Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 15 (1895)
- Issue
- Heft 5 (13.2.1895)
- Date
- 1895-02-13
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
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OMkreiMch-rmgarische. Cantpren־§dltt«fl^[ SM. .3. Nr. 5 Di e Schatten. unserer'Lebenstage und all' derjenigen, die wir zu den Zeitgenossen ׳ Adolf Grünzweigs zählen, beginnen allmählig sich zu senken; möge es uns vergönnt sein, noch lange Jahre seine Zeitgenossen zu bleiben und an den Segnungen seines Familienglückes wie an den ewig ftischen, Spenden seiner Muse Anth eil nehmen, zu können. Wi en/im Februar 1895. Singer. Zur Gründung der Pensionscasse. Zur Aufklärung über die in der Rubrik ״Offener Sprechsaal" an den Vereinsvorstand und die Redaction dieses Blattes gerichteten Anfragen wiederholen wir im Nachfolgenden die Grundzüge, auf welchen der Pensionsfond aufgebaut werden soll: Die Pensionscasse wird errichtet auf Grund des Hilfscassengesetzes vom 16. Juli 1892, wodurch ihr volle Steuer״ frech eit gesichert ist. Ordentliches Mitglied kann jeder jüdische Cultusbeamte werden, der als solcher in einer jüdischen Cultusgemeinde angestellt ist uyd das 60. Lebensjahr nicht überschritten hat. Als unterstützende Mitglieder sind die Cultusgemeinden sowie andere Corporationen und Private gedacht. An der Verwaltung der Pensionscasse haben die ordentlichen und unterstützenden Mitglieder in dem durch das Hilfscassengesetz vom 16. Juli 1892 normirten Verhältniße Antheil, u. zw. kann die Verwaltung zu 2/3 aus ordentlichem und % aus unterstützenden Mitglieder bestehen. Die Jahresbeiträge werden zur Hälfte von den Cultusbeamten, zur anderen Hälfte von den Cultusgemeinden geleistet. Durch diese Leistung erwerben die letzteren die Rechte der unterstützenden Mitglieder und werden jeder weiteren Verpflichtung im Falle der Invalidität rc. durch den Pensionssond enthoben. Eine freiwillige Ergänzung der Pensionen durch die Gemeinden ist natürlich nicht ausgeschlossen. Die großen Gemeinden, welche eigene Pensionsfonde besitzen, werden angegangen, durch jährliche Subventionen die Pensionscasse der Cultusbeamten zu unterstützen. Die Invaliditäts-Pensionen sind nach zwei Maximalhöhen, n. zw. mit 600 fl. und 400 fl. jährlich berechnet. Die Anfangs-Pension, und zwar innerhalb der ersten zehn Jahre der Angehörigkeit zur Pensionscasse, beträgt 400/0 der Maximalhöhe, also 240 fl., resp. 160 fl Vom elften Jahre angefangen steigt die Pension jährlich um 2 0/0, d. i. 12 fl. resp. 8 fl., bis sie die Maximälhöhe erreicht hat. Die Versorgung der Witwen kann auf zwei Arten durchgeführt werden, d. h. die diesbezüglichen Berechnungen sind nach zwei Richtungen angestellt worden. a) Witwen-Pensionen in stabiler Höhe, gleichgiltig wie lange der Gatte der Pensionsfond-Casse angehörte, u. zw. 40% der Maximalpension des Mannes, also 240 fl. resp. 160 fl. jährlich. b) Einmalige Kapitalsleistungen von 1000 fl. oder 500 fl. Ob die Pensionscasse die höhere oder niederere Pensionsquote im Falle der Invalidität, oder gleichzeitig zwei Pensionssätze zu 600 fl. und 400 fl. wählen wird, ob ferner die Witwenversorgung nach der Form a) oder b) durchgeführt wird, kann heute noch nicht bestimmt werden. Ausschlaggebend wird hiefiir in erster Reihe die Haltung der P. T. Cultusgemeinden sein, d. h. die Frage, ob sie gewillt sind, die ihnen zugedachte halbe Beitragsleistung auf sich zu nehmen, und weiters, in welcher Höhe die Leistungsfähigkeit der Cultusbeamten in Bezug auf den jährlichen Beitrag sich bewegt. Die Berechnung, der ,PeMnen Md Jahresquoten ist keine approximative, sondern eine, streng mathematische. Die Berechnungen wurden für sämmtliche oben angesichrte Fälle im Aufträge des österr.