Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 13 (1893)
- Issue
- Heft 25 (21.10.1893)
- Date
- 1893-10-21
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
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Nr. 25. Gesterreichisch-ungarische (Lantoren-Aeitung. Seite 3. Zur Reception der jüdischen Religion in Ungarn. Die Unterrichts-Commission des ungarischen Abgeordneten- Hauses hat unter dem Vorsitze des Präsidenten Julius Schwarz sowohl in der Samstag, den 14. Oktober stattgefundenen Vorberathnng, als auch in der Montag, den 16. Oktober fortgesetzten Specialdebatte mit großer Majorität den Gesetzentwurf über die Reception der jüdischen Religion angenommen. Der Titel der Vorlage, ferner £ 1, welcher die jüdische Religion als gesetzlich rezipirt erklärt, wurden unverändert angenommen. Im § 2 ist angeordnet, dass ans Uebertritte von der israelitischen Religion zum christlichen Glauben oder umgekehrt vom christlichen Glauben zur jüdischen Religion die in §§ 1 bis 8 und im 14 des G.-A. 1863 : 53 enthaltenen Besümmungen ausgedehnt werden. Hier wiederholte der Referent Geza Pap seinen in der Generaldebatte eingebrachten Antrag, dass in den Gesetzentwurf auch die §§§ 18 bis 21 und 23 des G.-A. 1868 : 53 ausgenommen werden mögen. Nach längerer Discussion, an welcher Minister Graf Csaky, Staatssekretär Berzeviczy, Präsident Schwarz, Joseph Bano, Michael Laßto, Ernst Kamerer, Stephan Farbakh, Alfred Sreter theilnahmen (die geistlichen Mitglieder der Commission waren nicht anwesend), wurde der § 2 in folgender Fassung angenommen: ״Die Geltung der in den W 1—8 und 14 des G.-A. 1768 : 53 enthaltenen Besümmungen werden auf die liebertritte von der jüdischen Religion zum christlichen Glauben oder umgekehrt vom christlichen Glauben zur jüdischen Religion ausgedehnt." Die Commission beschloss ferner, in einen neuen Paragraphen die §§ 18, 19, 20, 21 und 23 des G.-A. 1868 : 53 anfzunehmen, respektive deren Besümmungen auch auf die Anhällger der jüdischen Religion anszudehuen. Weiter beschloss die Commission, in dem dem Hause vorzulegenden Berichte die Aufmerksamkeit der Regierung darauf zu lenken, es zeige sich mit Rücksicht auf die massenhafte Einw a n d e r u n g aus dem Auslande auch im Interesse der Jsraeliten als wünschenswerth, dass das Heimatsgesetz streng durchgeführt werde, oder wenn dies nicht genügt, eventuell entsprechende legislative Verfügungen getroffen werden, ferner soll es im Allgemeinen hinsichtlich der G e i st l i ch e n aller Confessionen als wünschenswerth bezeichnet werden, dass entsprechend dafür gesorgt werde, dass dieselben dem ungarischen Staatsverbande angehören und ungarisch sprechen. Die Bedingungen, von welchen einige Mitglieder der Commission die Reception abhängig machen wollten, wurden allesammt abgelehnt. ״Sie hat wohl daran gethan," äußert sich diesbezüglich der Reichsrathsabgeordnete Dr. Julius W l a s s i c s im ״Pester Lloyd", ״denn selbst gegenüber besseren Argumenten Hütte die ungar. Gesetzgebung nur eine Pflicht: die alte Schmach endlich zu tilgen und darum Alles zu vermeiden, wodurch die Jnarticnlirung der Reception verzögert werden könnte. ״Es ist an der Zeit, dass die Ungerechtigkeiten der vergangenen Zeiten nicht blos mit Bedauern erwähnt, sondern durch gerechte Versügungen sanirt werden." —So sprach Graf Aurel Dessewffy schon damals, als Franz Deak und Karl Hertelendy, die Ablegaten des Zalaer Comitats, auf dem Reichstage von 1839/40 die Abschaffung der Toleranzsteuer der Juden, die Freizügigkeit, den freien Betrieb von Gewerbe und