Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 15 (1895)
- Issue
- Heft 19 (15.8.1895)
- Date
- 1895-08-15
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Gesterreichisch-ungarische Lantoren-Zeitung. Nr. 19. Seite 2. Außer dem Gesetzesschrank befand sich noch ein anderer Schrank in der Synagoge, in welchem die Haftoras und prophetische Lectionen auf Kälberpergament geschrieben und nach der heiligen Thora zusammengerollt, aufbewahrt wurden.. Außerdem waren aber darin noch mehrere geschriebene Codices׳! auf Pergament, unter denen sich besonders ei» hebräischchaldäischer Codex, 2 Bände in Folio, ausgezeichnet, aus dem Jahre 1249. Ein anderer biblischer Codex, bestehend aus sieben großen Foliobänden in gleicher Dicke, enthält das ganze alte Testament, wurde im Jahre 1294 geschrieben und hat nebst der chaldäischen Uebersetzung Puncte und Accente. Uebrigens herrschten bei den Alten auch manche Gebräuche, die der Neuzeit nicht zusagten. So wurden unter Anderem die Hochzeiten am liebsten am Sabbat gehalten. (Das ist schwer zu glauben, solch ein Vorgang findet sich nirgends in der jüdischen Geschichte vor. Es kann sein, dass die Trauungszeremonien am Freitag und das Hochzeitsmahl am Sabbat stattgefunden, und selbst dieser Vorgang wäre gegen Las rabbiuische Gesetz.) Bis zur theilweisen Zerstörung der Stadt Nürnberg im Jahre 1104 durch Kaiser Heinrich V. betrachtete man jede jüdische Hochzeit gleichsam als eine Volksfestlichkeit, denn es war mit derselben nicht nur ein großartiger Schmaus auf dem Rathhause verbunden, welcher von den jüdischen und christlichen Rathsherren auf gemeinschastliche Kosten veranstaltet wurde, sondern die Armen der damals noch nicht allzu volkreichen Stadt erhielten bei dieser Gelegenheit reiche Spenden, und gar manche arme christliche Braut schloß die reiche jüdische Rathsstau in ihr Gebet ein, welche sie an diesem Tage mit einer Ausstattung, oder gar zur Erreichung chrer Wünsche mit der nöthigen Geldsumme bedacht hatte." Das ist nur ein gedrängter Auszug dieses Berichtes, was sonst daselbst vorkommt, ist für unsere Arbeit nicht von Belang. Jedenfalls finden wir darin viel Neues, was der Beachtung Werth ist. Da diese Miltheilungen dem Archiv der Stadt Nürnberg entnommen find, folglich auf Wahrheit beruhen, so Lestemdet es uns, dass die großen jüdischen Historiker, Jost und Grätz, von alldem nichts erwähnen. Der Waffendienst der Cantvrrn. Mt Bezugnahme auf die Ausführungen des Leitartikels in voriger Iüunmer der österr--ungar. Cantoren-Zeitung erhalten wir folgende Zuschrift: ״Löbliche Redactronl Die in Ihrem geschätzten Blatte vom 1. August l. I. veröffentlichten Zellen betreffend die Einrückung der Cantoren zu den periodischen Waffenübungen haben mich und gewiss viele mit mir in gleicher Lage befindliche Berufsgenossen nnt freudiger Genugchuung erfüllt und mich weiters in der Hoffnung bestärkt, dass die sellens des löblichen Cantorenvereines in dieser wichtigen Angelegenheit zu unternehmenden Schütte von Erfolg begleitet sein werden. .Im Interesse einer raschen Erledigung dieser so wichtigen Standesfrage wäre es jedoch meiner Ansicht nach sehr erwünscht, mit der Ueberreichung der zu verfassenden Eingabe einen Abgeordneten zu betrauen, eventuell dahin zu wirken, dass diese Frage den Gegenstand einer öffentlichen Berathung und Beschlussfassung im Abgeordnetenhause selbst bilde. Denn: Nach unseren Religionssatzungen ist der Cantor eine für den Gottesdienst unentbehrliche Person, welche liturgische Studien haben muß und bei der Ausübung