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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1893-06-11 · Heft 16 (11.6.1893) · p. Seite 5

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
13 (1893)
Issue
Heft 16 (11.6.1893)
Date
1893-06-11
Page
Seite 5 (sequence 5)
Language
German
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Nr. 16. Gesterreichisch-ungarische Lantoren-Zeitung. Seite 5. Betrachten wir nun die jüdische Lehre, so lässt sich auch hier, oberflächlich genommen, von einer vierfachen Tradiüon sprechen. Nennen wir zuerst die historische n Thatsachen, die die heilige Schrift nicht meldet, die jedoch eine Basis der religiösen Praxis bilden und für uralt und gleichen Ursprungs mit dem schriftlichen Gesetze gelten. Als Beispiel diene die Annahme, dass der erste Tischri der letzte Schöpfungstag, gewesen, an welchem der Mensch, als letztes Schöpfungswerk, ins Dasein gerufen worden; ferner, dass schon Moses die Neumondsweihe, Kidusch-cha-Chodesch, wie auch die Einführung des Schaltjahres zun! Ausgleich des Sonnenmit dem Mondjahre oorgenommen hatte. Hieju gehören auch die vielen Thatsachen, die von Agadisten erzählt werden, von denen die Schrift nichts erwähnt, wie z. B. aus dem Leben Abrahams in Ur-Kasdim, aus dem Leben Moses nach seiner Flucht aus Aegypten, und Aehnliches mehr. Ferner Erzählungen von frommen Männern, die Gleiches wie die Propheten Eliah und Elischa an Wunderwerken vollbracht hatten, welche Männer aber nach Abschluss der Heiligen Schrift gelebt haben. Als dogmatische Tradiüon muß die Lehre von der Auferstehung der Todten, wie überhaupt das ganze Gebiet der Eschatologie bezeichnet werden, welch' letzteres die Schüft mit Schweigen übergeht. Als rituelle Tradition aber gelten unsere üblichen Riten überhaupt. Unser ganzer Synagogenritus, wie auch der größte Theil der Speisegesetze beruhen auf Tradiüon. Endlich in Bezug auf hermaneuti s ch e Tradition braucht man nur die Hermaneutik des Talmud und Midrasch zu nennen, die 7 Regeln des Hillel, die 13 des R. Jsmael und die 32 des R. Eliefer bar R. Jassi-Haglili; fast alle diese Regeln haben tradiüonellen Ursprung und Charakter. Ob diese Tradiüonen der Schrift an die Seite gestellt werden können, bildet einen Streitstoff der jüdischen Gelehrten. Vieles wird allgemein als rabbinisch anerkannt und ist der Schrift nicht an die Seite zu setzen; hiezu gehört vorzüglich alles das, was nach Abschluss der Schrift von den Sophrim, später von den Rabbinen eingeführt wurde. Worüber die Meinungen aber auseinandergehen, ist das im Wege der Hermaneuük gewonnene Resultat. Nach Maimonides ist alles, was nicht ausdrücklich in der Schrift vorkommt, oder zu mindest vom Talmud ausdrücklich als dem Schriftworte gleichwerthig bezeichnet ist, nur als Dibhrä-Sophrim anzusehen. Andere aber wollen diese im Wege der Hermaneutik gewonnenen Resultats mit dem geschriebenen Worte vollkommen gleichstellen. Bezüglich der tradiüonellen Hermaneutik entstand in jüngster Zeit eine Controverse zwischen dem seligen Sennnar- Director, Zacharias Frankel und dem Rabbiner Simson Raphael Hirsch, ob sie als sinaiüsch, d. i. mosaisch, oder als rabbinisch anzusehen ist. Dies lieferte Stoff zu lebhaften Streitschriften, die hüben und drüben Stellung nahmen. Was die Stellung anbelangt, die von mancher Seite der Tradiüon gegenüber eingenommen wurde, besitzen wir bekanntlich eine reiche Geschichte. Die Schrift wird mit Thorah-Schebhikthabh, die mündliche Überlieferung mit Thorah-schebaalpeh bezeichnet. Schon während des zweiten jüdischen Reiches entstanden Parteiungen bezüglich dieser zweifachen Lehre. Die Zadukkim und Bethuvim verwarfen die mündlichen Lehren, ihnen folgten später, in der Periode der Gaonim, die Karaün; hingegen haben die Peruschim das Hauptgewicht auf die mündliche Lehre gelegt und ihnen folgte der Rabbinismus. (ForR-Kung folgt) Kleine Chronik. Wien. Der unter dem hohen Proteetorate Sr. kais. und kön. