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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1894-08-15 · Heft 20 (15.8.1894) · p. Seite 2

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
14 (1894)
Issue
Heft 20 (15.8.1894)
Date
1894-08-15
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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Seite 2. Oesterreichisch-ungarische Lcintoren-Zeitung. Wi*. 20. Mittelalters", ״Ritus des synagogalen Gottesdienstes" und ״Litteraturgeschichte des synagogalen Gottesdienstes". Zunz/. zahlreiche, politische und sonstige Vorträge, ferner kleinere wissenschaftliche Arbeiten, aus denen wir ihn wie aus seinen größeren Werken als begeisterten Vertheidiger der Freiheit, als scharfsinnigen Forscher und Kritiker, als unbeirrten gestählten Charakter, als warm fühlenden, humanen Geisteshelden kennen lernen, sind abgedruckt in den gesammelten Schriften, deren Herausgabe zum 80. Geburtstage Zunz' das Curatorium der Zunz-Stiftung zu Berlin 1875 und 1876 veranstaltete. Berlin, das sich von 1820—1840 nicht kümmerte, woher Zunz eigentlich lebe, hat theilweise die Ehrenschuld gegen diesen unermüdlichen wissenschaftlichen Märtyrer und Verfechter der Religion, des Wissens und des Rechtes und Kämpfer für geistige und politische Emanzipation des Judenthums abgetragen. Die jüdische Gemeinde suchte jede Gelegenheit zur Ehrung des Altmeisters, auchjdurch Gewährung eines größeren Jahresgehaltes, als er annehmen wollte, während der letzten Decenien seines der Wissenschaft geweihten Lebens und durch die Schaffung einer Zunz-Stiftung zu seinem 70. Geburtstage zur Förderung der jüdischen Wissenschaft und ihrer Vertteter. Am hundertsten Geburtstage, dem Gedenktage dieses größten Gelehrten der modernen jüdischen Wissenschaft, ist es Ehrensache des gesammten Judenthumes, namentlich seiner Mäcene, endlich auch einmal Förderer der jüdischen Wissenschaft und ihrer Vertreter, die so oft mit Armuth und Noth ringen, zu werden. Ist es ja nicht Jedem gegönnt, umringt und niedergedrückt von schweren Existenzsorgen in idealer Weise der Wissenschaft und ihren Wahrheiten treu zu dienen, wie es Zunz gethan, treu dem Spruche: ״Per aspera ad astra“. Zur Gründung des Penstonsfondes HL In beut letzten, die Gründung des Penstonsfondes behandelnden Arttkel haben wir eine Invaliditäts-Pension in der Maximalhöhe von jährlich 400 fl., eine Witwen-Pension von jährlich 160 fl. oder, falls von der Witwen-Pension für die erste Zeit überhaupt abgesehen würde, eine einmalige Capitalsleistung an die Witwe in der Höhe von 500 fl. angenoinmen. Zur Vervollständigung des daselbst entworfenen Bildes wollen wir heute auf Grund der gleichen Tabellen eine Invaliditäts-Pension von 300 fl., eine Witwen-Pension von 120 fl. und eine einmalige Capitalsleistung an die Witwe von 300 fl. in Betracht ziehen und gleichzeitig die Prämien- und Pensionsquoten vom 30. Lebensjahre aufwärts verfolgen. Um etwaigen Jrrthümern vorzubeugen, sei im Vorhinein bemerkt, dass die Quoten für jedes einzelne Lebensjahr festgesetzt sind, dass wir jedoch der Uebersichtlichkeit halber Intervalle von fünf zu fünf Jahren annehinen. Wenn ein Cantor im 30. Lebensjahre der Pensionscaffe beittitt, so hat er für die Invaliditäts-Pension von 300 ff. jährlich 24 fl., respeetive, falls die Gemeinde die Hälfte beittägt, 12 fl. an die Caffe zu entrichten; der 35-jährige fl. 28*20, respeetive fl. 14*10; der 40-jährige ft. 33*60; resp. fl. 16*80; der 45-jährige fl. 40*50, respeetive fl. 20*25; der 50-jährige fl. 50*70, respeetive fl. 25*35. Die Steigerung der Quoten ist jedoch nicht so zu verstehen, dass jedes einzelne Mitglied mit zunehmendein Lebensalter eine immer größere