der gottesdienstlichen Functionen eine exempte Stellung einnimmt, für welche besondere kirchliche Gewänder vorgeschrieben sind, mit einem Worte, in einem geregelten Gemeindewesen kann der Früh- und Abend- Gottesdienst im Tempel ohne Can.tor. nicht stattfinden. Da nun der Cantor zur Ausübung des Gottesdienstes unentbehrlich ist und hiebei von einem Laien nicht ersetzt werden soll, er vielmehr als eine nach den Satzungen der Religion dem geistlichen Stande sich widmende und in demselben fungierende Person angesehen werden muß,- so glaube ich, dass dieser Functionär der Vorthelle und Begünstigungen des § 31 des Wehrgesetzes (VI. Theil) theilhaftig sein könne. Gleichzeitig gestatte ich mir darauf hinzuweisen, dass der Cantor auf Grund des § 28 Äbschn. VII des Musterstatutes, welche mit Erlass des hohen k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 29. April 1892, Zahl 26.645, für die mähr.-israel. Cultusgemeinden zur Darnachachtung veröffentlicht wurde, als Religionsdiener anzusehen ist, welcher überhaupt die religiösen und rituellen Functionen in der Gemeinde zu besorgen hat. Als weiteren Beitrag zu dieser Frage will ich noch bemerken, dass mein Gesuch um Enthebung von der diesjährigen Waffenübung, trotz Befürwortung der politischen Bezirksbehörde, mit der Motivirung abschlägig beschieden wurde, dass die Begünstigung der Enthebung nach § 31 des Wehrgesetzes blos dem Rabbiner und nicht dem Cantor zukomme. Indem ich Sie, geehter Herr Redacteur, um die Veröffentlichung dieser Zeilen bitte, zeichne ich mit dem Ausdrucke der größten Hochachtung als Ihr ganz ergebener A. Stößler, Cantor und Secretär in Olmütz. Wiewohl wir, wie bereits in voriger Nummer ausgeführt wurde, gleichfalls den Standpunkt des geehrten Einsenders vertreten, dass auch dem Cantor die Begünstigungen des § 31 des Wehrgesetzes zukommen, können wir seine Ausführungen bezüglich der Erreichung derselben nicht theilen. Den alten Wahrsprach ״nihil nimis“ zu deutsch: . ״Allzuviel ist ungesund" müssen wir uns jederzeit vor Augen halten, indem wir einerseits jeden unnöthigen Schritt vermeiden, und anderseits für uns nicht etwas in Anspruch nehmen, was uns nicht absolut zukommt. Nach der ersten Richtung halten wir die Berathung dieser Angelegenheit im Abgeordnetenhause für unzweckmäßig ja geradezu undurchführbar, well wir uns nicht einbilden wollen, dass das hohe Abgeordnetenhaus, zumal unter den heutigen Verhältnißen, wegen der jüdischen Cantoren an eine Aenderung des Wehrgesetzes schreiten wird. Da müssten wir uns schon so lange gedulden, bis aus anderen Ursachen eine neuerliche Berathung des Wehrgesetzes sich ergeben würde. Gott sei Dank, brauchen wir nicht erst den Eintritt dieser Eventualität abzuwarten und das hohe Abgeordnetenhaus, das ohnehin einen heillosen Respect vor jeder ״jüdischen" Frage hat, in Schrecken zu setzen, sondern wir wenden uns an das einzig competente Forum, und das ist das hohe Ministerium für Landesvertheidigung. Dass dieses Ministerium bis heute die Gesuche von Cantoren um Gewährung von Begünstigungen abschlägig beschieden hat, ist ganz natürlich, da das Wehrgesetz älteren Datums als das jüdische Gemeindegesetz ist und die Durchführungsverordnungen des Wehrgesetzes vorerst eine Aenderung im Sinne des Gemeindegesetzes erfahren müssten. Doch wohl verstanden, eine Aenderung der Durchführungsverordnungen setzt nicht eine Aenderung des Wehrgesetzes voraus sondern ist durch das Einvernehmen des Landesvertheidigungs- Ministeriums mit dem Kriegsministerium zu erzielen, wobei zu