Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 14 (1894)
- Issue
- Heft 15 (5.6.1894)
- Date
- 1894-06-05
- Page
- Seite 12 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 12. Gesterreichisch-migarische (Lantoren-Ieitung. Nr. io. 3. Durch den Hinweis auf die Thatsache, dass die gegen-- wärtig zu Recht bestehenden Vereine in Oesterreich und. Ungarn, obwohl von edelster Humanität getragen, es dennoch nicht vermocht haben, tiefe Wurzel in der Standesmenge zu fassen; 4. Durch unabweisliche Nothwendigkeit einer gut fnndirteu, praktisch berechneten und verständig geleiteten Pensionsfondsanlage, die zu gründen wir nur! ernstlich daran: gehen wollen und deren wir bei Gebrechlichkeit und - Altcrsschaucr dringender denn jemals bedürfen. Der löbl. Vorstand möge uns darüber Aufschluss ertheilen, inwieweit diese meritorische Angelegenheit vorgeschritten, denn sonst wiirde er diesen Passus nicht auf die Tagesordnung gesetzt! haben. Sache der General-Versammlung wäre cs nun, binden- : den Beschluss darüber zu fassen, ob ein Comitä einzusetzen sei. mit der Aufgabe, a) die prob. Zahl der gemeinsamen Vori staudsmitglieder zu bestimmen, 13) den Wirkungskreis, die Macht-' Vollkommenheit, den Sitz und die Selbstständigkeit derselben im Handeln nach Außen und Innen festzustellen, c) die Möglichkeit der- Zmcithcilung, Decontralifirung und die Organisation des Doppelvereines für den Fall anzuordnen, als es ihm gelingen sollte, den Statuten-Entwurf für eine VersvrcpmgsfoudSanlage derart anszuarbeiten, dass er hüben und drüben gleiche Rechts-' kraft und' gleiche Verbindlichkeit hierwie dortlaudS habe, d) und endlich die Art und Weise in Erwägung zn ziehen, wie und in welcher Form Cantor und Gemeinde zur' obligaten Be-: theiligung au den Versicherungsfond heranzuziehen sei und wer die Bürgschaft für die regelmäßige Einzahlung der Versieherungspräinie zu übernehmen habe. Zu Punkt a. Eine Petition wegen Erleichterung der Waffendienstübuug für Cantoren könnte nur dann von einigem Erfolge! sein, wenn die Cultnsgemeinden in der event. Befürwortung den Umstand uachdrücklichst hervorheben, dass der Cantor zur: regelmäßigen Abhaltung des Gottesdienstes׳ ein unentbehrlicher ׳ Factor sei, in dessen Ermanglung ein ordentlicher Gottesdienst nicht ftattfinbcu kann. Zn Punkt ft Die Reciprocität für Ungarn und Ausländer in Oesterreich in Sachen der auszunbenden Cautorcnpraxis wird dermalen großmüthig in der Weise respectirt, als. nicht eine böswillige?(11^130 vernichtend in das Leber! eines ausländischen Mitcollegen cingreift. Ob sie für die Tauer wird aufrecht zn erhalten sein, ist nrit Rücksicht auf das österr. Heimatsgesetz, dem jeder Neligionsdienec auf Grund des Gesetzes vom 21. März 1890 untersteht, sehr fraglich. Zu Punkt ä. lieber die zweckmäßige Anlage eines Pensionsfvndcs im Maßstabe. rvie ihn die Beamten des Verkehrs׳, der Gesellschaften und der Banken haben, wäre vorn versichernngstechnischen Standpunkte betrachtet, des Vielen und Breiten zu erwähnen. Im Allgemeinen gilt jedoch die Regel, dass hier Geld, recht viel Geld die Hauptrolle spielt. Jndess, wenn rvir die Zahl mit 500- -600 Versichcrnngslnstigcn anschlagen, wäre dieses Ziel mit Leichtigkeit zu erreichen. Zn diesen! Zwecke bringen rvir in Anrechnung: 1. Vorhandenes Stammvermvgen; 2. Schenkungen, Spenden