Mannheim
Compact Memory

Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1894-11-11 · Heft 26 (11.11.1894) · p. Seite 3

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
14 (1894)
Issue
Heft 26 (11.11.1894)
Date
1894-11-11
Page
Seite 3 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/1304829-3453304-3453330--4129-3458558
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Gesterreichisch-ungarische Lantoren-Zeitung. Seite 3. Nr.26 ׳. herantritt, den Wanderstab zu ergreifen und werbend in dieser oder jener Khila aufzutreten. Schwinden wird der Altersunterschied und alle damit verknüpften Bedenken, die Qualität und .qualifizirbaren Eigenschaften allein, die ein Stellungswerber sein eigen nennt und die ebenso unberechenbar sind, wie die Kunst und Geschmacksrichtung irgend eines, die Anstellung des Candidaten beeinslußenden Vorstandes, werden dafür maßgebend sein. Ganz natürlich; denn die Sorge, dass ein Cantor bei Alter und Gebrechlichkeit einer leistungsunfähigen Gemeinde zur Selbstlast fallen könnte, wird sie nun und nimmer quälen, wodurch die Jugend vor dem Alter und der Neuling vor dem Praktikus nichts voraus haben werden. So denken wir uns die ausgleichende Wirkung und die allmählige Sanirung des Cantorenstandes durch den wohlthuenden Einfluss des dringend gu wünschenden Pensionsfonds. Ein ernstes Wort an die ehrwürdigen Herren Rabbiner nnd Cantoren. Dem Gesetze zur Regelung der äußeren Rechtsverhältniße in den israel. Cultusgemeinden liegt offenbar die edle Absich ׳ zu Grunde, in zweckmäßiger Weise für die Wahrung der Würde unserer erhabenen Religion, für die Begründung und Befestigung unserer standesgemäßen Amtsstellung Sorge zu tragen. Es erscheint daher als unsere heilige Pflicht, dieser Wohlthat des Gesetzes dankbare Anerkennung und Würdigung zu zollen und für die Wahrung der Autorität desselben mit allen unseren Kräften einzustehen, um gleichzeitig dadurch auch für die materielle Wohlfahrt unserer Familien zu wirken. Zur Erreichung dieses schönen Zieles erlaube ich mir im Namen und Einverständniße vieler gleichgesinnter Berufsgenossen folgende Punkte zu Beherzigung und zur Annahme als eine feststehende Norm in Borschlag zu bringen: 1. Wir wollen auf keinen Concurs reslectiren, in dem ״nur dem Acceptirten die Reisespefen vergütet werden." Jedem berufenen - Probecandidaten sollen die Spesen ersetzt werden müssen. Dadurch werden die angestellten Cultusbeamten nicht so willkürlich entlassen werden und werden dieselben nebst ihrer Probe-Produktion und der Neisemühseligkeit nicht auch noch den an ihren Kindern selbst oft abgesparten Pfennig zum Opfer bringen müssen. Eine Gemeinde kann leichter zehn Probecandidaten auf ihre Kosten berufen, als ein Candidat in zwei, drei Gemeinden auf eigene Kosten zur Probe reisen. Es ist genug, wenn er seine Mühe und Anstrengung unentgeltlich opfert. 2. Wir wollen auf keinen Concurs reslectiren. in dem misstrauisch, hart und rücksichtslos nach unseren Jahren und Familienverhältnißen gefragt wird, als ob die Erreichung eines gewissen Alters oder der Besitz von mehreren Kindern ein Verbrechen oder eine Sünde wäre. Was soll derjenige beginnen, der sich bis zum 49. oder 50. Jahre in den Gemeinden im Dienste des Herrn flirs nothdürftigste Brot geplagt hat? Soll er etwa mit den Kindern auf der Wiese seine Nahrung suchen oder gleich dem arbeitsunfähigen Sklaven der alten Barbaren- Völker sein Leben in den Höhlen und Schluchten der Gebirge oder -den wilden Bestien der Wälder preisgeben? Oder soll eretwa mit seinen armen Kindern dasselbe thun? ״Pharao verhängte den Vernichtungsbeschluss blos gegen die männlichen Kinder", sagt die Pessachhagada; ״Laban hingegen wollte alles vernichten". In welche Categorie