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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1895-10-11 · Heft 23 (11.10.1895) · page 1

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
15 (1895)
Issue
Heft 23 (11.10.1895)
Date
1895-10-11
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Cantören-Vereines in zwei Audienzen bei Sr. Excellenz dem damaligen Ministerpräsidenten und Leiter des Ministeriums des Innern Graf Taaffe, und bei Sr. Excellenz dem damaligen Unterrichtsminister Baron Gautsch sür die Interessen des Cantorenstandes freimüthig eintrat und in einem gleichzeitig überreichten Memorandum die Aufmerksamkeit der hohen Regierung darauf lenkte, dass das neue, dem Abgeordnetenhause noch zur Berathung vorliegende Cultusgesetz, ganz im Widerspruche mit der Tradition und den heutigen Bedürfnißen des jüdischen Cultus, die Bedeutung des Cantörs für den Gottesdienst unterschätzt und von diesem wichtigen und unentbehrlichen gottesdienstlichen Funktionär eigentlich gar keine Notiz genommen habe. An beiden hohen Stellen wurde den Alldienzwerbern die Versicherung zu Theil, dass die Regierung die Eingabe des Cantören-Vereines einer eingehenden Würdigung unterziehen und, da eine Aenderung des in erster und zweiter Lesung vom Abgeordnetenhause bereits erledigten Gesetzes nicht mehr durchführbar erschien, bei Abfassung resp. Genehmigung der auf Grund des Gesetzes neu auszuarbeitende-n Gemeindestatuten auf die gerechten Wünsche und Forderungen des Cantorenstandes Bedacht nehmen werde. Eine gleiche Zusage erhielt der Vorstand des Cantorenvereines vom Statthalter von Niederösterreich, Sr. Excellenz Graf Kielmanns egg bei dem das Vereinspräsidium in derselben Angelegenheit vorstellig geworden war.; r - Einige Monate nachher erhielt das ,Gesetz vom 21. März 1890 die allerhöchste Sanction, an sämmtliche Cultusgemeinden der Monarchie ergieng der ministerielle Auftrag zur Ausarbeitung neuer, resp. Umarbeitung der bisherigen Statuten, und bald zeigte es sich, dass die vom Cantoren-Vereine gegebenen Anregungen bezüglich der Stellung der Cantoren als Religionsdiener von Seiten der Regierung vollste Berücksichtigung gefunden haben. Kein einziges Statut erhielt die behördliche Genehmigung, in welchem nicht die Cantoren als Religionsdiener angeführt wurden irnd genaue Bestimmungen über die Rechte und Pflichten derselben enthalten waren. Das erste Statut, in welchem dieser Standpunct der Regierung zum Ausdrucke kam, war das Musterstatut der mährischen Landgemeinden, das erst in zweiter Vorlage genehmigt wurde, da das ursprüngliche Elaborat bezüglich der Religionsdiener ungenügende Bestimmungen enthielt. Unter diesen Verhältnißen musste es geradezu Verwunderung Hervorrufen, als im Sommer des Jahres 1890 von Vertretern der böhmischen Cultusgemeinden und der Cultusgemeinde in Prag ein Musterstatut ausgearbeitet wurde, das sich über den Cantor vollkommen hinwegsetzte und dieses Functionärs mit keinem einzigen Worte gedachte. Als dieses Elaborat in die Oeffentlichkeit drang, richtete der Vorstand des österr.-ungar Cantören-Vereines eine Eingabe an die Statt- Halterei für das Königreich Böhmen, in welchem unter Hinweis auf die dem Ministerium des Innern und dem Ministerium für Cultus und Unterricht unterbreiteten Memoranden die Bitte gestellt wurde, jenem Statute die Genehmigung zu versagen, resp. die Genehmigung davon abhängig zu machen, dass in demselben die nöthigen Bestimmungen bezüglich der Cantoren als Religionsdiener ausgenommen werden. Jahrelang waren wir über den Erfolg dieser Action im Unklaren, bis vor kurzem der Vorstand des österr.-ung. Cantoren- Vereines von der k. k. niederösterr. Statthalterei nachstehende Zuschrift erhielt: ״Ueber Ersuchen der k. k. Statthalterei in Prag vom 10. Juli d. I. Z. 91467 wird der Vorstehung über das bei der genannten Landesstelle unmittelbar überreichte Einschreiten vom 8./10. 1890 eröffnet, dass das k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht mit dem Erlasse vom 1. Juni 1895 Z. 26359/1890 das Musterstatut für die israelitischen Cultusgemeinden in Böhmen mit Ausschluß Prags genehmigt hat. und dass Letzteres in dem Landesgesetzblatte für Böhmen veröffentlicht worden ist." Die Publikation des Musterstatutes erfolgte am 19. September, und nach Durchsicht desselben konnten wir mit fteudiger Genugthuung constatiren, dass auch in diesem Falle das Ansuchen des Cantören-Vereines vollste Anerkennung gefunden hat. In

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