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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1895-03-21 · Heft 8 (21.3.1895) · p. Seite 3

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
15 (1895)
Issue
Heft 8 (21.3.1895)
Date
1895-03-21
Page
Seite 3 (sequence 3)
Language
German
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Seite & Nr . 8 Oesterreichisch-unKrische Lantoren-Zeitrmg. Liberale gegen das ganze nunmehr verstümmelte Gesetz, weil ihnen dasselbe in seiner Verunstaltung nicht mehr zusagen konnte. Das Gesetz über die Reception der Juden aber fiel wegen der Bestimmungen bezüglich des Uebertrittes vom Christenthum zum Judenthum. Das Abgeordnetenhaus, an welches die Vorlagen zurückgeleitet wurden, hat dieselben mit imponirender Majorität in ihrer ursprünglichen Gestalt aufrecht erhalten, und so hat das Haus der Magnaten nunmehr darüber neuerdings eine Entscheidung zu treffen. Die inzwischen eingetretenen Ereigniße, die Cabiuetskrise mit ihren begleitenden Umständen, haben die Wünsche und Forderungen der Liberalen ein wenig herabgestimmt. Was das Gesetz über die freie Religionsübung bezüglich der außerhalb der Confessionen stehenden Personen enthält, ist in dem katholischen Oesterreich seit 27 Jahren Gesetz, ohne dass es der Kirche irgend einen Schaden zugefügt hat. Es sind thatsächlich auch auf dem Gebiete der Stephanskrone sehr zahlreiche, vielleicht nach vielen Tausenden zählende Personen zu finden, welche keiner gesetzlich anerkannten oder recipirten Confession angehören, und die Staatsverwaltung ist darauf angewiesen, die Rechtsverhältniße auch dieser Staatsbürger zu regeln, ob nun die Empfindungen Einzelner dadurch berührt werden oder nicht. Die Regierung ׳ löste diese Aufgabe bisher im Verordnungswege, und wenn sie eine gesetzliche Regelung anstrebte, so hat sie gewiss einen Th eil ihrer Gerechtsame auf die Gesetzgebung übertragen, nicht aber, wie die Gegner der kirchenpolitischen Reform behaupten, ihre Machtfülle erweitern wollen. Die sogenannte Confessionslosigkeit war aber einzelnen, sonst leidlich liberal gesinnten Persönlichkeiten ein Gräuel. Sie warm nicht zu bewegen, diesen in ^der Terminologie des Gesetzentwurfes vorsichtig umschriebenen Begriff zu acceptiren. Sie haben deshalb das ganze Gesetz zu Fall gebracht. Schon unmittelbar nach dieser ersten Entscheidung des Oberhauses ist der Vermittlungsvorschlag aufgetaucht, die betreffenden Paragraphe der Vorlage zu eliminiren und an deren Stelle die Anweisung an die Regierung zu setzen, die Rechtsverhältniße der Confessionslosen im Verordnungswege zu regeln; für viele protestantische Würdenträger war dabei auch die Besorgnis maßgebend, dass die Landbevölkerung in der Erwartung, dadurch den materiellen kirchlichen Lasten zu entgehen, sich für confessionslos erklären könnte. Allerdings hatte die Vorlage dieser Anschauung Rechnung getragen, indem sie bestimmte, dass die materiellen Verpsiichtungen gegenüber der Kirche noch drei Jahre nach erfolgtem Austritte zu erfüllen seien. Diese Beschränkung aber wurde als unzureichend erklärt. Obgleich die Verfügungen der Vorlage über die Confessionslosen die einzigen wahrhaft liberalen im doctrinären Sinne des Wortes sind, war man, um das Princip zu retten, im Lager der liberalen Partei bereit, einen Vermittlungsvorschlag aufzugreifen, damit die kirchenpolitische Action möglichst bald ein Ende finde und die Beruhigung der Gemüther wieder eintreten könne. Es haben seither vielfache Berathungen über die Formulirung jener Vermittlungsanträge stattgefunden, und dieselben find auch zur Stunde noch nicht definitiv abgeschlossen, denn unseres Wissens soll im Laufe der nächsten Woche, noch vor Beginn der Berathungen im Oberhause, eine Ptenarconferenz der liberalen