soll aber ein Gemeindebeschluss gestellt-werden, demzufolge ein Mann über 45—50 Jahren, oder Einer mit mehreren Kindern nicht acceptirt werden soll? Es ist viel leichter, sich über den Uebelstand gleichgiltig hinwegzusetzen, als etwas zur Beseitigung desselben zu thun. Aber, liebe Collegen, es kann und darf nicht so weiter fortgehen, sonst sind wir alle in wenigen Jahren existenzlos und unsere Kinder mit uns und durch uns. Bedenket und erwäget dies wohl und wehret Euch mit aller Kraft dagegen, so lange es noch Zeit ist! Es lässt sich nicht so viel darüber schreiben, aber dem Klugen genügt eine Andeutung, sapienti sat! 3. Wer das Rabbiner- und Cantoramt oder gar auch Lehramt in einer Person zu bekleiden vermag, der soll auch den entsprechenden Gehalt für fein zwei- oder dreifaches Amt beanspruchen. Unsere Kräfte und Fähigkeiten sind unsere Kapitalien und Güter, die wir nutzbringend für unsere Familien anlegen müssen. Wie der Kaufmann oder Fabrikant nicht 2—3 Waarenartikel um den Preis von einem einzigen hergeben kann und darf, ebenso verhält es sich mit unseren Leistungen. Und das Cultusgefetz will ja und bestimmt es, dass die Cultusbeamten in den Gemeinden standesgemäß erhalten werden, nnd versetzt ja dieselben durch die Erweiterung ihrer Sprengel nnd durch die Regelung der Cultusbeiträge in den Stand, dies thun zu können. Der Rabbiner hat als solcher niemals weniger als einen Gehalt von 600 fl. nebst Wohnung und den üblichen Emolumenten zu empfangen: jede weitere Amtsverrichtung aber ist ihm separat zu honoriren. Denn so viele Aemter man verwaltet, so viele Verantwortungen übernimmt man und so vielermale muß man seine Kräfte und Anlagen auf dem Kampfgebiete ums Dasein ins Treffen führen. Wir können es daher unmöglich gestatten, dass selbe missbraucht werden. Eine Maschine und ein Werkzeug nützen sich ab und müssen von Zeit zu Zeit in ihrer Leistungsfähigkeit unterstützt werden. Der Mensch aber muß, wenn er mehrseitig arbeitet, seine Kräfte durch größeren Aufwand unterstützen, um sie widerstandsfähiger zu machen. Dagegen ist viel Arbeit bei Existenzforgen aufreibend und bedingen eine vorzeitige Berufsunfähigkeit. Unsere Gehalte nach?Naßgäbe unserer vielen Leistungen sind unsere besten und sichersten Pensionsfonde. Je mehr Leistung, desto mehr Gehalt, und wie die Arbeit, so sei der Lohn! Im en ani 1i, mi li? ״Sind wir selbst nicht auf uns und unsere Zukunft bedacht, wer soll es sein?" 4. Der Rabbiner, der gesetzliche Vertreter der Religion, mag er das Cantor- oder Lehramt mit ausüben oder nicht, gestatte es niemals und unter keiner Bedingung, dass er anders als ״Rabbiner" und bei schriftlichen Veranlassungen mit dem ihm gebührenden Ehrenprüdicate ״Ehrwürden" betitelt werde. Ob die Krone der jüdischen Wissenschaft sein Haupt ziert, (was jedenfalls sehr zu wünschen ist), das hat die Gemeinde vor dessen Anstellung zu prüfen und zu erwägen, sobald sie ihn aber mit dem Amte betraut, und er durch die behördliche Genehmigung seine Amtsrehabilitatiön erlangt hat, so steht ihm rechtsmäßig die standesgemäße Hochachtung und Ehrenbezeugung zu, ist er dermalen der Priester am Altäre des Herrn*) und *)!־Sie wir in bei* Mischlin lesen, war der Hohepriester auch nicht immer ein Gelehrter und mussten in diesem Falle weise Fachmänner an seiner Stelle die Lehrvorträge halten. Wohl ist die Würde des rabbinischen Lehrberufes größer als die des Priesterberufes; letztere wurde erlangt durch 24, erstere durch 48 gute Eigenschaften und Vorzüge. Aber wohlgemerkt, wir haben für uns die Standeswürde des Rabbinerthums im Auge, die-:auch in solchen Fällen nicht verletzt werden darf, wenn der Vertreter, nicht Fachgelehrter ist.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.