Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 13 (1893)
- Issue
- Heft 25 (21.10.1893)
- Date
- 1893-10-21
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
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Seite 2. Gesterreichisch-ungarische Lantoren-Zeitung. Nr. 25. Lehrer sind, werden das Frühjahr nicht vorziehen, da die Ferien doch erst im Hochsommer beginnen. Soviel bezüglich des Termines. Nun möchte ich aber auch eine wichtige meritorische Anregung geben. Von mehreren Collegeu, denen ich den Anschliffs an den österr.-ungar. Cantoren-Berein nahelegte, wurde ich angefragt, ob auch die ungarischen Cantoren mit Besümmtheit auf die Beneficien des Vereines, resp. auf die Witwen- und Invaliditäts-Unterstützungen oder auf sonstige Unterstützungen im Falle der Noth Anspruch haben, wenn sie auch nicht österreichische Staatsangehörige sind. Meine Antwort lautete wol, der Verein heißt österr.-ungar. Cantoren-Verein und kennt in seinen Statuten keinen Unterschied zwischen öfterreichischen und ungarischen Staatsangehörigen, im Vereine sind Alle gleichberechtigte Brüder; allein, um verschiedenen Mißdeutungen vorzubeugen, wäre es angezeigt, am Cantorentage dies ausdrücklich zu betonen und alle diesbezüglichen Einwendüngen öffentlich zu entkräften. Mein zweiter Antrag geht dahin, dass für den Witwenbeitrag eine bestimmte Höhe normirt wird, damit die Witwer: und Waisen genau wissen, aus wieviel sie Anspruch haben. Die gleichen Bestimmungen sollen auch für den Fall der Berufs- Unfähigkeit getroffen werden. Mit diesen Anträgen werde ich, so Gott will, am Cantorentage theilnehmen und hoffe, daselbst eine recht große Anzahl von Collegen zu begrüßen und kenne!: zu lernen." Ignaz Saller, Breitenbrunn (Preßburg. Comitat). * * * Wir haben wohl schon des Oefteren betont, dass für die ungarischen Collegen kein staatsrechtliches Hindernis gegen ihren Beitritt zum österr.-ungar. Cantoren-Verein besteht, und dass sie dieselben Rechte wie die österreichischen genießen, jedoch eindringlicher als Worte sprechen die Thatsachen, und in dieser Beziehung wollen wir darauf Hinweisen, dass der österr.-ungar. Cantoren-Verein seit seinem Bestände mehr als die Hälfte der Witwen-, Jnvaliditäts- und sonstigen Unterstützungen für ungarische Mitglieder verwendet hat. Ja sogar der erste Unterstützungsfall betraf die Witwe eines ungarischen Cantors, es war dies die Witwe L u 1 i a in Gran, die schon im ersten Vereinsjahr einen Witwenbeitrag von nahezu 4M fl. erhielt. Und auch in der Folge ergab sich eine fast vollständige Parität zwischen österreichischen und ungarischen Unterstützungswerbern. Cultus und Gesetz. Seit der Constituirung der israelischen Cultusgemeindesprengel in Böhmen durch die ministerielle Verordnung wurde vielfach darüber discuürt, ob eine Cultusgemeinde als Religio!:sdiener einen Rabbiner und Cantor haben müsse, oder ob sie dem Wortlaute des Gesetzes gemäß sich blos mit einem Rabbiner begnügen kann. Oberflächlich scheint-die Frage leicht zu beantworten. Wer aber das Cultusgesetz genau und mit Aufmerksamkeit durchliest, dem wird kaum der richtige Schluss und die richüge Deutung desselben entgehen. Gesetzesparagraphe sind ihren: Weser: nach gewöhnlich kurz abgefasst, sie bilden sehr oft nur die Andeutung einer Norm und erheischen, um richtig verstanden zu werden, eine genauere Kenntnis ihres Zieles und Zweckes. Auch dürfen einzelne Paragraphe niemals aus dem Ganzen gerissen und für sich selbständig in Betracht kommen; vielrnehr muß eine ganze zusammengehörige Gruppe von Gesetzesparagraphen in Erwägung gezogen werden. 