Fähigkeilen besitzen, den Gottesdienst und was damit in Verbindung steht, würdig zu vertteten. Wir beginnen mit dem Rabbiner. Der Titel Rabbi ist erst seit der Zerstörung des zweiten Tempels und den gänzlichen Verfall des jüdischen Staates in Gebrauch gekommen, und höchst wahrscheinlich erst seit Rabbi Jochanan ben Sakkai eingeführt worden. (S. Gcäz Geschichte d. I. 4. Band, Seite 65 und Note 9 dazu.) Der Titel Rabbi war eine Be- Zeichnung des ordinirten Lehrers, der befugt war, rabbinische Funktionen zu vollziehen. Die Weglassung dieses Titels in einer Anrede an denselben galt sogar als Sünde. Es ist daher nicht unwahrscheinlich, dass die Schriftgelehrten des eisten, zweiten und dritten. Jahrhunderts (n. b. j. Zeitr.) die ohne diesen Titel genannt werden, als: Ben Asai, ben Soma, bar Kofra u. a. m. nicht die Ordination, die Weihe als Lehrer Israels erhielten. (S. Neal-Encyclopädie v. Hamburger, II. Th. 944.) Jedoch zur Zeit vor der Zerstörung. des Tempels zu Jerusalem war ein umgekehrtes Verhältnis, die berühmtesten Gelehrten wurden nur bei Ihrem Namen ohne jeden Titel genannt, so Sehmaja, Abtaljon, Hilel und. Schamai, die doch auf halachischem Gebiete und wohl auch in der Hagada, als Kapazitäten ersten Ranges bekannt sind. So nennen wir ja auch den großen Lehrer Moses nur bei seinem Namen und setzen weder Rabbi noch Rabbiner

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