Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 13 (1893)
- Issue
- Heft 29 (11.12.1893)
- Date
- 1893-12-11
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
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Nr. 29. Gesterreichisch-ungarische Lantoren-Aeitung. Seite 3. darf mit unserem andern possitiven Wissen und mit der wissenschaftlichen Wahrheit nicht im Widerspruch stehen. Das religiöse Gefühl, welches wir erwecken, muß sämmtliche edlen Gefühle der menschlichenBrust in sich fassen und th eiligen. Die religiösen Bestrebungen, zu welchen wir an eifern, müssen mit den allgem inen menschlichen Idealen im Einklang stehen. Diese Richtung entspricht der Tradition des wahren Judenthums und seiner ki'lnftigen Bestimmung. Die Lehrgegenstände unseres Religionsunterrichtes sind: 1. Die jüdische Reli gions-Litteratur, insbesondere die vorzüglichsten Offenbarungen der religiösen Ideen und Empfindungen: Die Heilige Schrift. 2. Die hebräische Sprache als das unentbehrlichste Mittel zum gri'mdlichen Verständnis dieser Litteratur. 3. Die Religions- und politische Geschichte des jüdischen Volkes. 4. Liturgie- und Ceremonienlehre. 5. Auf Grund all dieser Religions- und Sittenlehre. Den theoretischen Religionsunterricht ergänzt der Jugend- Gottesdienst, woriiber ein besonderes Reglement verfügt. A. Der Religionsunterricht an Volksschulen. Allgemeiner Theil. In den Volksschulen verwirklicht der Religionsunterricht das oben bezeichnete allgemeine Ziel mit dem elementaren Bekanntmachen der wichügsten Grundlehren, sittlichen Ideen und Einrichtungen des Judenthums. Im Rahmen dieser Aufgäbe' hat er hauptsächlich dahin zu streben, dass er den Schüler zu privaten und synagogalen religiösen Uebungen befähige, bei welcher Gelegenheit dieser sich gleichzeiüg die nöthige Vorbildung zu seinen eventuell späteren — besonders in den Mittel- und Bürgerschulen geforderten — religionslitterarischen Studien verschafft. Diesem engeren Ziele entsprechend sind die Gegenstände des Religionsunterrichtes an Volksschulen:!.Biblische Erzählungen, als Anschauungsbilder der religiösen und sittlichen Auffassung des Judenthums, welche sich seit Jahrtausenden als die wirksamsten Mittel zur Erweckung des edlen religiösen Denkens und Empfindens bewährten. Diese Erzählungen sind als in sich abgeschlossene Lesestücke zu geben, welche die dem kindlichen Verständnis und Gemüthe so gut sich anpassende Darstellungsweise rmd Sprache der Bibel möglichst treu beobachten sollen. Die in den einzelnen Lesestücken enthaltenen religiösen Ideen und sittlichen Lehren sind an deren Ende in irgend einem entsprechenden, kurzen und klaren biblischen Spruch, Gesetze, ungarischem oder hebräischem Sprichworte, oder in einem Gebetverschen zusammenzufassen. Diese bilden auf der Unterstufe des Elementar-Religionsunterrichtes die Religions- und Sittenlehre. 2. Hebräisch-Lesen, welches in erster Reihe die Geläufigkeit im Synagogen-Gebetbuch ansttebt, mit besonderer Rücksicht darauf, dass der Schüler nach Austritt aus der Volksschule am öffentlichen Gottesdienste theilnehmen könne. Dieser Unterrichtsgegenstand muß selbst schon auf der Sttlse des Buchstabirens und Syllabirens entschieden im Dienste des Religions- Unterrichtes stehen, weshalb in den Leseübungen womöglich solche Wörter und Sätze methodisch zusammenzustellen sind, deren Kenntnis als Theile der sowohl in privaten als auch im synagogalen religiösen Leben häufigeren termini technici (z. B. Festtage, Ceremonien, Gebete, Tempelgeräthe u. dgllBenennungen) wie auch als Theile der wichttgeren Gebete ohnehin nothwendig ist. Derart zusammengestellte Leseübungen beleben den Unterricht, machen die Auffassung des Schülers vom religiösen Leben bestimmter und bieten gleichzeiüg nützliche Vorkenntnis zum späteren Studium der biblischen Geschichte, Religionslehre und Liturgie. 3. Religionslehre: Bekanntmachung der wichttgeren Religionssatzungen und Ceremonien. in Verbindung mit den wichügsten liturgischen Theilen. In der I. Classe bilden das Hebräisch-Lesen, in der H. und HI. Classe die biblischen Lesestücke, in der IV. Classe die Religionslehre den Mittelpuntt und den vorherrschenden Theil des Lehrstoffes, an den sich die zwei ander,: Lehrgegenstünde als ergänzende Nebentheile anschließen. Demnach behandelt der Religionsunterricht in der ersten Classe in den ersten Monaten des Schuljahres, (während welcher Zeit der Schüler sich die primittven Vorkenntniße zum Lesen der nationalen Sprache sammelt) nach Art der Denk- und Sprechübungen die einleitenden religiösen Begriffe und Thesen, geht dann später zum Hebräisch-Lesen über, mit dessen Fortschreiten (oder auch schon früher) kleinere Gebete (Morgen-, Abend-, Vor- und Nachtisch-Gebet) zuerst in ungarischer, dann in hebräischer Sprache, endlich biblische Erzählungen — von der Schöpfung der Welt bis Abraham — dem Lehrstoff Abwechslung bieten, Die H. Classe gelangt an den Leitfaden der biblischen Erzählungen bis zum Tode Josefs. Diesem Lehrgegenstande schließen sich Leseübungen aus Grund ausgewählter Stücke aus dem Gebetbuche an, dann Benedicttonen, zuerst ungarisch, dann hebräisch. Den Lehrstoff der IH. Classe bildet die Fortsetzung der biblischen Erzählungen, welche, in ihren Rahmen die zehn Gebote und die drei historischen Feste ausnehmend, bis Moses Tod gelangt. Als Leseübungen dienen die Wochenlagsgebete, deren wichügere Theile auch nach ihrem Inhalte zu erklären sind. Diese sachlichen Behandlungen sind in geeignete religiöse; Lehrsätze zusammen zu fassen, z. B. derarttg: Gott ist der Schöpfer des Weltalls (jau2er anr uwaure chausdiecli) der uns in seiner unendlichen Gnade zu seinem heiligen Volke auserwählt hat (ttadauober bearaau jisroel bea’ahwoli) damit wir innerhalb der Menschheit die Verkünder seiner erhabenen Lehre und die Musterbilder des sittlichen Lebens seien; wir glauben zuversichtlich, dass uns Gott in der Ersiillung dieser unserer Aufgabe auch unterstützt (goal jisroel). (Fortsetzung folgt). Zum Schächt-Verbot in Sachsen. Das königlich sächsische Ministerium hat das Gesuch um Aushebung des Schächt-Verbotes wiederum abschlägig beantwortet. Unter den Abweisungsgründen wird erstens hervorgehoben, dass das Schächten eine Thierquälerei sei und daher aus Rücksicht aus den gesetzlich vorgeschriebenen Thierschutz nicht gestattet werden köm:e. Ob das Schächten eine mit Thierquälerei verknüpfte Art der Tödtung der Schlachtthiere ist, darüber sind die kompetenten Beurtheiler verschiedener Meinung. Denn die Professoren R. Virchow, Dubois-Reymond, Hoppe-Seiler, der Direktor der thier-