8 11 des Cultusgesetzes sagt freilich wörtlich, dass jede Cultusgemeinde wenigstens einen Rabbiner zu bestellen hat. Dass aber dieser Rabbiner — falls er der einzige Religionsdiener in der Gemeinde ist — auch befähigt sein soll, das Cantoramt auszuüben, das verschweigt dieser Paragraph, weil es sich aus den: Wesen des jüdischen Gottesdienstes als Evidenz ergibt, dass doch ohne Cantor ein jüdischer Gottesdienst nicht denkbar erscheint. Beim israelitischen Gottesdienste ist ja nicht die Predigt der Hauptbestandtheil, sondern das Gebet mit seinen ritimlen Formen u!:d Bräuchen und das Thoralesen. Für die Bestellung des Cantors muß daher das Gesetz nicht ausdrücklich sprechen; dies ist eine selbstverständliche Sache. Ein Cantor war ja bisher in jeder Gemeinde wirksam. Nicht so verhielt es sich mit den: Rabbiner; ein solcher war feiten in der Gemeinde. Deshalb ist es nothwendig, dass dessen Bestellung ausdrücklich durch das Gesetz gesichert sei, damit nicht der bisherige Usus fortbestehe, sich mit den: Cantor allein zu begnügen, den!: das Gesetz hat ja das Ziel im Auge, nebst dem religiösen Theile auch das staatliche Interesse durch die Regelung der Trauungen u!:d Scheidungen u. dgl. innerhalb des Gemeindesprengels zu wahre!: und zu vertreten. Ueberdies gibt ja § 4 hinreichende!: Aufschluss hierüber, indem er sagt, dass Cultusgemeinde:: nur dann geschaffen werde!: sollen, wenn hinreichende Mittel vorhanden sind für den Bestand der nöthigen g o t t e s d i e n st l i ch e n Anstalten und Einrichtungen und die Erhaltung der Religionsdiener. Dass bei den gottesdienstlichen Anstalten der Cantor der Hauptfactor ist, a!: den: der Rabbiner — falls er nicht beide Aemter vertritt — sich nur gleichsam anlehnen kann, ist evident. Ebenso ist es klar, dass das Gesetz da nicht die sogenannte!: Dilettanten-Vorbeter zur Leitungv der gottesdienstlichen Institutionen in: Auge hat, welche zuweilen ehrenhalber, freiwillig und unentgeltlich das Vorbeteramt verrichten; vielmehr spricht dieser Paragraph von der Erhaltung der Religionsdiener; darunter sind nur angestellte Fachmänner zu verstehen. Daher steht es außer allen Zweifel, dass das Gesetz den: Cantor seine Wirksamkeit und Würde in der Gemeinde zuerkennt, wenn auch das Wort ״Cantor" dort nicht gebraucht ist. Möge sich daher keine Gemeinde täuschen und etwa glauben, sie habe eine dem Cultusgesetze entsprechende Gemeinde, falls sie nur einen einzigen Religionsdiener, den Rabbiner, anstellt, ohne dass derselbe auch das Cantorat versehen kann. Die Gesetzesbegünsügung, beide Aemter in einer Person vereinen zu diirfen, sollten die Gemeinden dankbarst anerkennen u!:d ihrer Dankbarkeit dadurch Ausdruck verleihen, dass sie möglichst Gebrauch davon machen. Dies ist nicht nur aus ökonomischen Rücksichten für kleinere Gemeinden höchst anzuempfehlen, sondern auch deswegen, weil dadurch die Würde des Gottesdienstes gehoben und gewahrt wird. *) Auch kann dadurch der angestellte Diener am Altäre des Herrn eine seinen: Stande und seiner Würde angemessene materielle Stellung erlangen, **) wodurch der Stand und dessen Ansehen nur gehoben werden kann. ־ ׳ ..; I. B. *) Wir glauben, dass die Zeit nicht gar allzufern ist, wo die gottesdienstlichen Formen vereinfacht und abgekürzt und die beiden Aemter allgemein einer Person übertragen sein werden. Der Autor. **) Es steht zu erwarten, dass die löbl. Cultnsgcnicinden mit Freuden den Gehalt für die beiden Amtsvcrrichtungcn in entsprechender Weise stipuliren werden. - Der Autor.