Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 14 (1894)
- Issue
- Heft 15 (5.6.1894)
- Date
- 1894-06-05
- Page
- Seite 6 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 6. Gesterreichisch-ungarische Lantoren-Ieitung. Nr. 15. bestimmt wurde, wem überhaupt eine solche Ehrung zu Theil werden soll. (Angenommen.) Der aus § 7 eliminirte Schlusspassus findet Aufnahme in einem neuen § 9, wobei gleichzeitig eine Herabsetzung der Aufnahmsgebühr von 20 fl. aus 10 fl. vorgeschlagen wird. Außerdem soll an dieser Stelle auch die Verpflichtung zur Einzahlung der Pflichtbeiträge präcisen Ausdruck erhalten. Die Fassung des neuen £ 9 soll lauten: ״Die ordentlichen Mitglieder haben bei ihrer Ausnahme eine Aufnahmsgebühr von 10 fl. — 20 Kronen (zahlbar in zwei Raten im Laufe des ersten Jahres) und einen Jahresbeitrag von 6 fl. 12 Kronen ö. W. zu entrichten. Der Jahresbeitrag wird vom 1. Jänner jenes Jahres, in welchem die Aufnahme erfolgt ist, gerechnet, und ist viertel-, halb- oder ganzjährig antieipando zu leisten. Die ordentlichen Mitglieder sind außerdem verpflichtet, den im § 15 stipulirteu Pflichtbeitrag binnen 30 Tagen nach erfolgter Ausschreibung im Vereinsorgane zu entrichten/' I e l l i n e k-Mistelbach meint, dass man schon mit Rücksicht auf die Klage des Bereinskassiers über die geringe Anzahl der Mitglieder einen Modus schaffen müsse, wodurch recht viele Collegcn zum Beitritt angeeifert würden. Das beste Mittel sei. überhaupt von jeder Ausnahmsgebühr abzusehen. Rosenfeld-Pisek und Neumann-St. Pölten widersprechen diesem Anträge, da nicht einzusehen sei, warum die neueintretenden Mitglieder vor den alten einen Vorzug haben sollen. Fürnb erg-Neuhaus weist auf die unerschwingliche Höhe der Aufnahmsgebühr hin und beantragt eine Herabminderung auf 5 fl. Piskat Y-G.-Jenikau tritt für den Vorschlag des Vorstandes ein. Löwit-Wien wünscht, dass der Vorstand jeweilig die Höhe der Aufnahmsgebühr je nach den Vermögensverhältnißen des aufzuuehmenden Mitgliedes bestimmen solle. B l a t t-Wien widerspricht im Namen des Vorstandes dem Anträge Lönüt, der den Keim zur Unzufriedenheit in sich berge. An das eine Mitglied würde dieser, an das andere jener Maßstab angelegt werden, und so wäre der Grund zu einerProtectionswirthschaft gegeben. Ein Mitglied müsse wie das andere behandelt werden. Schließlich ersucht Redner, die vom Vorstande vorgeschlagene Summe von 10 fl. anzunehmen. Nach geschlossener Debatte wird über die Höhe der Aufnahmsgebühr, wie über den übrigen Theil des § 9 abgestimmt und § 9 in der obigen, vom Vorstande vorgeschlagenen Fassung angenommen. § 10 (früher § 9) erhält folgende Ergänzung: ״Der Anfpruch auf die statutenmäßigen Venefizien erlischt, wenn ein Mitglied mehr als ein halbes Jahr mit dem Jahresbeiträge, oder über 30 Tage mit dem Pflichtbeiträge im Rückstände ist. Die Wiedererlangung des Anspruchrechtes erfolgt erst ein Vierteljahr nach Begleichung des Rückstandes." Vereinssekretär Dr. Löwy erklärt, dass diese Ergänzung sich darum als nothwendig erweise, weil der Vorstand sich nach dem Worlaut des jetzigen § 15, 3a gezwungen sah, jedes Mitglied, das über ein halbes Jahr rückständig war, aus dem Vereine auszuschließen. Um nun einerseits den sofortigen Ausschluß zu verhüten und andererseits die Vereinscassa vor materiellem Schaden zu bewahren, wurde eine zeitweilige Suspeusiruug des Anspruches auf die Venefizien vorgeschlagen. Nach dieser