Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 14 (1894)
- Issue
- Heft 12 (1.5.1894)
- Date
- 1894-05-01
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
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Seite 2. Oesterreichisch-rmgarische - Lantoren-Zeitung. Nr. 12. Nischen Bestimmungen in Wirksamkeit treten werden. Die hohe k. k. Statthalterei hat für das ganze Land circa 200 Cultusgemeinden als zu Recht bestehend anerkannt. Unter diesen Gemeinden ist kaum der fünfte Theil im Stande, einen im Sinne des Gesetzes befähigten Rabbiner zu bestellen; denn die Kosten eines derartigen, sagerr wir akademisch gebildeten Rabbiners betragen weit mehr als das gesammte Budget solcher Gemeinden ausmacht. Die Mehrzahl dieser Gemeinden weist an Einnahmen und Ausgaben jährlich vier bis achthundert Gulden aus; besser sitvirte Gemeinschaften, welche eine eigene confessionelle Schule erhalten, müssen jährlich 1500 bis 1800 st. aufbringen. Zu dieser materiellen Calamität gefeilte sich noch eine moralische. Man warf die Frage auf: Was soll uns ein Rabbiner? Wir haben einen Lehrer, der zugleich Vorbeter ist, und das genügt unseren religiösen Bedürfnißen vollkommen. Der Referent in Culrusangelegenheiten bei der h. Statthalterei mochte die Schwierigkeit der Sachlage wohl eingesehen haben und dachte auf Abhilfe, wozu ihm das Gesetz eine Handhabe bot. Die zwei letzten Absätze des § 11 sind zwei Hinterpförtchen, welche einen freien, weiten Spielraum gewähren, demgemäß wurde vorläufig normirt, dass bezüglich der theologischen Bildung eines Rabbiners die Gemeinde allein maßgebend ist; derjenige also, welchen der Vorsteher einer Gemeinde als rabbinisch befähigt erachtet, der wird auch von der Behörde anerkannt. Anlaugend dos Maß allgemeiner Bildung besagt die Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht vom 27. Dezember 1891 in § 4 Nachstehendes: ״Der Statthalter für Böhmen wird hiemit bis auf Weiteres ermächtigt, den RabbinaLscandidaten in Böhmen behufs ihrer Anstellung als Rabbiner daselbst in vorkommenden rücksichts-׳ würdigen Fällen in Anwendung des vorletzten Alineas des § 11 des citirten Gesetzes die Nachweisung über die erlangte allgemeine Bildung im Namen des Cultusministers zu erlassen." Damit waren alle Schwierigkeiten beseitigt, und sozusagen über Nacht waren wie die neugebackenen Semmeln mehrere Dutzend neuer, resp. neuartiger Rabbiner fix und fertig. Die diversen Cultusvorsteher waren die Examinatoren, welche die Diplome der Rabbinatsbefähigung ausstellten und ihre respectiven Lehrer in Rabbiner umwandelten/') Es ist ganz zwecklos, all die Mängel hervorzuheben, welche solchen in Rabbinat machenden Individuen anhaften. Sogar notorisch wohlhabende Gemeinden, welche in früheren Zeiten sehr bedeutende Männer der jüdischen Wissenschüft aufzuweisen hatten, schlossen sich der neuen Strömung au und machten aus ihrem Gemeindelehrer einen Rabbiner. Ein von der Rabbiuervecsammlang verspätet unterbreiteter Protest an das hohe Ministerium hatte ebensowenig einen Erfolg wie ein an die Gemeinden gerichteter Aufruf. Nach wie vor wurden und werden noch immer Persönlichkeiten, welche von rabbinischenr Wissen keine blasse Idee haben, von der k. k. Statthalterei zur Anstellung als Rabbiner in Böhmen für gesetzlich befähigt anerkannt. Man muß gestehen, dass solche Mißgriffe durchaus nicht zur Hebung und Festigung des Judenthums in unserem *) Zur Richtigstellung dieses Vorganges sei hier bemerkt, dass derlei Diplome der RabbmaLsbesähigung nicht von den Cultnsvorstehern, sondern von Rabbinen ausgestellt wurden. Einige Rabbiner, welche hiebei allzu lax vorgiengen und aus ihren materiellen Vorthcil mehr als ans die Standcsehre und die Qualifikation