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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1893-10-01 · Heft 23 (1.10.1893) · p. Seite 2

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
13 (1893)
Issue
Heft 23 (1.10.1893)
Date
1893-10-01
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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Beite 2. Gesterreichisch-ungarische Lantoren-Aeitung. Nr. 23. alle jeneMemeindeangestellten anzusehen sind, welche seelsorgliche und überhaupt religiöse oder rituelle Funcüonen zu besorgen haben, also mcht nur Rabbiner, sondern auch Religionsweiser, Bw rb eLe.r (wie. Cantoren, Schulsinger u. s. w.") Dementsprechend sind auch die einschlägigen Paragraphe abgesasst. § 1. Außer dem Rabbiner hat die Gemeinde folgende Religionsdiener zu bestellen: a) Wenn der Rabbiner den gesammten Religionsunterricht nicht versieht, einen Religionslehrer. b) Einen Vorbeter (Canto r). Diese Aemter können auch in einer Person vereinigt werden. § 8. Der Vorbeter (Cantor) hat den Gottesdienst (die Liturgie) an Sabbathen und Festen, sowie dann, wenn kein zweiter Vorbeter vorhanden, auch an Wochentagen, sowie bei außerordentlichen Feierlichkeiten, bei Trauungen, Leichenconducten in würdiger Weise zu versehen und thunlich einen Tempelchor heranzubilden, einzustudieren und zu leiten. HI. Das Statut der israelischen Cultusgemeinde in Troppau stM gleichfalls den Cantor als Religionsdiener an die Seite des Rabbiners. Es heißt in demselben: ״Mit Nüsicht auf § 16 des Gesetzes vom'21. März 1890 bilden auch die Normen über Ausnahme und Entlassung der Gemeindefunctionäre einen Gegenstand der Statuten. Das Gesetz verlangt allerdings nur Besümmungen, welche Vorsorge treffen gegenüber unberechtigte Entlassung des Rabbiners, es entspricht, jedoch der Billigkeit auch bezüglich des Cantors dasselbe festzusetzen." Und von diesem Grundsätze ausgehend treffen § 48 bei Besetzung der Rabbiner- resp. Cantorstelle, § 51 bei der Bestellung des Rabbiners resp. Cantors, § 52 bei dem Contractabschlusse mit dem Rabbiner resp. Cantor, sowie alle übrigen Paragraphe gleichlautende Besümmungen bezüglich des Rabbiners und Cantors, insoferne nicht in dem Gesetze selbst besondere Anfordemngen bezüglich des Ersteren gestellt werden. Aus den angeführten Thatsachen ist es somit zur Evidenz nachgewiesen, dass die hervorragendsten Cultusgemeinden in Niederösterreich, Mähren und Schlesien den Cantor als Religionsdiener im Sinne des Gesetzes vom 21. März 1890 anerkennen und dieser Anschauung, an welcher auch von den. hohen k. k. Statthaltereien in Niederösterreich, Mähren und Schlesien festgehalten wird, in chren Statuten den vom Gesetze geforderten Ausdruck verlechen. Umsomehr muß es befremden, dass die israeliüsche Cultusgemeinde in Prag in dem nunmehr der hohen k. k. Statthalterei für das Königreich Böhmen zur Genehmigung vorgelegten Statutenentwurfe des Cantors, als des Trägers des öffentlichen Gottesdienstes, keinerlei Erwähnung thut und sich hiermit mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 21. März 1890 bezüglich der Religionsdiener in Wiederspruch setzt. Es kann auch nicht behauptet werden, dass in Böhmen die Verhältniße anders liegen, als in den übrigen Kronländern, denn überall, mag eine Gemeinde in religiöser Beziehung dem Conservativismus oder dem Fortschritte huldigen, ist der Cantor diejenige Person, welche den öffentlichen Gottesdienst celebrirt, da ein jüdischer Gottesdienst ohne einen Vorbeter, resp. Cantor überhaupt nicht möglich ist. Der hohen k. k. Statthalterei dürfte es auch nicht unbekannt sein, dass gerade in Böhmen zahlreiche Cultusgemeinden bisher nur einen gottesdienstlichen Funcüonär, und zwar den Caytor, angestellt hatten, und