-ungar. Cantoren-Vereines yon einem der hervorragendsten Versicherungstechniker bis in's kleinste Detail durchgeführt. Bei Annahme des niederen Pensionssatzes und der Witwenversorgung durch einmalige Eapitalsleistung ist im Durchschnittsalter von 40 Jahren eine jährliche Prämie von 50 fl. präliminirt, welche zur einen Hälfte von der Cultusgemeinde und zur anderen Hälfte von den Cultusbeamten getragen werden soll. Die Witwenversorgung durch Pensionen würde eine weitere Erhöhung der jährlichen Prämie um circa 2(1 fl. resp. 10 fl. bedingen. Eine Herabsetzung der Jahresprämien wäre nur dann möglich, wenn durch außerordentliche Spenden von Corporationen und Privaten ein namhafter Gründungsfond geschaffen würde. In diesem Falle könnten mit geringeren Einzahlungen auch höhere Pensionen in Aussicht gestellt werden. Bei den bisherigen Berechnungen ist ein Gründungsfond nicht in Betracht gezogen worden, und kann die Pensionscasse auch ohne einen solchen in's Leben gerufen werden. Bezüglich des Verhältnißes der gegenwärtigen Mitglieder des österr.-ungar. Cantoren-Vereines zu der Pensionscasse find schon in dem an anderer Stelle des Blattes veröffentlichten Jahresberichte des Vereines einige allgemeine Andeutungen gegeben. Zur weiteren Ergänzung mögen noch folgende Bemerkungen dienen. Der Beitritt zur Pensionscasse ist jedem gegenwärtigen Mitgliede des Cantoren-Vereines gestattet, auch wenn dasselbe das 60. Lebensjahr bereits überschritten hat. Diese Begünstigung resultirt aus dem Umstande, dass das Vereinsvermögen des Cantoren-Vereines der Pensionscasse zugeführt werden soll. Auf dieser Voraussetzung beruht auch die weitere Begünstigung, dass für die Mitglieder des Cantoren- Vereines eine ihrem Antheile an dem Vereinsvermögen entsprechende Ermäßigung der Jahresquote für die Pensionscasse Vorbehalten ist. Cultuelles, Rituelles, Liturgisches. Nach Quellen aus biblischen und nachbiblischen Schriften bearbeitet und erläutert von Rabbiner L. Wal ln er. VII. Gebete im Talmud. Zu Ende des zweiten Tempels wurden auch bestimmte Gebete fürs Volk zur täglichen Andacht ab gefasst, u. z. in hebräischer Sprache, welche damals zum Theil eine lebendige war und später nach der Zerstörung des Tempels das allgemeine Band wurde zwischen den Israeliten aller Länder. Die Verfasser dieser Gebete werden im Talmud verschieden angegeben. Die sogenannten Männer der großen Synode (Ansche Knesset hagdanloh) sollen die Verfasser der Tesilla sein. Nach (Berach. 28) aber soll Simon Pekuli, ein Zeitgenosse des alten Rabbi Gamliel, der Verfasser derselben seilt. Er soll sie in Jabne verfertigt haben, oder wie der Talmud selbst emendirt, sie waren vergessen, und er har sie erneuert. Diese Tesilla, von der die Rede ist, sind die sogenannten achtzehn Segenssprüche (Sclimone essreh), welche den festen Punkt der jüdischen Liturgie bilden. Diese achtzehn Segenssprüche erschöpfen alle Beziehungen der Glaubensgenossen zu ihrem Schöpfer und die Wünsche derselben für die Gegenwart und Zukunft.