Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 13 (1893)
- Issue
- Heft 27 (11.11.1893)
- Date
- 1893-11-11
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 2. Oesterreichisch-ungarische Lantoren-Zeitung. Nr. 27. ein Mädchen 12 Jahre und einen Tag Eist —״dann mache, falls Du keine passende Partte hast. Deinen Sklaven frei und gib chm .Deine Töchter zur Frau." Die Sittlichkeit, das keusche Leben, stand dem Judenthum so hoch, dass ihm kein Opfer zu schwer Mar, selbst' das nicht, einen Sklaven frei zu machen, um ihmdie eigene Tochter zu geben. Aber er durfte nicht Sklave bleiben. Wie bei den Aschkenasim find die nächsten Verwandten, also wenn möglich Vater und Mutter, die sogenannten Untersichrer, respecttve Unterführerinnen des Brautpaares, das bräutlich geschmückt unter die Chuppab (den Trauhimmel) schreitet, und zwar ist es Sitte, dass die Häupter des Bräuügams, der Braut und der Unterführer mit einem Tallitb bedeckt werden. Bei vornehmen Hochzeiten fungiren zwei Cbasanim. Die Ketubab (Eheconttact) wird von den beiden Cbasanim oder von einem — falls nur einer ist —gesangsweise recitirt, und ist viel interessanter und liebenswürdiger als die unsere. Dieselbe ist in der Regel kalligraphisch ausgeführt, mit Zeichnungen versehen und sehr geschmackvoll ausgestattet. Es fehlt nicht das bekaunteDruiden-Zeichen, vulgo ״Magen David", ״Schild David's" genannt, und in demselben finden sich folgende Abbreviaturen, deren Lösung ich nur zum Theile weiß. א״מ ד״י ק״א ד״ש ב״י ע״י ב״י ב״פי ב״פע ב״ץ ע״ש Die ersten 2 Buchstaben dürften eine Abkürzung der Worte אל מלך oder אכ<נו מלכנו sein; die letzten vier Abbreviaturen lauten:-בן פורת יוסף בן פורת עלי עין בנות צעדי עלי שוד Ein fruchtbringendes Reis ist Josef, ein ftuchtttagendes Reis an der Quell; Tochter auch sie schritt über die Mauer?) Es folgen dann die biblischen Sätze. ״Wer ein Weib gefunden, hat Gutes gefunden und Gnade vom Ewigen erlangt. ,Es möge Dir der Allmächüge geben vom Thau des Himmels und von der Fetttgkeit der Erde und die Fülle von Getreide und Most. Völker mögen Dir dienen und Brüder sich Dir bücken. Die Ketliuba beginnt dann mit den Worten : Unter -gutem Omen, zu einer Zeit des Segens und des Glückes und einem stets wachsenden Glücksstern heute u. s. f. Sowohl der Bräüügam als die Braut werden mit lobenden Eigenschaften in der Ketbuba überhäuft; der Bräutigam ist noim ״lieblich", dogul mirwowob erhaben über 10.000. Die Braut ist eine Kaletba bessuletba, ״eine keusche Jungfrau, eine Gemse an Amnuth, der Inbegriff der Schönheit", wie überhaupt das ganze Hohelied erschöpft wird, um Braut und Bräuttgam Ln der Ketliuba zu verherrlichen. Es folgt dann der Text der Ketliuba, wie er bei den Aschkenasim üblich ist. Damit ist jedoch die Ketliuba der Sephardim, die legale Kraft besitzt, lange nicht erschöpft. Es wird nun nicht nur die ganze Mftgist, sondern auch die Ausstattung, die die Braut ins *) Es ist dies eine orientalische Eigenart, wichtige Actcnstücke kalligraphisch auszuführen und die Geschichte deS Orients lehrt, dass so mancher Schreiber die Stelle eines Ministers einnahm, trifft doch übrigens sowohl im hebr. Löter, Schreiber als auch in den indogermanischen Sprachen Schreiber mit Schriftsteller zusammen, dgl. mich H. Bämbery's