der Candidatcn Rücksicht nahmen, wurden darum auch von ihren befserdenkenden Collegen streng vcrurtheilt. Die Redaction. Lande beitragen, dass vielmehr sehr üble Folgen daraus er" wachsen müssen. Soll jedoch dem einmal vorhandenen Hebel wenigstens für die Zukunft abgeholfen werden, so muß man der Sache auf den Grund sehen und darüber Nachdenken, was zu thun sei, um bessere Verhältnisse herbeiznführen. Die Haupt- Ursache dieser fast, unerhörten Znstände liegt in! Gesetze selbst. Es wurde ein Reichsgesetz für ganz Cisleithanien geschaffen, ohne zu bedenken, dass bezüglich der jüdischen Cnltusgenleinden in jedem Kronland dieses Staates ganz verschiedene Verhältniße obwalten, welche ihre Berücksichtigung erfordern. In feinem anderen Lande der Monarchie gibt es so viele Miniatnrgemeinden wie hier in Böhmen. Diese besitzen zumeist recht hübsche Anstalten, wie: Synagoge, Gemeindehaus, Schule, Tauchbad, Friedhof rc., es bestehen auch namhafte Stiftungen, welche für den Functionär der Gemeinde einen hübschen Ertrag abwerfen. Nach dem bestehenden Gesetze muß eine solche Gemeinde entweder einen Rabbiner anstellen oder sie wird aufgelöst, und das gesammte Vermögen fällt der zunächst gelegenen Gemeinde zu. Um diesem Verfalle vorzubeugen, musste zu dem besagten Ausknnftsmittel ״neuartiger Rabbiner" gegriffen werden. Derartige Verhältniße werdet! aber hier zu Lande fortbestehen und die Calamität wird nicht aufhören, wenn nicht Wandel geschaffen wird. Zweierlei wird nothwendig sein, um das neue Gesetz unseren Verhältnißen anzupassen. Erstens werden an den rabbinischen Lehranstalten auch solche Rabbiner herangebildet werden müssen, welche auch als Vorbeter zu fungiren im Stande sind. Man darf diesem Verlangen nur nicht gar so feindselig entgegentreten; über kurz oder lang wird dieser Gedanke zur Durchführung gelangen müssen. Gibt es übrigens nicht Beispiele aus alter und neuer Zeit, wo sehr gelehrte Rabbiner als Cantoren fnngirt haben? Als leuchtendes Beispiel aus alter Zeit gilt uns der Maharil, welcher im Anfänge des fünfzehnten Jahrhunderts in Mainz das Vorbeteramt versah. In neuerer Zeit ist es Dr. Rothschild in Aachen, welcher in dieser Gemeinde eine lange Reihe von Jahren als Rabbiner und Cantor angestellt war. Hier in Böhmen gab es bis in die allerneueste Zeit sehr tüchtige Männer, welche mit jedem seminaristisch gebildeten Rabbiner in Concnrrenz zu treten geeignet waren und dennoch neben dem Rabbinate auch die Stelle des Vorbeters zu versehen hatten. Sie hatten in ihrer Jugend Bibel und Talmud gründlich gelernt und sich später eine gediegene allgemeine Bildung zu eigen geinacht, so dass sie sich einer Prüfung aus philosophischen Disciplinen an der Universität in Prag zu unterziehen vermochten, um die staatsgilüge Befähigung zur Anstellung als Rabbiner zu erlangen. Es wird für beide Theile, nämlich für Rabbiner und Gemeinde, von Vortheil sein, wenn an der neuen Lehranstalt in Wien die stimmbegabten Candidaten auch Unterricht im cantoralen Gesänge erhalten: das würde einen gediegenen Nachwuchs an Functionären für viele Gemeinden Böhmens geben, dessen man sehr dringend bedarf. In zweiter Reihe wird hier das Bezirksrabbinat in der Weise einznführen sein, dass für je zwei oder drei politische Bezirke ein Rabbiner zu bestellen sein wird, welchen! die Rabbinats-Functionen obliegen. Das bedarf einer eingehenden gründlichen Erwägung. Hätte man früher die vorliegenden Verhältniße in Betracht gezogen, so würde man heute nicht solch bedauerlichen Zuständen gegenüberstehen." — Alphl. — Ja wohl, der geehrte Einsender hat vollkommen Recht, man würde heute nicht solch' bedauerlichen Zuständen gegenüberstehen, wenn unsere Vorstellungen an maßgebender St-.lle