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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1895-08-01 · Heft 18 (1.8.1895) · p. Seite 2

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
15 (1895)
Issue
Heft 18 (1.8.1895)
Date
1895-08-01
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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Seite 2. Gesterreichisch-ungarische Lantoren-Zeitung. Sir. 18. behörde, spätestens aber^ zur Zeit der Hauptstellung bei der Stelkuigscomnüfsion grDnd zu machen und nachzuweisen." Z 44: 1״. Aus eine^egünsügung in der Erfüllung der Dienstpfücht Wunen AnspruchHrh eben: a) die Candidaten des geistlichen Standes, die ausgeweihten Priester und angestellten Seelsorgnr (Wehrgesetz § 31). 2. Die Begüvsügung besteht im allgemeinen in der Widmung für die Ersatzreserve, dann in der Besteiung von der Einberufung zur ausnahmsweisen activen Dienstleistung im Frieden (Wehrgesetz § 12, vierter Absatz); bei Candidaten des geiMchen Standes überdies in der Enthebung von jedem Präsenzdienste im Frieden und im Kriege, in der Enthebung von der militärischen Ausbildung, von den periodischen Waffen- Übungen und von den Controlversammlungen; bei ausgeweihten Priestern und angestellten Seelsorgern in der Uebersetzung aus dem Stande der Ersatzreserve in die Evidenz derselben." § 45: 3״. Als Candidaten des Rabbinats sind anzusehen: a) jene, welche sich im vierten oder in einem höheren Jahrgange einer von der Regierung als öffentliche Anstalt anerkannten Rabbinatschule — gegenwärtig die Landes- Rabbinatschule in Budapest und die mit dem Oeffentlichkeitsrechte ausgestattete Rabbinatschule in Pressburg*) — befinden und mittelst eines vom RegierungsverLreter (für die Landes-Rabbinatschule in Budapest ist der Vorstand der leitenden Commission als Regierungsvertreter anzusehen), welcher den Prüfungen beiwohnt, gegengezeichneten Zeugnißes den günstigen Fortgang ihrer Studien nachweisen; k) jene, welche nach beendeten Studien das Zeugnis eines Rabbiners, über ihre Eignung als Rabbiner angestellt zu werden, dann ein Zeugnis der poliüschen Bezirksbehörde chres Aufenthaltortes, dass sie noch unter die Candidaten des Rabbinats gehören, beibringen. 4. In jenen Fällen, in welchen das Studium der Theologie (des Rabbinats) durch Zeugniße von ausländischen Lehranstalten nachgewiesen wird, ist von der poliüschen Bezirksbehörde die Entscheidung des Landesvertheidigungs-Ministeriums einzuholen, welches dieselbe im Einvernehmen mit dem Reichs-Kriegs- Ministerium trifft. Diese Zeugniße müssen von der betreffenden k. und k. Vertretungsbchörde bestätigt sein. 5. Alle vorstehend bezeichneten im Wege der Stellung assenürten Candidaten des geistlichen Standes sind nach erfolgter Assentirung, auch wenn ste außer der Altersclasse und Losreihe gestellt werden, über chr Ansuchen für die Ersatzreserve zu widmen. 6. Die gleiche Begünstigung erlangen über chr Ansuchen diejenigen freiwillig oder im Wege der Stellung Assenürten, welche nach vollstrecktem Präsenzdienste die theologischen Studien beginnen oder dieselben, beziehungsweise die Rabbinatstudien fortsetzen, und sich hierüber nach den vorstehenden Besümmungen ausweisen." § 48: 1״. Der Fortbestand des dieBegünsügung als Candidat des geistlichen Standes begründenden Verhältnißes ist während der Dauer der Gesammtdienstpsticht in jedem der Zuerkennung des Anspruches folgenden Jahre im Monate Juni in der für die Documenürung des Anspruches vorgeschriebenen Art der zuständigen poliüschen Bezirksbehörde nachzuweisen. *) Im Vorjahre hat auch die Wiener theologische Lehranstalt diese Anerkennung erhallen. 