dass erst mit dem Inkrafttreten desGesetzes vom 21. März 1890 ihnen die Bestellung eines Rabbiners zur Pflicht gemacht wurde. Da nun ihre materiellen Verhältniße einerseits, die Anstellung zweier Functionäre nicht gestatteten und andererseits sie zum Fortbestände der Gemeinde des Cantors, als des eigentlichen gottesdienstlichen Funcüonärs, nicht entbehren konnten, wählten sie den Ausweg, dass sie beide Aemter in einer Person vereinigten und um behördliche Bestäügung ihres Cantors als Rabbiner ansuchten, welchem Ansuchen auch von Seite der hohen k. k. Statthalterei in vielen Fällen Folge gegeben wurde. Gerade diese Verquickung beider Aemter liefert aber einen weiteren Beweis für die Unentbehrlichkeit des Cantors und für die. hohe Bedeutung seiner Wirksamkeit. . Wenn nun durch all' die vorgeführten Momente der Beweis erbracht wurde, dass der Cantor als Religionsdiener zu bettachten ist, so erscheint der Vorgang der Prager israeliüschen Cultusgemeinde, die in ihrem Statute den.Cantor gar nicht erwähnt, nicht nur als ein Act der Ungerechtigkeit gegenüber den Cantoren, sondern auch als ein Verstoß gegen das Gesetz von: 21. März 1890, welches im § 28 ausdrücklich vorschreibt, dass in den Statuten der Organismus aller Religionsdiener, sowie deren Rechte und Pflichten zu präcisiren sind. Gestützt auf diese Ausführungen stellt der österr.-ungar. Cantoren-Verein die ergebene Bitte: Die hohe k. k. Statthalterei wolle dem Statute der Prager israeliüschen Cultusgemeinde, sowie den Staütten jener Cultusgemeinden in Böhmen, welche etwa dem Beispiele der Prager Gemeinde folgen sollten, die behördliche Genehmigung versagen, resp. die Genehmigung davon abhängig machen, dass die Statuten im Sinne unserer Eingabe, nach Muster der angeführten Statuten^ergänzt und in denselben auch der Cantor als Religion^ diener Anerkennung und Erwähnung finde. Verttauungsvoll unterbreiten wir diese unsere Bitte der hohen k. k. Statthalterei und hoffen, dass dieselbe gleichwie bei den hohen k. k. Statthaltereien von Niederösterreich, Mähren und Schlesien wohlwollende Erwägung finden werde." Zur sogenannten Bewegung mNngarn. Die eingehende Beurtheilung, die wir in unserem letzten Leitarükel der von einigen Malcontenten geplanten Neubildung eines zweiten Cultusüeamten-Vereines in Ungarn angedeihen ließen, hat zu mannigfachen Enunciaüonen Anlass gegeben. Wir meinen hiemit nicht die giftgeichwollene Erwiderung des Redacteurs Friedmann vom ״Palyazat", denn dieser Mann ist für uns abgethan. Auf solch' einen .ordinären Ton geben wir principiell keine Antwort ׳und hegen auch die vollste Ueberzengung, dass , jeder anständige Berufsgenosse sich mit Abscheu von einem solchen Pfuhl von Gemeinheit abwenden muß. Wir wollen unseren Lesern nur die Anschauungen ernster Fachkreise über- Mitteln und überlassen zunächst das Wort dem Präsidenten des ungar.-israel. Cultusbeamten-Vereines. Derselbe schreibt: ״Sr. Wohlgeboren Herrn Obercantor I. Bauer, Wien. Hochgeehrter Herr! Besten ׳Dank für die freundliche Uebersendung .der Nr. 22 Ihres gesch. Blattes und ein herzliches Jejasclier koach für Ihr mannhaftes offenes Auftreten gegen jene b’ne koräeli, die nur Unfrieden, Hass und Zwiettacht säen können und wollen. Im Namen unseres Vereines erlaube ich mir, Ihnen für den, Aufrichtigkeit und. warme Theilnahme mit den. Bedrängten unseres Standes athmenden Artikel die vollste Anerkennung auszusprechen. Und wenn es uns auch nicht gegönnt ist, vereint miteinander für das Wohl der jüd. Cultusbeümten zu wirken, so wird es dennoch stets unsere angenehmste Pflicht — 2)rua ignaz nevlil, Wien, IL, Praterstrake 25־ —-; ----- — •ovvuuiiwutuiujur aivuacttuv A101S IVlHKcl.

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