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs F r a n z F e rd i n a n d von Oesterreich-Este stehende Verein zur Verbreitung landwirthschaftlicher Kenntniße veranstaltet von Mitte April bis Mitte Juni 1894 in Wien (Rotunde, k. k. Prater) eine Internationale A u s s t e l l!l n g. Dieselbe umfasst 1. das Gebiet der billigen V o l k s e r n ä h r u u g, rationeller Bereitung und Herstellung der Nähr- und Gennßmittel, der hiezu erforderlichen Geräthe und Maschinen, technischen Einrichtungen und Neuheiten. Dem Besucher soll reichlich Gelegenheit geböte!: werden, die Zubereitung zu studireu uub die Producte zu verkosten. Daran reihen sich Spezialeoncnrrenzen, besonders eine B i e r c o n c 11 r r e n z. Die 2. Abtheitmlg ist der A r m e e v e r P f l e g n n g gewidmet. Sämmtliche Verpflegsartikel der Heeresverwaltungen, die in den verschiedenen Staaten für Menschen und Thiere gefordert werden, sollen in Mustercollectionen ausgestellt werden, um den Producenten Gelegenheit zu bieten, sich mit diesen Erfordernißen bekannt zu machen, damit auch der Kleingrundbesitzer befähigt werde, sich an den Lieferungen zu betheiligen. Ferner sollen die neuesten Einrichtungen der Kochapparate für Militärzwecke in Kasernen und fürs Feld im praktischen Betriebe vorgeführt, besondere Concurrenzen für conservirte Nahrungsmittel für den Heeresgebrauch, für Trink- Wasserbeschaffung rc. ausgeschrieben werden. In der 3. Gruppe soll das R e t t u n g s w e s e n u n d h ygienische Ei nrichtnngen vereinigt werden, um bei Nnglücksfällen durch private und öffentliche Hilfe, im Krieg und Frieden, helfend einzugreifen. Verbandkästen fiir erste Hilfe, Rettungsanstalten, Ausrüstungen der Retüingsgesellschaften, das Rettungswesen bei Feuersititi) Wassergefahr mit den mannigfachen Geräthen und Apparaten, die Einrichtungen des Rettungsdienstes bei der See- und Binnenschiffahrt, dann Wohlfahrtseinrichtunqen re. sollen zur Schau gelangen. Als 4. Abtheilung reiht sich daran eine Ausstellung der Verkehrsmittel sowie die 5. Gruppe, die eine Schaustellung des Sportwesens bieten wird (Touristik, Angel-, Ruder-, Schieß- und Rennsport, Amateurphotographie, Philatelie, Fecht-Schritt- und Schneeschuhsport re.). Mit der Ausstellung werden populäre Borträge und Demonstrationen der ausgestellten Apparate und Geräthe verbunden. Anfragen sind zu richten an das Bureau des Vereines, Wien, I. Minoritenplatz Nr. 4. Wien. Vor dem Strafrichter des Bezirksgerichtes Leopoldstadt hatte sich diese Woche der Kaufmann Leopold Grünwald, der feit 25 Jahren mit Wissen der hiesigen israelitischen Cultusgemeinde unentgeltlich das Amt eines Circumciseurs versieht, unter der Anklage der Uebertretung gegen die körperliche Sicherheit zu verantworten, weil er, ohne ärztliche Kenntniße zu besitzen, cm dem acht Tage alten SöHuchen des Privaten Friedlieb die Circumcision in einer Weise vorgenommen hatte, welche für die Gesundheit des Kindes gefährlich war, üidem eure Blutung eintrat, die nur durch rasche ärztliche Hilfe eine folgenlose blieb. Der Angeklagte stihrte zu seiner Verantwortung an, dass er Circumcisionm seit 25 Jahren ausübe. Seine Heimatsgemeinde habe ihm ein Certificat ausgestellt, das er, als er nach Wien übersiedelte, der hiesigen Cultusgemeinde vorwies. Darauf seien ihm Matrikenzettel ausgefolgt worden, durch welche er auch hier legitirnirt erschien. In Folge hievon habe er nie Anstand genommen, dort, wohin man ihn rief, unentgeltlich sich zur Verfügung zu stellen. Ter als Sachverständige vorgeladene Med.-Dr. Goldmann erklärte, die Verletzung des Säuglings fei eine leichte und folgenlose gewesen. Die Cultusgemeinde habe wohl drei graduirte Aerzte für Circumcisionen bestellt, allein sie ertheile auch Laien indirect die Bewilligung, indem sie dieselben dulde. Hiedurch bestehe fiir Kinder so zarten Alters jedenfalls eine Gefahr und hiefür sei wohl die Culülsvorstehung verantwortlich. Der Richter sprach den Angeklagten frei, weil die Culülsvorstehung ihn durch Uebergabe von Matrikenzetteln zur Ausübung der Function ermächtigte und bemerkte in der Begründung, dass die Cultusgemeinde ״wenig entsprechend vorgehe". Der öffentliche Ankläger beantragte hierauf die Abtretung des Actes cm die Statthalterei, damit in

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