Mannheim
Compact Memory

Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1894-07-01 · Heft 17 (1.7.1894) · p. Seite 4

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
14 (1894)
Issue
Heft 17 (1.7.1894)
Date
1894-07-01
Page
Seite 4 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/1304829-3453304-3453321--4049-3458469
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

Seite 4. Nr. 17. Dösterreichisch-ungarische Lantoren-Zeitung. Congresses versammelt; ihre Organisaüon ist aus Grund der Congreßbeschlüsse am 14. Juni 1869 vom gekrönten König, für die Orthodoxen aber in dem Ministerialerlass Z. 26.915/1871 genehmigt worden; sie üben ihr Autonomierecht aus, haben das Selbstbesteuerungsrecht, die begünstigte Eintreibung chrer Steuern nach Art der öffentlichen Steuern wird gewährleistet, und ihre kirchengemeindlichen Forderungen werden selbst für den Fall der Uebersiedlung gegenüber den Mitgliedern der Confession durch eine Verordnung (32.399/81) für drei Jahre den Kirchengemeinden gesichert. Den höchsten Beweis staatlicher Anerkennung bot jedoch der ungarische Staat darin der israelitischen Consesffion, dass er im Rahmen des gegenwärtig geltenden eonsessionellen Eherechtes, welches doch kraft jener Auswirkung auf das Familienrecht, auf die staatliche Qrganisation von unmittelbarstem Einflüße ist, die Basis der Religionslehre accepürte, die zwischen den Anhängern der israelitischen Religion im Sinne ihrer kirchlichen Normen vor ihrer eigenen Kircheugemeinde zu Stande gekommene Ehe als eine auch staatlich giltige Ehe betrachtet, auch hinsichtlich der Frage der Auflösbarkeit der Ehe die Religionsbasis auch bei den Anhängern der israeliüschen Religion angewendet; ihre Eheangelegenheiten in den §§ 22 und 36 des G.-A. LIY: 1868 den vaterländischen Gerichten übertrug, die Gerichte aber durch principielle Decisionen, welche ein Gesetz ersetzen, die Bestimmungen der am 2. November 1863 erlassenen, durch das Cultus- und Unterrichtsministerium s. Z. 17619/1876 und 18211/1888 bestätigten Hofkanzlei - Verordnung verbindlich machten. Hieraus geht hervor, dass die Legislaüve und die Verwaltung des ungarischen Staates hinsichtlich der israelitischen Religion eine Basis geschaffen haben, welche, wenn auf derselben weiter gebaut wird und wem! wir auf dem richtigen Standpuncte fortschreiten, welchen die ungarische Legislaüve in der Frage der Regelung der Religion angenommen hat, die Einreihung der israeliüschen Religion in die gesetzlich recipirten als unabweisliches Postulat erscheinen lässt. Indem nun die Gesetzgebung die freie Ausübung der Religion durch ein allgemeines Gesetz sichern will; indem sie ein Gesetz schafft, nach welchem innerhalb des Rahmens der die Wahrung der staatlichen Interessen bezweckenden Normen auch neue Confessionen an den Rechten der anerkannten Confessionen parücipiren: können die israeliüschen Staatsbürger dieses Vaterlandes es Lilligerweise beanspruchen, die ungarische Legislaüve solle ihnen jene staatsrechtliche Berechtigung gewähren, welche sie den Anhängern der anderen recipirten Religionen gewährte, als sie ihre Religion in die Reihe der durch Gesetze recipirten Religionen aufnahm. Würden wir hievon absehen, dann würden wir gegen die Forderung des Zeitgeistes sündigen, welcher mit Rücksicht auf das hier Erörterte, auf das im Moüvenberichte und im Berichte des Unterrichtsausschusses Enthaltene es erfordert, dass die Religion der Israeliten, nachdem unseren israeliüschen Mitbürgern der G.