2. Die Begünstigung erlischt: a) wenn der geistliche Beruf vor Erhalt der höheren Weihen üufgegeben wird; d) wenn Candidaten des geistlichen Standes nicht innerhalb vier Jahren nach Absolvirung der theologischen Sürdien ein geistliches Amt erlangen oder , bis dahin durch ein Zeugnis des nach der Verfassung der betreffenden Religionsgesellschaft hiezu berufenen Organes nicht nachzuweisen'vermögen, dass sie dem Verbände derselben als Candidaten des geistlichen Standes, beziehungsweise einer geistlichen Corporation noch angehören. Die Ausstellung dieser Zeugniße erfolgt in der israelitischen Religionsgesellschaft durch die politische Bezirksbehörde." § 49. Begünstigung der ausgeweihten Priester und angestellten Seelsorger. ״Als ausgeweihte Priester und angestellte Seelsorger sind insbesondere anzusehen. und während ihrer Dienstpflicht inder Evidenz der Ersatzreserve zu führen: o) die Candidaten des Rabbinats, wenn sie das von der politischen Bezirksbehörde bestätigte Decret über ihre Anstellung als Rabbiner vorweisen. Jene im Stande der Ersatzreserve befindliche Candidaten des geistlichen Standes, welche in eines der im Punkte 1 erwähnten Verhältniße gelangen, haben die bezüglichen Nachweise im Wege der zuständigen politischen Bezirksbehörde der zu-- ständigen militärischen Ergänzungsbehörde erster Instanz einzusenden. Gleichzeitig mit der Einbringung dieser Nachweise haben die Betreffenden auch anzumelden> ob sie die Ernennung zum Militär-Seelsorger in der Reserve des Heeres, beziehungsweise in der Landwehr anstreben. Die zu Militär-Seelsorgern nicht Ernannten sind sofort in die Evidenz der Ersatzreserve zu übersetzen und mit der Bescheinigung nach dem Muster 12 zu betheilen. Die zu Militär-Seelsorgern Ernannten sind bei Aufhören dieser Eigenschaft innerhalb ihrer Dienstpflicht ebenfalls in die׳' Evidenz der Ersatzreserve zu übersetzen. K Alle in der Evidenz der Ersatzreserve stehenden Wehr-' pflichtigen haben bis zur Vollstreckung ihrer zwölfjährigen Dienstpflicht jährlich im Monate December bei der zuständigen politschen Bezirksbehörde nachzuweisen, dass sie noch in einein der im Puncte 1 bezeichneten Verhältniße sich befinden. ״ Dies die wesentlichsten Bestimmungen des Gesetzes, aus welchen mit vollster Klarheit hervorgeht, dass den Candidaten und Personen des geistlichen Standes die Begünstigungen im Militärdienste nicht ad personam oder in Folge ihrer wissenschaftlichen Qualificaüon von der Gesetzgebung zuerkannt wurden, sondern nur zu dem Zwecke, damit die Conünuität des Custus der einzelnen, gesetzlich anerkannten Religionsgenossenschaften nicht gestört werde. Als Beweis für diese Anschauung gelten namentlich jene Paragraphe des Wehrgesetzes, welche vorschreiben, dass die Personen des geistlichen Standes, resp. die Rabbinen. von Jahr zu . Jahr ihr weiteres Verharren im Amte nachzuweisen haben, und dass die Begünstigung erlischt, wenn der geistliche Beruf aufgegeben wird, oder, wenn die Candidaten desselben nicht innerhalb vier Jahre nach Absolvirung ihrer Studien ein geistliches Amt erlangt haben. Die ordentliche Pflege des religiösen Cultus birgt eben ein so hervorragendes öffentliches Interesse in sich, dass der Staat dafür Sorge getragen hat,

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