Aufsatz: A. Zsidök Keletar. (Die Juden im Orient) im Egyeu löseg am 13. October 1893 p. La—9b. Haus ihres zukünftigen Gatten bringt, namentlich angeführt, und weiters auch der Sterbefall von Gatte'oder Gattin und die daraus resulttrenden Aenderungen im Vermögensstande.. Die K6th.uba wird dann sowohl vom Trauungsfunctionär als auch vom Bräuttgam und den zwei Trauungszengen unterschriebeil. (Fortsetzung folgt). Zum Cantorentag. In der am 7. dl M. stattgehabten Vorstandssitznng des österr.-ungar. Cantorenvereines hat das vorbereitende Comite, bestehend aus den Herren I. B a u e r, M. B l a t t, A. Rotte r, durch den Referenten Herrn M. Alatt sein Elaborat für den Cantorentag vorgelegt und nach Anhörung desselben wurden vom Vorstande folgende Beschlüsse gefasst: 1. Für die Zeit zwischen dem 24., 25. und 26. December 1893 ist die ordentliche Generalversammlung des österr.- Ungar. Cantorenvereines einzuberufen, welcher auch Nichtmitglieder als Gäste beiwohnen können. 2. Nach Erledigung der Vereinsangelegenheiten schließt sich an die Generalversammlung der ״allgemeine Cantorentag" an, an welchem die Vereinsmitglieder und die außerhalb des Vereines stehenden Collegen mit gleichen Rechten, d. h. mit berathender und beschließender Stimme theilnehmen. 3. Der ״allgemeine Cantorentag" wird nur dann einberufen, wenn eine genügende Anzahl von Anmeldungen vorliegt, da der Vorstand die veerhrten Collegen, von denen manche die Reise nach Wien mit großen Opfern antreten, nur in der sicheren Voraussicht hieher bemühen möchte, dass die Anzahl der theilnehmenden Cantoren eine imposante und hiedurch die Beschlussfassung über die schwebenden Fragen eine wirksame sein wird. Dem Cantorentag kann nur dann eine officielle Bedeutung zugesprochen werden, wenn er die Anschauungen eines großen Kreises von Berufsgenoffen zum Ausdruck bringt. 4. Die geehrten Vereinsmitglieder, sowie alle außerhalb des Cantorenvereines stehenden Cantoren Oesterreich-Ungarns werden Hiemil höflichst eingeladen, an dem Cantorentage theilzunehmen, und gleichzeitig ersucht, die diesbezüglichen An- Meldungen möglichst bald an das Vereinspräsidium I., Seitenstettengasse 4, zu richten. Auch diejenigen Collegen, welche bereits in der Cantorenzeitung ihr Erscheinen zugesagt haben, mögen die Anmeldung beim Vereinsvorstande erneuern, damit die Zahl der Theilnehmer genau festgestellt und die hieraus resultirenden Beschlüsse des Vorstandes schon in der nächsten Nummer der Cantorenzeitung enunzirt werden können. 5. Für die Tagesordnung der Generalversammlung und des Canto rentages. sind bisher nachfolgende Punkte vorgeschlagen: a) Begrüßung der Anwesenden durch den Präses. b) Nachruf für die verstorbenen Mitglieder und Nicht- Mitglieder. 0) Rechenschaftsbericht über die abgelaufene zehnjährige Vereinsthättgkeit. d) Statutenänderung. (Die einzelnen Paragraphe, deren Aenderung vorgeschlagen wird, werden noch näher bezeichnet werden.) e) Petition an die österreichische, ungarische und gemeinsame Regierung behufs Erleichterungen ftir die Cantoren bei Einberufungen derselben zu Waffenübungen in der Reserve und Landwehr-, unter Hinweis auf den Umstand, dass die Cantoren in Oesterreich bereits als Religionsdiener (geistliche Funetionäre) anerkannt sind.