Handel, das Recht zum Ankauf von Grundbesitz für die Israeliten verlangten. Den angefiihrten Worten des Grafen Aurel Dessewffy begegnen wir dann wieder in der Magnatentafel in der Rede, welche Ladislaus Szögyeny sen. über die Emancipaüon der Juden hielt — und doch sollten die Ungerechügkeiten der Vergangenheit erst später abgestellt werden. Gehörten diese Ungerechtigkeiten lediglich der Vergangenheit an, gäben nur die Gesetze, die in der Zeit Ladislaus' I., Kolomau's, Ludwig's des Großen, Rudolfs, Ferdinands III. und Karl's III. erbracht wurden, von diesen Ungerechügkeiten Zeugnis, so könnte man sich dabei leichter beruhigen, denn am Ende hatten sie im Geist jener Zeit ihre Wurzel. Ueberdies weist ja nicht jedes.Blatt der alten Geschichtsepoche eure solch dunkle Färbung auf. So waren beispielsweise Andreas H. und und Bela IV. sehr wohlwollende Protektoren der Israeliten. Ja, wie der verewigte Oberrabbiner von Szegedin, Leopold Löw, in seinem 1861 erschienenen Werke erwähnt, haben zu Anfang des XVI. Jahrhunderts in Portugal die Nüthe des Köiügs sich ans Ungarn berufen, um darauf hinzuweisen, wie friedlich die Israeliten daselbst leben. Aber was sollen wir zu den Ungerechügkeiten der jüngsten Zeit sagen? Wir erinnern nur an die Abstimmungen des Oberhauses vom 11. December 1883 und vom 12. Jänner 1884, welche einfach einen Faustschlag gegen den Zeitgeist bedeuteten, denn sie verleugneten die Religionsfreiheit und die Rechtsgleichheit. Die liberale Regierung und Vertretung Ungarns mussten es dulden, dass zwischen Christen und Juden auch noch weiterhin eine dichte Scheidewand bestehen bleibe — die Unmöglichkeit der Eheschließung zwischen denselben. Einer besonders billigen Behandlung wurde die jüdische Religion auch bei der Reform des Magnatenhauses nicht theilhaftig, denn die jüdische Religion als solche erhielt keine Vertretung in der ersten Kammer, und das war eine direkte Beinträchtigung dieser schon damals in unseren Gesetzen anerkannten Religion. Es ist also an der Zeit, dass der ungarische Staat nunmehr ungesäumt seine Schuld gegen die israelitischen Bürger des Landes abtrage, ohne sich um ״Bedingungen" zu kümmern, welche abermals mir ans eine Prolongation dieser Schuld hinausliefen und zu allem Ueberflnss auch vollkommen nnmotivirt sind. Auf die Bedingung, dass die Juden ihre Glaubensfatzungen und Morallehren vorlegen sollen, hat Minister Graf Csaky sehr treffend erwidert, dass es absurd wäre, von einer Confession, welche seit Jahrhunderten besteht und mit welcher die Regierung thatsächlich verkehrt, derlei zu verlangen, denn das würde besagen, dass wir bisher nicht wußten, mit wem wir es zu thnn haben. Dieser korrekten Erklärung des Ministers möchten wir nur noch hinzufügen, dass die Erfiillung jenes Verlangens auch die Gesetzgebung compromitiren würde, denn nicht nur verkehrt die Regierung mit der israelitischen Confession, nicht nur stellen die königlichen Verordnungeil von 1869 und 1877 ihre Organisation fest, nicht nur werden die israelitischen Geistlichen als Seelsorger anerkannt und die von ihnen vollzogenen religiösen Acte, wenn sie den )bestehenden Rechtserfordernißen entsprechen, als bürgerliche Rechtsgeschäfte angesehen, welche privatrechtliche Consequenzen haben, fonbent die Gesetzgebung hat die jüdische Religion direct anerkannt dadurch, dass das Strafgesetz G.-A. V: 1878 den Ritus der jüdischeli Religion ebenso schützt, wie die Riten der rezipirten Religioneli — sie anerkennt und schützt, ohne zu verlangen, | dass die Inden ihre Glaubenssätze und Morallehren vorlegen.