Einzahlung zu leisten hat, sondern die Quote bleibt vom Tage des Einttittes bis zur Pensionirung immer dieselbe, und zwar wie sie dem Lebensalter des Mitgliedes zur Zeit des Eintrittes entspricht. Auf wen also bei seinem Eintritte eine Quote von Z. B. 24 fl. resp. 12 fl. fällt, der hat auch in allen folgenden Jahren den gleichen Betrag und nicht mehr zu bezahlen. Die erste Pension, u. Zw. innerhalb der ersten 10 Jahre, beträgt wie bei den früheren Berechnungen 40% der Maximal- Pension, d. i. 120 fl. jährlich. Dieselbe steigt mit jedem Jahre um 2"/0 — 6 fl., so dass sie nach 15-jähriger Angehörigkeit zur Pensionscaffe 150 fl. beträgt; nach 20 Jahren 180 fl., nach 25 Jahren 210 fl.; nach 30 Jahren 240 fl.; nach 35 Jahren 270 fl. und nach 40 Jahren die Maximalhöhe von 300 fl. erreicht. Die Steigerung wird auch hier von Jahr zu Jahr berechnet, so dass jedes einzelne Dienstjahr eine höhere Pension bedingt. Wenn somit Jemand im 30. Lebensjahre dem Pensionsfonde Beitritt und 65 זמן. Lebensjahre invalid wird, so hat er Anspruch auf eine Pension von 270 fl. jährlich, während sie bei einer Maximal-Pension von 400 fl. mit 360 fl. bemessen war. Wer in höherem Alter der Pensionscaffe Beitritt, hat natürlich geringere Aussicht, eine so hohe Pension zubeziehen wie der Jüngere, da er bei seiner Pensionirnng nicht so lange Zeit der Caffe angehören wird. So hätte z. B. Derjenige, welcher mit 40 Jahren eintritt, im Falle er im 65. Lebensjahre berufsunfähig wird, nur eine Pension von 180 fl. jährlich zu erwarten. Die Reduction der Witwen-Pension von 160 fl. auf 120 fl. oder der einmaligen Abschlagszahlung von 500 fl. auf 300 fl. würde natürlich ebenfalls eine Verminderung der jährlichen Einzahlungen herbeiführen. Im 30. Lebensjahre entspricht der Witwen-Pension von 120 fl. eine jährliche Einzahlung von fl. 24.30, resp. fl. 12.15, der Witwen-Pension von 160 fl. eine jährliche Einzahlung von fl. 32.40, resp. fl. 16.20. Im '40. Lebensjahre wäre für den ersten Fall fl. 29.70, resp. *fl. 14.85, für den zweiten Fall fl. 39.60, resp. fl. 18.80 jährlich zu zahlen. Die einmaligen Abschlagszahlungen erfordern 1 geringere Opfer. Eine Capitalsleistung von 300 fl. an die Witwe erfordert für den 30-jährigen eine jährliche Einzahlung von fl. 6.24, resp. fl. 3.12, für den 40-jährigen fl. 8.88, resp. fl. 4.44. Es erübrigt uns noch, die einzelnen Leistungen für die Jnvaliditäts- und Witwen-Pensionen, sowie für die Combination der Invaliditäts-Pension mit der einmaligen Abfertigung an die Witwe zufammenzuziehen, um zu zeigen, wie viel jedes Mitglied : jährlich in dem einen oder anderen Falle zu zahlen hätte. Der Uebersichtlichkeit halber wollen wir hiebei nur ein Durchschnitts- : alter, sagen wir das 35. Lebensjahr, in Betracht ziehen, da ja ohnehin die Berechnungen für die übrigen Lebensjahre aus dem Vorausgehenden leicht aufzustellen sind, und gleichzeiüg annehmen, dass die Gemeinden die Hälfte der Beiträge leisten. Zur Sicherung einer Invaliditäts-Pension von 300 fl. und einer Witwen-Pension von 120 fl. zahlt ein Mitglied, welches bei seinem Eintritte 35 Jahre alt ist, jährlich fl. 27.60, bei gleicher Beittagsleistung seitens der Gemeinde; zur Sicherung einer Invaliditäts-Pension von 300 fl. und einer einmaligen Abschlagszahlung an die Witwe von 300 fl. hingegen nur fl. 17*82, vorausgesetzt, dass die Gemeinde den gleichen Betrag leistet. Den Combinationen einer Invaliditäts-Pension von 400 fl. mit einer Witwen-Pension von 160 fl. und einer Jnvaliditäts- Pension in gleicher Höhe mit einer Witwen-Abfertignng von 500 fl. entsprechen die jährlichen Quoten fl. 36.50 im ersten und fl. 24.50 im zweiten Falle.

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