Partei stattfinden, in welcher die Anträge dem Wesen nach bekanntgegeben und beschlossen werden sollen. Dieselben werden aller Voraussicht nach nicht von der Regierung, sondern von den Magnaten ausgehen, aber mit Wissen und Zustimmnug des Ministeriums redigirt werden. Es genügt nicht, dass die ganze Angelegenheit einfach aus den Verordnungsweg verwiesen wird, sondern es muß der Regierung in dem Gesetze selbst eine Anweisung darüber gegeben werden, nach welchen Grundsätzen jene Verordnung auszuarbeiten sei. Es wird sich demnach ungefähr um folgende Punkte handeln : 1. Die §§ 22 bis 29 des Gesetzentwurfes über die fteie Religionsübung, welche von den Rechtsverhältnißen der außerhalb der Confessionen Stehenden handeln, werden gestrichen. 2. Die Regierung wird angewiesen, die Rechtsverhältniße derjenigen, welche den Verband einer recipirten oder gesetzlich anerkannten Confession verlassen haben, ohne sich einer anderen gesetzlich anerkannten oder recipirten Confession anzuschließen, bis zu dem Zeitpunkte, in welchem das Letztere geschieht, im Verordnungswege zu regeln. 3. Die Verordnung hat die Verpflichtungen der hier gekennzeichneten Staatsbürger gegenüber der von ihnen verlassenen Confession festzustellen, welche Verpflichtungen natürlich von längerer Dauer sein müssen. 4. Es müssen in der Verordnung auch Verfügungen über die Erziehung der Kinder solcher Eltern enthalten sein, da die Kinder selbst im Sinne der Vorlage in einer recipirten oder gesetzlich anerkannten Religion erzogen werden müssen. 5. Damit aber in allen diesen Beziehungen der Willkür der Verwaltung ein Damm gesetzt werde oder aber ein Wechsel der Regierungs-Principien keine Aenderung herbeiführen könne, muß die Verordnung die weitere Bestimmung enthalten, dass sie ohne die Zustimmung der beiden Häuser des Reichstages nicht abgeündert werden kann. In diesem Gedankenkreise dürften sich die Modifikationen bewegen, welche im Magnatenhause vorgeschlagen werden sollen und im Falle ihrer Annahme auch vom' Abgeordnetenhause, ratisicirt werden dürften. Die Vorlage über die Reception der Juden wird unverändert aufrechterhalten und soll in ihrer ursprünglichen Form angenommen werden. Werden jene Vermittlungsvorschläge abgelehnt, so ist die Regierung entschlossen, die beiden Gesetze nicht in einer amendirten, sondern in ihrer ursprünglichen Form auch ein zweites- und, wenn nöthig, ein drittesmal an das Magnatenhaus zurückzuleiten. Ueber die Chancen der Abstimmung heute schon sich in Betrachtungen zu ergehen, wäre mindestens verfrüht. Beide Lager haben ihre Vorkehrungen getroffen und in aller Sülle eifrig gearbeitet. Erfahrungsgemäß vermag keine der beiden Parteien, die sich in ziemlich gleicher Stärke gegenüberstehen, mehr als 130 Sümmen aufzubringen. Die auffälligen Erscheinungen bei den Verhandlungen im Oberhause, die so vielfach commenürt wurden, dürsten sich diesmal kaum wiederholen. Weder die Jndigenen in officiellen militärischen Stellungen noch die meisten der Hofwürdenträger haben die Absicht, hieherzukommen, den Grafen Anton Szecsen etwa ausgenommen, der noch bei keiner Abstimmung gefehlt hat. Graf Tassilo Festeüts wird diesmal der Abstimmung fernbleiben und macht im Kreise seiner Standesgenoffen daraus kein Hehl. Die Regierung rechnet, wie man hört, auf eine Majorität von 10 Sümmen fiir die in der oben gekennzeichneten Art ammendirten Vorlagen. Cultuelles, Rituelles, Liturgisches. Nach Quellen aus biblischen und nachbiblischen Schriften bearbeitet und erläutert von Rabbiner L. Wolln er. IX. Gebetsprache. Die hebräische Sprache ist für den Israeliten von bedeutender Wichügkeit. Schon der Name ״Loschon Hakaudeschw ist ein Beweis dafür, sie heiligt, erhebt Her

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