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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1894-10-14 · Heft 24 (14.10.1894) · p. Seite 2

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
14 (1894)
Issue
Heft 24 (14.10.1894)
Date
1894-10-14
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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Seile 2. Generreichisch-ungarische vLantorcn^eitung. :Hi24 .־. gemeinde in sichere Aussicht. Wie der Vorstand hier in Wien, so muß jeder Cantor in seinem Wirkungskreise den Wohlthätigkeitssinn der Gemeindevorstände anregen und auf das Beginnen des Cantorenvereines lsinlenken, dann wird sicherlich die Zusage der Wiener Cnltusgemeinde zahlreiche Nachahmung sinden. Gerade in der Zeit der hohen Festtage, wo die Wirksamkeit des Cantors überall erhöhte Bedeutung und Anerkennurig findet, werden die diesbezüglichen Bemühungen nicht erfolglos bleiberr, und wir können uns leichter der Hoffnung Hinneigen, dass Gemeinden und Private die Gründung einer Institution fördern werden, deren Aufgabe es ist, eirrem alten oftempsundenen und tiefüedauerten Uebelstande abzuhelfen. Wenn nun mit Hilfe der maßgebenden Factoren dieses schöne Werk der Nächstenliebe und Barmherzigkeit geschaffen sein wird, dann wird arrch das Judenthum nerrerdirrgs bewiesen haben, dass es nicht rmr von Anderen ffir sich Gerechtigkeit fordern, sondern auch im vollsterr Maße Gerechtigkeit üben kann. Zur Receptnmsfeage in Ungarn. Als Schlussstein der kirchen-politischen Reformen in Ungarn gelangten diese Woche im ungarischen Oberhause die beiden Gesetze über die freie Religionsübnng und über die Reception der israelitischen Religion zur Verhandlung. Während -das erstere von Anfang an auf mannigfachen Widerstand stieß, hielt mau die Annahme des letzteren für wahrscheinlich, da selbst in kirchlichen Xireisen keine allznhestige Opposition erwartet wurde. Aber diese Vermuthuug bestätigte sich nicht, die Reception wurde mit 109 gegen 103 Stimmen im Plenum abgelehnt. Ter Bericht, welchen die vereinigte dreitheilige Commission des Magnatcnhauses über den auf die Neceptivu der israelitischeu Religion bezüglichen Gesetzentwurf dem Plenum eingereicht hatte, lautete folgendermaßen: Der vorliegende Gesetzentwurf will die israelitifche Religion als gesetzlich recipirte Religion declariren. Dies ist nicht blos eine unabweisliche Forderung der richtigen Rechtsentwicklung, sondern es ist auch eiu uothwendiger Ausfluss der gleichzeitig zu verhandelnden Vorlage über die freie Religionsiibung. Denn die ifraelitische Religion war zwar bisher nicht als gesetzlich recipirte Religion erklärt worden, aber die Confessivn der Vaterländischen Israeliten ist — in ihrer Organisation und staatsrechtlichen Lage — bereits als anerkannte Confessivn zu betrachten, wie dies in der ministeriellen Vorlage und in der Motivirung der Commissionsberichte des Abgeordnetenhauses in überzeugender Weise entwickelt ist. Die israelitische Confessivn kann also nicht derselben Behandlung unterzogen werden, wie sie vom zweiten Capitel der Vorlage über die freie Religions- Übung für die erst in Zukunft zu constituirenden und gesetzlich anzuerkennenden Confeffionen geregelt wird. Tie Idee der Religions- und Gewiffensfteiheit aber und das Princip der Gleichberechtigung der Confeffionen gestattet nicht die Zurückweisung dessen, dass auch die israelitische Religion als gesetzlich recipirte Religion erklärt werde und im Ausflusse dessen auch die Rechtskraft all jener Paragraphen des Gesetzartikels LHI 1868 auf die Jsraeliten ausgedehnt werde, welche in den §§ 2 und 3 dieser Vorläge aufgezählt sind. Demzufolge empfiehlt die Dreier-Commission - mit Hinweis auf die ministerielle Vorlage und die in der Motivirung der Commissiousberichte des Abgeordnetenhauses