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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1895-08-01 · Heft 18 (1.8.1895) · page 1

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
15 (1895)
Issue
Heft 18 (1.8.1895)
Date
1895-08-01
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Oesterreichlseh-ungarische K. f. ssostsparcafsen-Amt ' Check-Conto! Nr. 835,240^ Redaetion u. Administration Wien H, Novaragasse Nkr. 27. Inserate werden billigst berechnet. Manuscripte werden nicht retournirt.; Abonrrrmrntsu. Insertionsbetrage sind «r Wien xahlbsr. LbÄtral-OrALv für die Interrstem der Cantoren und Eultusbeamten. Erscheint jeden zehnten Tag. Begründer: Obercantor Jacob Bauer. Pränumerations-PreiS. FürLantorenn.Eultusbearnte in ©*{terreidj-Hngarn Ganzjährig.fl. 4.— Halbjäbrig.ff. 2.— FLrEantorenn.Cultusbeamts in»Au»lsnr- Ganzjährig.8 Mark oder 4 Rubel. Für prfoafe «n» Institut» Ganzjährig . ... fl. 8.— Nr. 18 Wien, 1. August 1895. 15. Jahrgang. Men, 1. August. Unter jenen Standesfragen, welche dem im Vorjahre in Wien abgehaltenen allgemeinen Cantorentage zur Berathung und Beschlussfassung Vorlagen, befand sich auch ein in der ״österr.- Ungar. Cantoren-Zeitung" schon vor Jahren discutirter und durch den Collegen A.,Stößler in Olmütz neuerlich angeregter Antrag, welcher dahin gieng, dass der Vorstand des österr.- Ungar. Cantoren-Vereines, als Mandatar sämmtlicher Berufsgenossen der Monarchie, die nöthigen Schritte einleiten möge, damit den Cantoren bei Ablegung des Präsenzdienstes, respective bei Einrückung zu den Periodischen Waffenübungen gleiche oder ähnliche Begünstigungen wie den Rabbinen und Rabbinatscandidaten von Seiten der competenten Staatsbehörde eingeräumt werden. Allein das Project der Gründung eines Penswnsfondes nahm die Aufmerksamkeit aller Theilnehmer des Cantorentages so sehr in Anspruch, dass alle übrigen Standesfragen in den Hintergrund treten mussten, und auch in der Folge hatte der Vereinsvorstand keine Gelegenheit, dem Anträge des. Collegen Stößler näherzutreten, da er mit den Vorarbeiten für den Pensionsfond vollauf beschäsügt war. Im Uebrigen musste man ja vorerst die Genehmigung der Gemeindestatuten, respective die. factische Anerkennung der Cantoren als ״Religionsdiener" abwarten und, um nicht von Vorneherein den Erfolg illusorisch zu machen, war es in erster Linie geboten, nur im geeigneten Moment die Action einzuleiten. Dieser Moment scheint nun jetzt gekommen zu sein. Im nächsten Herbste werden voraussichtlich die meisten Gemeindestatuten die behördliche Genehmigung erlangt haben, und wir halten es darum erst heute für angezeigt, die öffentliche Aufmerksamkeit auf diese Frage zu lenken. Bevor wir jedoch auf dieselbe näher eingehen, wollen wir zum besseren Verständniße die. wesentlichsten Stellen des Wehrgesetzes vom 11. April 1889, sowie der Durchführungsverordnung des Ministeriums für, Landesvertheidigung vom 13. April 1889, welche auf die Militär-, begünstigungen Bezug haben, im Nachfolgenden wiedergeben. §. 81 des Wehrgesetzes lautet: . ״Die Candidaten des geistlichen Standes jeder gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft sind, wenn sie zur Zeit der Stellung in diesem Verhältniße sich befinden und assentirt werden, über ihr Ansuchen in die Ersatzreserve einzutheilen (§. 18a). Sie sind zur Fortsetzung der theologischen Studien im Frieden und im Kriege von jedem Präsenzdienste, von der militärischen Ausbildung, von den periodischen Waffen- Übungen und von den CoutrolversammlMgen enthoben. Die gleiche Begünstigung wird außerdem zuerkannt: a) jenen, welche zur Zeit ihrer Einreihung (1. October) entweder die theologischen Studien beginnen oder Novizen eines geistlichen Ordens sind; b) jenen, welche nach vollstrecktem Präsenzdienste in die theologischen Studien eintreten oder dieselben sortsetzen und sich — wie die unter a angeführten Studierenden der Theologie — dem geistlichen Stande widmen wollen. Nach Erhalt der priesterlichen Weihe, beziehungsweise nach erfolgter Anstellung in der Seelsorge werden sie aus dem Stande der Ersatzreserve in die Evidenz derselben übersetzt. Alle ausgeweihten Priester, beziehungsweise Seelsorger sind während ihrer Dienstpflicht in der Evidenz der Ersatzreserve zu führen und können im Mobilisirungsfalle innerhalb ihrer Dienstpflicht zum Seelsorgedienst für die gesammte bewaffnete Macht verwendet werden. Diejenigen, welche vor Erhalt der höheren Weihen den * geistlichen Beruf aufgeben, sowie Candidaten des geistlichen Standes, welche in einer von den beteiligten Ministern einvernehmlich mit dem Reichs-Kriegsminister festzusetzenden Zeit ein geistliches Amt nicht erlangen, sind — insofern sie nicht ihrer Losreihe nach oder nicht als Mindertaugliche der Ersatzreserve angehören — aus derselben auszuscheiden und zur sofortigen Ableistung des gesetzlichen Präsenzdienstes verpflichtet. Bleiben sie ihrer Losreihe gemäß in der Ersatzreserve, so sind sie sofort der militärischen Ausbildung beizuziehen. Hatten sie bei der Stellung den Anspruch auf die Begünstigung des einjährigen Präsenzdienstes, so bleibt ihnen dieser gewahrt." § 26 der Durchführungsverordnung besagt: ״Stellungspflichtige Candidaten des geistlichen Standes rc. haben die diese Begünstigungen begründenden Verhältniße in den Monaten Jänner oder Februar bei der politischen Bezirks-

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