-A. XVII.: 1817 die bürgerliche und politische Rechtsgleichheit gewährte, auch hinsichtlich der staatsrechtlichen Stellung der der Anhänger der recipirten Religionen gleich gemacht werde. Mit Rücksicht auf das hier Vorgebrachte hat der Jusüz- Ausschuß den von der israeliüschen Religion handelnden Gesetzentwarf Z. 300 in der im Berichte Z. 541 des Unterrichts- Zlusschusses enthaltenen Textirung sowohl im Allgemeinen wie in den Details einsümmig angenommen und empfiehlt denselben dem geehrten Hause zur Annahme. Aus dem Leven meines fertigen Vaters. Ein Beitrag zum Capitel über die Leiden und Freuden eures Cultusbeamten von B. Singer, Jungbunzlau. Als Julius Stockhausen seine Gesangsschule schrieb, gedachte er am Schluffe seiner Vorrede seiner verstorbenen Mutter, der er seine Arbeit widmete, mit folgenden Worten: ״Kein nmsikalisches Blatt gedachte der bescheidenen Frau. Wer will es dem Sohne verargen, wenn er es als eine Pflicht ansieht, diese Perle des Elsasses der Vergessenheit zu entreißen?"-Auch ich befinde mich in einer ähnlichen Lage und fühle das Bedürfiüs, in unserem geschätzten Fachblatt die guten Thaten eines jüdischen Funktionärs, der über 50 Jahre seines heiligen Amtes mit unvermindeter Liebe, mit nie rastendem Eifer, mit consequenter Frömmigkeit gewaltet, mit einigen Worten zu erwähnen und seinenLebenslanf in wenigen Strichen darzustellen. Der sehr bedeutende Rabbiner Löw in Szegedin nannte einst meinen seligen Vater den ״edlen Böhmen", und in der That wüsste ich kein besseres Attribut als das eines ״Edlen" ihm vorzusetzen. Nicht mit jenem geschäftsmäßigen Instinkt begabt, nicht mit jenem steifen Hervorkehren seiner eigenen Person, wie es die Aufgeblasenheit und Einbildung erzeugt, nicht mit Frömmelei, die sich mit Verbissenheit am Nebensächlichen hält, um es als Symbol der unverfälschten Religiosität zu erklären, dies Alles war ihm fremd; nur der Gottesgedanke war ihm in seinem Berufe am nächsten, fein Können und Wissen, feine herrliche Sümme, seine harmonische Bildung nur Mittel zum heiligen Zweck, die Gemeinde auf die Schwingen der Andacht zu erheben, sie dem höchsten Wesen näher zu bringen, und das ist — der Scliliacli Zibnr. Nun ist er dahin! Einer von der alten Garde, die wenn sie sterben, auch ihre Eigenart mit sich nehmen, die nie wieder erscheint. Im Charakter so lauter, im Wissen so kenntnisreich, im Gesänge so liederreich wie der Vogel, der von Nest zu Nest fliegt. Und wie der gefiederte Sänger Wandervogel wird, so wird auch der Vorsänger von Wanderlust ergriffen, wenn er bei aller Mühewaltung und bei aller Pflichterfüllung einen Feind im Verstecke wittert. Dann hilft ihm seine Frömmigkeit, seine Bescheidenheit gar wenig, er ist genöthigt zu wandern, wenn er eben nicht ein Dickhäuter wird, um die Chikanen all derer zu erdulden, welche den Gesang besser verstehen und das Chasonus anders haben wollen, oder wie sonst alle diese möglichen und unmöglichen Ursachen heißen, welche einem Cultusbeamten das Leben sauer machen können. Mein seliger Vater hat aber alle Eigenschaften besessen, welche ein tüchtiger Vorbeter haben muß; er war in allen Dingen, welche ein großer Gottesdienst und eine Großgemeinde fordert, gewappnet, und mit Recht hat der geehrte Herr Rabbiner in der Leichenrede hervorgehoben: ״er war wie kein Zweiter dazu berufen, die Gemeinden, in denen er gewirkt, zur höchsten Andacht zu sümmen und im höchsten Maß zufriedenzustellen." Aber ein altes Sprichwort sagt: Ein Quentchen Glück ist mehr wecth, wie ein Centner Vernunft. Und sehen wir es nicht täglich, wurde es nicht oft genug in unserem Fachblatt drastisch dargestell't, dass oft die besten Stellen von nichtssagenden Menschen und gemüthlosen Fachgenossen besetzt sind, während tüchtige Fachmänner, die ein Herz für

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.