Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 13 (1893)
- Issue
- Heft 23 (1.10.1893)
- Date
- 1893-10-01
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Oesterreichisch-ungarische Holbjälirig.fl. 2.— -3rür(£antou:uu.(Cultn0bramtc tut Ausland Ganzjährig.8 Mark ober •1 Rubel. Für private und Justitutc Ganzjährig.fl 6.— Pränmncrations-Preis. Ftir(Lautt׳rrttu.<Lultusbratute in Vrstrrrrtch-Uugaru Osvti'al-Oi'gaii für die Interessen der Cantvren und Cultnsbeamten. Erscheint jeden zehnten Tag. Begründer: Obercarnor ^aeod Lauen.! Ke-arlivn I! und j! Administration Wien! II II., Novaragasse Nr. 27.!! Inserate |!! werden billigst berechnet. jj | Mannscripte werden nicht!! |! retournirt. | Abontteutrutstt. Jusertioua.; bot rüge jiitd tu Wien xatzlirar-! Nr. 23. Wien, 1. Ortober 1893. 13. Jahrgang. Wien, 1. Ortober. Vor einiger Zeit brachten wir die Mittheilung, dass der österr.-ung. Cantvren-Verein gegen die Zurücksetzung Stellung genommen hat, welche das Eantorenthnm in dem neuen, auf Grund des Gesetzes vom 21. März 1890 verfassten Statuten- Entwürfe der Prager-Cultus-Gemeiude dadurch erfuhr, dass in demselben des Cautors keinerlei Erwähnung gethau wird und dieser wichtige Functionär damit gewissermaßen ans dem Organismus der Cultusgemeinde ausgeschaltet erscheint. In welcher Weise nun der Cantoreu-Verein die Rechte der Eantoren vertreten hat, wird sicherlich die gesammteu Fachkreise lebhaft interessiren, und darniu wollen wir im Nachstehenden die vom VereiuSseeretär verfasste und bereis vor zwei Monaten überreichte Eingabe an die böhmische Statthalterei veröffentlichen: ״Hohe k. k. Statthalterei! Als die hohe k. k. Regiernng, in Ausführung des ״Gesetzes vom 21. März 181)0 zur Regelung der äußern Rechtsverhültuiße der israelitischen Religionsgenofsenschaft" an die israelitischen Cultusgemeiudeu die Aufforderung zur Ausarbeitung und Vorlage neuer, den Bestimulungeu des erwähnten Gesetzes entsprechender Gemeindestatuten ergehen ließ, sah sich der Vorstand des österr.-ung. Cantvreu-Vereines gemäß seiner statutarischen Wirksamkeit ver aulasst, au das hohe k. k. Ministerium des Innern, an das hohe k. k. Ministerium für Enltus und Unterricht, an die hohen k. k. Statthaltereien, sowie an die israelitischen Enltnsgemeinden der Provinzhauptstädte eine Eingabe zu richten. In dieser abschriftlich beiligendeu Eingabe wurde durch Citirung der betreffenden jüdischen Gesetzstellen, rabbinischer Gutachten, sowie durch Vorführung der seit Jahrhunderten in den jüdischen Genleinden factisch bestehenden Verhältniße auf die Bedeutung und Wirksamkeit des jüdischen Cautors als Leiter und Träger des öffentlichen Gottesdienstes hingewiesen und daran die Bitte geknüpft, es möge — da der Cantor in dem Gesetze selbst die ihm gebührende Würdigung nicht gefunden hat, sondern nur unter dem allgemeinen Begriffe der ״Religionsdiener" subsummirt wurde — in den Gemeindestatuten seine Anerkennung als Neligions diener deutlich ausgesprochen und mit Rücksicht auf £ 28 des! Gesetzes vom 21. März 1890 die Rechte und Pflichten des-! selben genau stipulirt werden. In weiterer Verfolgung dieser im Interesse des gesummten I Cantorenstandes der österreichischen Mo ״ Schritte j ward bem Vorstände des österr.-ungar. Cantoreuvereines die l hohe Ehre zu Theil, von Sr. Epeellenz dem Herrn Cultus-; minister Baron Gautsch, sowie von Sr. Epeellenz dem Herrn I Statthalter für Niederösterreich Graf Kielmansegg in Audienz I empfangen zu werden, wobei den Audienzwerbern allseits die I Berücksichtigung der in der erwähnten Eingabe ausgesprochenen : Bitte zugesagt wurde. Ter Erfolg dieser Bestrebungen möge im Nachstehenden I gekennzeichnet werden: I. Das Statut der Wiener Cultusgemeinde, das der hohen 1 k. k. Statthalterei für Niederösterreich zur Genehmigung unter- I breitet wurde, enthält folgende Bestimmungen. I £ 08. Neligionsdiener der Gemeinde sind: Rabbiner,! Prediger, Religiouslehrer und Cantvren.! 1)1. Ter Cultusvorftand ernennt Vorbeter (Cantvren) j für die Functionen in den Gemeinde-Bethäufern.— § 62. Als | Eantoren können nur solche Personen angestellt werden, welche! die Eignung zu ihrem Berufe durch öffentliche Zeugniße oder j durch ihre in anderen Cultusgemeiudeu geleisteten Tienste oder > durch Probevorträge darthun. Ter Wirkungskreis der Eantoren! besteht im Versehen des öffentlichen Gottesdienstes in den Ge-! meinde-Bethäusern in Gemäßheit der in denselben eingeführten I Gottesdienstordnnng und der erforderlichen Mitwirkung bei den ' außer den Bethänfern üblichen religiösen Acten. — Hinsichtlich; ihrer Bestellung, ihrer Rechte und Pflichten, ihrer Pensivnirung. - Tnieszierung, Enthebung und Entlassung, sowie hinsichtlich ihrer; diseiplinaren Behandlung haben die für Neligionsdiener gelten- | den Bestimmungen ($$ 69, 73, 74 und 7f>) Anwendung zu sinden.! II. Tas Akusterstatut für die Brünn er Cultusgemeinde; wie für die israelitischen Enltusgemeinden in Mähren, welches im | Einvernehmen mit der hohen k. k. mährischen Statthalterei auf j Veranlassung des mährisch-jüdischen Landesmasfafondes ausge-! arbeitet wurde, sagt in seinem Motivenberichte: | ״Bezüglich der Neligionsdiener wird bemerkt, dass als | solche im Sinne des § 10 des Gesetzes vom 21. März 1890