und Legate; 3. Größtmöglichste Anspornung der Privatwohtthütigkeit; 4. Ordentliche und außerordentliche Beiträge von Privaten, Menckn״׳ freunden. Gerinnnden und Eorporationen; 5. Veranstaltung von Coneerten, ’ Spielen, Jüxäbenden u. dgl. zu diesem Wohlthätigkeitszwecke^'nicht nur in Wien, Budapest und Prag, sondern überall, wo ein Cantor genügenden Einfluß besitzt, ^ähnliche Volksvergnügungen mit Geschick und Glück selbst zuveranstalten oder veranstalten zü lassen; 6. Griindungsbeitrage rtnd Jähresprämien der׳' ordentlichen Mitglieder; ׳' .. :<?' 7. Und endlich. Fructifieirung - säinmtlicher. Baareingänge in pnpillarsicheren Papieren, ersten Hypotheken, insleicht realisirbarcu Vollwertheu'Und in Polizzeübelehnuugen von fünfjähriger - Vcrsicherungsdauer ׳ bis. , zu- - 3/4 des reellen Werthes. Die Versicherungsbasis ׳ soll nach Thnnlichkeit auf eine :45°/0—י Verzinsung des ein gezahlten Capitalcs sannnt Zinsen.and ZinsesziiiserUberuhen. Der Pensionsverein übernimmt kein wie iunner geartetes Risiko für Sterbe- und' sonstigen U n g l ü ck s f ä 11 e mit letalein' Ausgange, wohl aber die. Verpflichtung für - pünktliche N n ck e r st a t t u n g der v 0 l l e i n g e zäh lten I ah r e s p r ä m i e n mit dem aliquot eutfalleüdeu Zinfenerträguis sammtlicher Fondsiniltel in Baarem oder in Jahres-Amulitäien. Versicherungsfähig ist 'der Cantor 's a mnit Hilssp e r s 0 n a l, der Vorbeter, der Rabbiner und, wenn dies angienge, sämmtliche Functionare einer. Cuftüsgerneinde vorn 25. bis 55. Lebensjahre. Äen Pensionsbezug kann sich Jeder nach seinem freien Erinessen feststelleu, doch darf.die Jahresprämie die Leistungs- .3, sähigkeit estres versorgungsuchenden Mitgliedes niemals überschreiten/ Die Versicherung erleidet keinen Abbruch in Krankheitsfällen, oder wein! ein Cantor ein Jahr oder zwei ohne Posten bleibt; nur muß. ,die Prämieneinzahlung bei erlangter Gesundheit, eventuell lreirn Dienstesantrittte׳ ungesäumt wieder ausgenommen werden. Die Haftpflicht 'soll, wo eine ausreichende Bürgschaft nicht vorhanden, die׳ .Gemeinde übernehmen, rvofür sie sich, rvenn nicht aus Eigenem anfkommend, durch monatliche Gehaltabzüge schadlos'׳ hält.' Mtglieder des gegenwärtigen Cantoren-Vereines und des Vereines der Cultusbeamten in Ungarn, aber auch solche, die 5 Jahre hindurch diesen Vereinen augehört, nunmehr aber freiwillig oder gezwungen ausgeschied'en, sollen, wenn sie dein Pensionsvereine beitrete!!, von einer Gcü ndungsgebühr befreit werden. Die von ihnen eingezahlten Vereinsbeiträge sollen entsprechend verzinst zu ein, zwei, drei oder, je nachdem sie Versichernngshöhe wünschen, mehreren Jähresprämien geschlagen werden. Hievon machen nur jene geweseneil Mitglieder eine Ausnahme, welche dem activen Cantvrenstande nicht mehr angehören. Für Regie-, Unterstütznngs- und Anlagekosten darf nur das Zinsenerträguis des Stammcapitales, aber nur; auf das Unnmgänglichste beschränk^ verwendet werden. Die Gemeinden für dieses humanitäre Unternehrnei! zü-interessiren, ist nicht schwer, sie hingegen init'Zirer'eöirstanten Belastung von 30 —60' fl.' als - ganze oder halbe Jahresprämie in Eontribntion zu nehmen — das geht vorderhand 11!cht; 'sie )verden'sichsvövdieses taid aoe.om33U gestellt, nach und nach daran-gewöhnen und dainit wie mit einem nothwendigen Uebel rochneri.