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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1894-07-01 · Heft 17 (1.7.1894) · p. Seite 3

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
14 (1894)
Issue
Heft 17 (1.7.1894)
Date
1894-07-01
Page
Seite 3 (sequence 3)
Language
German
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Nr. 17. Vesterreichisch-ungarische Lantoren-Zeitnng. Seile 3. Ich hätte gewiss kein Wort über diesen Gegenstand geschrieben, wenn ich nicht von dem ernsten Streben unseres Vereinsvorstandes voll und ganz durchdrungen wäre. Bilden wir uns ja nicht ein, dass es nichts Angenehmeres auf Gottes schöner Welt gibt, als Vorstand des Cantoren-Vereüles zu sein. Es gehört dazu sehr viel Hingebung, Selbstverleugnung und Opferfrendigkeit. Wollen wir aber, dass dem Vorstande seine Aufgabe erleichtert, gemüthlicher und angenehmer gemacht werde, dann treten wir alle dem Cantoren-Vereine bei. Wie lange noch wollen wir in unserer Indolenz verharren? Oder sollten wir die Einzigen sein, die den Zeitgeist verkennen? Rings um uns coalirt sich Alles. Der Arbeiter setzt oft im blinden Eifer sein Leben d'ran, um so seine Zugehörigkeit 31t seinen Standes- und Bernfsgenossen zu demonstriren, und wir sollten nicht im Stande sein uns zu treffen? Wohlan denn College!!!. Ich rufe Euch Allen den Ruf unseres Weisel! Hillel zu: al tifrosch min liazibbur, und unsere Zukunft ist gesichert. Die kirchenpolitischen Reformen in Ungarn. Nach harten! Kampfe ist endlich die obligatorische Civilehe von! Magnatenhause angenommen worden und auch die übrigen kirchenpolitischen Vorlagen der Regierung werden schon in den nächsten Tagen in! Plenum des Abgeordnetenhauses zur Verhandlung und Beschlussfassung gelangen. Die Annahme derselben ist gesichert, und selbst in! Oberhause, wo dieselben erst im Herbste zur Berathung kommen, wird der Widerstand der clericalen Partei nicht mehr mit solcher Heftigkeit, wie bei der Civilehe, auftreten. Von besonderem Interesse für die Leser unseres Blattes ist der Gesetzentwurf über die Reception der jüdischen Religion, daher wir im Nachstehenden einen Auszug aus dem Berichte des Justiz-Musschusses des ungarischen Abgeordnetenhauses über den Gesetzentwurf betreffend die israelitische Religion veröffentlichen: Der Gesetzentwurf über die israelitische Religion befriedigt, entsprechend der Entwicklung unserer nationalen Institutionen, eine unabweisliche und zeitgemäße Forderung einer im. ganzen Lande eingewurzelten Auffassung, indem er, getreu unserer bisherigen Rechtsentwicklung, ausspricht, dass die israelitische Religionals rezipirte Religion erklärt und in Folge dessen das Verhältnis dieser Confession zu den übrigen rezipirte!! Eonfessionen geregelt werde. Die israelitische Religion ist zwar bisher noch nicht durch ein Gesetz zu einer rezipirte!! erklärt worden; allein — wie dies auch in der Begründung des Gesetzentwurfes richtig ausgefi'ihrt ist — die Ausübung und die Lage dieser Confession besitzen alle jene Merk!nale, welche die Aufnahme dieser Confession durch ein Gesetz nicht blos genügend motiviren, sondern als eine unabweisliche Forderung der richtigen Rechtsentwicklung erscheinen lassen. An der Hand des Berichtes des Unterrichts-Ausschusses glauben wir hervorheben zu sollen, dass die Israeliten ihre Religion bei uns ungestört ausüben, dass sie sie zu einer Eonfession constituirt sich in Religionsgemeinden organisirt haben und dass schon der G.