enthaltenen Ausführungen — die Vorlage im Allgemeinen und n den Details zur Annahme. In Betreff der Details jedoch hält die Commission vom Gesichtspunkte der staatliche! Interessen es für nothu endig, hass die im § 13 der Vorlage über die ft eie Religionsübung enthaltenen Bestiminnng auch in das Gesetz über die israelitische Religion in einem selbstständigen Paragraphen ausdrücklich aufgenommen werde in folgeuber Textirung: ״Seelsorger und Gemeindevorsteher kann nur ein solches Mitglied der israelitischen Confession sein, welches ungarischer Staatsbürger ist und seine Qnalification in Ungarn erhalten hat." Nach diesen! Paragraphen würde § 3 als § 4 folgen, so dass der jetzige 8 4 zu § 5 würde. Bei der Cvmmissivnsberathung nmrde der Gesetzentwurf vom vereinigten Ausschüsse mit großer Mehrheit angenommen. Im Laufe der Debatte sprach sich Baron Nndnyansky, ehemals ein Liberaler, in heftiger Weise gegen die Vorlage aus, wobei er es nicht verschmähte, jene Anwürfe gegen die Inden vorzubringen, welche von antisemitischer Seite erhoben werden. Es fehle, sagte er, den Juden die Qnalification, welche sie berechtigen würde, die volle Rechtsgleichheit mit den christlichen Confeffionen zu fordern. Sigmund v. Beöthy drückte sein Bedauern aus. dass im Saale der ungarischen Gesetzgebung Worte gefallen seien,, welche in die gegenwärtige Zeit und für das Land nicht passen. Ungarns Gesellschaft habe die Juden schon längst emancipirt und recipirt, und das Gesetz mache nur ein langes Versäumnis den Juden gegenüber gut. Die Fehler der Juden seien nur eine Folge ihrer jahrhundertelangen Unterdrückung. Das Interesse der Consoldirung Ungarns erheische die Reception der Inden. Auch der Cultusminister Baron Eötvös sprach sich in demselben Sinne aus und verwies insbesondere auf die zahlreichen culturellen und philantropischen Institute der Juden. Die Juden haben sich auf allen Gebieten solche Verdienste erworben, dass sie so viel Berücksichtigung verdienen und Ungarn handle im eigenen Interesse,!venn es den Juden gegenüber zuvorkommend sei, da sie sich dem ungarischen Staatsgedanken eng anschließen. Graf Ferdinand Zichy gab sodann die Erklärung ab, dass er gegen die Vorlage sei, weil sie den Juden Rechte einräume, deren Gervährung noch verfrüht erscheine. In lebhafter Weise beftirwortete der Justizminister Szilagyi die Annahme des Gesetzentwnrfes. Die Juden betonte er nachdriicklich, müssen auch in Bezug auf ihre confessionellen Beziehungen den übrigen Confessionen gleichgestellt werden. Schließlich trat Baron Desider Pronay für die Reception der Inden ein, welche nach so vielen Zurücksetzungen und Verfolgungen endlich eine Statisfaction erhalten. Ungarn ist, das zeigt sich bei jeder Gelegenheit, überhaupt ein unfruchtbarer Boden für religiöse Unduldsamkeit. Als in den vereinigten Ausschüssen des Magnatenhauses die Vorlage über die freie Religionsübung berathen wurde, sah sich sogar ein hervorragender katholischer Kirchenfürst, der Erlauer Erzbischof Dr. Samassa, veranlasst, einzuräumen, dass der Mangel an religiösen Gefühl nicht bei jedem Menschen identisch sein müsse mit dem Mangel an moralischer Empfindung, und dass man einen vernünftigen Menschen, von dem man vernommen, dass er kein religiöses Gefühl besitze, noch lange nicht für schlecht zu halten brauche. Im Plenum sand die Berathung am 8. October 10 Uhr Vorm, statt. Trotz der frühen Morgenstunde waren die Mitglieder sofort am Anfänge der Sitzung in großer Zahl versammelt. Viel bemerkt wurde das Erscheinen des Obersthofmarsch alls Grafen Anton Szecsen, der seit der ersten Verhandlung über die Civil-Ehe den Berathungen des Oberhauses aus den bekannten Gründen ferngeblieben ist. Es ist offenkundig, dass die Clericalen

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