Erklärung wird die Ergänzung zu § 10 angenommen. In 8 14 (früher 13) sind die Worte ״von einer klinischen Capazität" zu streichen. (Angenommen.) In § 15 (früher 14) kommt an Stelle des Wortes ״Leistungen": ״Pflichtbeiträge". (Angenommen.) Bei § 18 (früher 17) wird vorgeschlagen, die Worte ״Ende Juli" wegzulassen. Weiters wird beantragt, ob es nicht zweckdienlicher wäre, die Generalversammlung (Cantorentag) alle 5 Jahre und zwar nicht nur in Wien, sondern eventuell auch in der Hauptstadt eines anderen Kronlandes abzuhalten. Moor-Prag*) ist gegen die Verlängerung der Intervalle zwischen einer General-Versammlnng und der anderen. Der Gemeinsinn würde gewiss durch öftere Veranstaltung derselben gehoben. L ö w i t -Wien Betont, dass der Sitz des Vereines in Wien ist und demgemäß die ordentliche General-Versammlung hier abgehalten werden müsse. F ü r n b e r g -Neuhaus hält Wien schon aus dem Grunde für den geeignetsten Ort, weil es auch vermöge seiner geographischen Lage der Mittelpunkt der weitausgedehnten österr.-ungar. Monarchie sei. Löwensohn-Prag befürwortet die Abhaltung der General-Versammlung auch in anderen Kronländern. Es würde gewiss z. B. von den böhmischen Cantoren mit Freuden begrüßt werden, wenn die collegialen Berathungen auch einmal in Prag abgehalten werden könnten. Bei der hierauf folgenden Abstimmung wird die ursprüngliche Fassung des § 18 beibehalten mit Eliminirung der Worte ״Ende Juli". - § 19 (früher 18): ״Im Falle eine General-Versammlnng nicht beschlussfähig ist, kann vom Vorstände poch an demselben Tage eine zweite einberufen werden, die in jeder Anzahl beschlussfähig ist". (Angenommen.) ß 23 (früher 22): Die General-Versammlnng fasst ihre Beschlüsse, abgesehen von jenen Fällen, für welche besondere Bestimmungen in den Statuten enthalten sind, mit einfacher Majorität." (Angenommen.) 8 24 (früher 23): ״Die Wahl des Vorstandes und der übrigen Functionäre erfolgt alle drei Jahre durch Einsendung, resp. Abgabe von Stimmzetteln, die den Mitgliedern 4 Wochen vor der Wahl zur Verfügung zu stellen sind. Tag und Stunde der Wahl ist von: Vorstande genau bekannt zu geben. Als gewählt sind diejenigen zu bezeichnen, rc." Der weitere Theil des 8 24 behält die gleiche Fassung, nur der Schlusspassus über die Functionsdauer wird weggelassen. (Angenommen.) *) An dieser Stelle sei erwähnt, dass von Herrn Cantor Teweles in Prag eine Zuschrift an den Vcreinsvorstand gelangte, worin unter persönlichen Ausfällen gegen die Herren Moor und Löwensohn aus Prag denselben die Berechtigung abgesprochen wurde, auf dem Cantorentage im Namen der Prager Cantoren zu stimmen oder auch uur zu. sprechen. Abgesehen davon, dass die genannten Collegen sich nicht als Vertreter der Gesammtheit der Prager Cantoren gcrirten und nur für ihre eigene Person am Cantorentage theilnehmrn, drängt sich uns die Frage auf, woher denn Herr T. die Ermächtigung nahm, seine Erklärung ״im Namen der zurückgebliebenen Cantoren in Prag" abjugcben? Die Vollmqchtserthcilnng ist wenigstens aus der Zuschrift nicht ersichtlich. Nichtsdestoweniger wurde das Erscheinen der Herren Moor und Löwensohn sehr ftimpathisch begrüßt und es als zum Mindesten uncollegial bezeichnet, College», die mit Opfer an Zeit und Geld zur Theilnahme an den wichtigen Berathuugen nach Wien gekommen sind, durch eine derartige Zuschrift zu verdächtigen und herabznsetzen. Auf diese Weise wird der Gemeinsinn nicht g.cho! e»