-A. XXIX: 1840 das Verhältnis der Israeliten einstweilen, bis das Gesetz ausführlicher verfügt, provisorisch regelt, ihren Kirchengemeinden gerade so wie den Organen der übrigen rezipirte!! Confessionen staatliche Betrauungen zutheil werden lässt und, indem es ihre Seelsorger ermächtigt, Urkunden von öffentlicher Glaubwürdigkeit zu schaffen, diese Seelsorger als staatliche Organe der Matrikelführung annahm. ' Den Grundpfeiler der gesetzlichen Rezeption der israeliüfchen Religion setzte die Gesetzgebung im G.-A. XVII: 1876, indem sie die Bekenner dieser Confession hinsichtlich aller bürgerlichen und politischen Rechte den übrigen Bürgern gleichstellte und daniit aussprach, dass ihre auch fernerhin frei auszuübende Religion der Ausübung der bürgerlichen und politischen Rechte durchaus nicht hinderlich im Wege stehe. Diese Grundlage wurde durch die Gesetzgebung im G.-A. XXXVIII: 1868 noch weiter entwickelt, indem sie das daselbst den Confessionen gewährleistete Recht, Schulen zu organisieren und zu erhalten, auch auf diese Confession ausdehnte. Die Aufsicht über die Ausübung dieses Rechtes ist mittelst Regierungsverordnung geregelt (Verordnung Z. 8333/1878), gleichwie Regierungsverordnungen (12577/1871 und 34124/1881) hinsichtlich der Vertheilung ihres Schulfondes, der Sicherung ihrer Schulstener und der Eintreibung derselben nach Art der öffentlichen Steuern verfügen, so dass in dieser Hinsicht die israelitische Confession die gleichen Rechte genießt wie die rezipirte!! Confessionen. Einen indirecten, aber unzweifelhaften Beweis der Anerkennung der israeliüfchen Religion finden wir in jenen Bestimmungen unserer Strafgesetzbücher, welche die gegen die Religion und die freie Ausübung derselben begangenen strafbaren Handlungen feststelle!!. Die mit strafrechtlicher Sanction versehenen Bestimmungen der §§ 191 und 192 des G.-A. V: 178 und des § 51 des G.-A XL: 1879 nehmen nicht die ״gesetzlich rezipirte," sondern die ״vom Staate anerkannten" Religionen, Confessionen und deren Seelsorger in gesetzlichen Schutz; bei unseren, die Religionsübung regelnden Gesetzen und Reformen leidet es keinen Zweifel, dass unter dem Ausdruck ״vom Staate anerkannte Religion", außer den gesetzlich rezipirte!! Religionen, nur die israelitische zu verstehen sei. Eine indirecte gesetzliche Anerkennung der israelitischen Religion enthält auch der § 31 des G.-A. VI: 1889 über die Wehrkraft, welcher im Gegensätze mit der Bestimmung des § 25 des älteren Wehrgesetzes, des G. A. XL: 1868, nicht den Seelsorge-Candidaten und Zöglingen der gesetzlich rezipirte!!, sondern der vom Staate anerkannten Kirchen und Confessionen eine gesetzliche Begünstigung gewährt. Die staatliche Anerkennung der israelitischen Religion bekündet die ungarische Gesetzgebung schon seit einem Vierteljahrhundert alljährlich durch ein neues, klares Gesetz, indem sie in einer Linie mit den rezipirte!! Confessionen und bei ganz gleicher Behandlung den Landesbürgern israelitischer Religion für ihre religiösen Zwecke eine staatliche Unterstützung gewährt und so die Existenz-Interessen dieser Religion durch einen staatlichen Beitrag sichert. Die freie Ausübung der israelitischen Religion, die Anerkennung ihrer Existenzberechügung, ihren Schutz, ihre Untersttitzung hat der ungarische Staat nicht nur in! Wege der Gesetzgebung bewerkstelligt, sondern es haben in dieser Hinsicht mit ihrer ganzen Kraft die übrigen Factoren des staatlichen Organismus mitgewirkt, damit das Oberhoheitsrecht, das oberste Aufsichtsrecht, das Schutzrecht und das Selbstvertheidigungsrecht zur Geltung kommen. Die Anhänger der israelitischen Confessionen haben sich zum Zwecke der Regelung ihrer kirchlichen, confessionellen und Unterrichtsverhältniße auf Antrag der ungarischen Unterrichts-Verwaltung zur Abhaltung eines

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