Mannheim
Compact Memory

Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1893-05-11 · Heft 13 (11.5.1893) · p. Seite 4

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
13 (1893)
Issue
Heft 13 (11.5.1893)
Date
1893-05-11
Page
Seite 4 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/1304829-3453273-3453286--3734-3458121
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Seite 4. Nr. 13. Desterreichisch-ungarische. Lantoren-Aeitung. lösung erscheint, und gerade jenes holde Fest des erwachten Frühlings, das herrliche Schewuothflst mit seinem farbigen Glanze, lässt unsere Brust freudiger schwellen, das Herz stürmischer schlagen, die Gefühle lauter reden. Wie klein, wie kleinlich erscheint nns doch die Welt mit ihrem neidischen, hasserfüllten Treiben, wenn wir zu froher Stunde mit Blumengewinden die Häuser schmücken und an eine wunderbare Vergangenheit denken, an den Frühling des jüdischen Volkes! Und dann Hessen wir wieder so selig auf einen Frühling der Völker, da der Sonnenhauch der Liebe beglückend und erquickend die Welt durchleuchtet. Dan wollen wir im feurigen Danke vor dem Götte, der die Zeiten verändert, die aus dumpfer Sckwcigsamkeit neu erblühenden Tage der Lieder und des Gesanges begrüßen, und unser Harren und Hoffen war nicht vergebens, wir haben richtig gezählt, und nicht umsonst. Sowie nach dem Regen der Bogen bunt am Firmament erscheint, so wird dann der Strahlenglanz erscheinen, der Glanz der Herrlichkeit des Ewigen wird cs sein, und nicht nur eine Seite, n׳cht nur ein Volk wird durch die Anerkennung des Einig-Einzigcn diesen Glanz bilden, nein, ringsum ans der ganzen Erde wird er leuchttn, dann hebt sich der Geist, und hinter uns, aus ferner Vergangenheit, tönet eine Stimme durch die Welt, eine Stimme, die uns und unsere Sache Recht gibt, eine Stimme, gewaltig und groß! Mokivenbericht zu dem Gefehenlwurfe über die israelitische Religion. Wir haben bereits in voriger Nnnuncr unseren Lesern den hochinteressanten Motivcnbcricht zn dem Ncceptionsgesetze angckündigt, ׳der vom Cultusmini,.cr Graf Csaky verfasst ist. Derselbe hat folgendeir Wortlaut: Bekanntlich hat der G.-A. IV; 1867 die israelitisch eil Landesbcwohner blos hinsichtlich der Ausübung der bürgerlichen und 'politischen Rechte als gleichberechtigt mit den christlichen Bewohnern erklärt, die Frage der israelitischen Neligioir selbst aber unberührt gelaffen. Indem jedoch'der G.-A. 1,111:1868 blos hinsichtlich der Reziprozität der christlichen Konfessionen verfügt, sich somit auf die israelitische Religion überhaupt nicht bezieht, befindet sich die israelitische Religion in unserem Vaterlande selbst bis heute in einer cigcnthümlichem Situation. Da die Beseitigung dieses Zustandes schon bei der vorjährigen Verhandlung des Cultus- und Unterrichtsbudgcts im Abgcordnctcuhause urgirt wurde, habe ich schon damals erklärt, dass die Anerkennung der israelitischen Religion durch eilt Gesetz nach meiner Ansicht ein vollkommen berechtigter Wunsch und kein Grund vorhanden sei, dass dies unseren israelitischen Mitbürgern verweigert werde. Es ist nämlich eine Thatsache, dass die israelitische Konseffion ein. behördlich und selbst allerhöchsten Ortes bestätigtes Organisationsnorinativ besitzt, dass sie auf Grund dieses Normativs ihr Cultusgcmcindelcbeu und ihren Gottesdienst cinrichtct. Schulen erhält, ihre Matrikeln im Siitue des G.-A. XXIX : 1840 durch ihre eigenen Geistlichen führt und dass dieselben vom Staate als öffentliche Urkunden anerkannt werden; ihr Ehcrecht ist durch den auch heute noch in Kraft befindlichen 1863er Erlaß der ehemaligen kön. nng. Hofkanzlei auch staatlich geregelt, sic kann bei der Eintreibung der Gcmcindebciträge auf administrativem Wege die Hilfe der Behörden in Anspruch nehmen, ihr Gottesdienst steht unter dem Schutze der Gesetze, indem die auf die Handlungen gegen die Religion und deren freie Aus- Übung bezüglichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches allezeit auch als auf die israelitische Religion sich erstreckend angesehen wurden, ja, im Staatsbudget wird für ״israelitische kirchliche Zwecke" von Jahr zu Jahr eine gewisse Summe als Unterstützung festgestellt, kurz, die israelitische Confession befindet sich dem Staate gegenüber faktisch auch heute iu einer solchen Lage, als wäre sic eine gesetzlich rczipirte Konfession und als stünde sie nicht außerhalb des Gesetzes, während cs doch bekannt ist, dass in unserem Gesetzbuche auch nicht ein Artikel zu finden ist) welcher sich mit der israelitischen Religion als solcher und deren staatsrechtlicher Stellung beschäftigen würde. Es ist fürwahr an der Zeit, dass diese Anomalie aufgehoben werde. Fünfundzwanzig Jahre sind es her, dass die Israeliten in Bezug auf die bürg erlichcn und politischen Rechte mit den Christen gleichberechtigt wurden'-und׳ seit dieser Zeit haben sic auf allen Linien des öffentlichen Lebens mitwirkend zahlreiche Beweise dafür geliefert, dass sic, durchdrungen von starker nationaler Empfindung, theilnehmcn wollen an dem vollen Ausbau des ungarischen nationalen Staates. Es ist hohe Zeit, dass auch die Religion dieser unserer mehr als 700.000 Seelen betragenden Bürger in die Bollwerke des Gesetzes ausgenommen werde. ׳׳'׳-- Von mehreren Seiten wurde allerdings die Frage der Erwägung empfohlen, ob nicht die gesetzliche Ancrkcnnnng der israelitischen Religion insolangc in. Schwebe zn halten ist, bis nicht die freie Ncligionsübnng auf gesetzlichem Wege allgemein geregelt wird, weil ja in jenem-Gesetze auch die Regelung der Verhältnißc der israelitischen Neligioir enthalten wäre. In. dieser Hinsicht muß ich .jedoch auf einen bedeutenden Unterschied hinwciserr. Die Aufgabe des Gesetzes über die freie Neligionsübung kann doch wohl keine andere sein, als auch jene Konfessionen gewisser Rechte thcilhaftig werden zu lassen, die bisher keinerlei Rechte besaßen. Es ist bekannt, dass bei unseren jetzigen Ncchtszuständcn die nicht gesetzlich rezipirten christlichen Konfessionen keinerlei Körperschaft als juridische Person bilden können, dass sic also auch keine Subjekte des Rechtes sein können, und ihre Mitglieder der Staat einfach so nimmt, als ob sie noch immer jener gesetzlich rezipirten Konfession augehören würden, zu welcher sie früher gehörten. -Dieisraelitische Konfession hingegen hat — wie oben erörtert tvurde dem Staate gegenüber auch heute ciuc derartige Situation, als ob sie schon eine gesetzlich rczipirte Konfession wäre.. Diese wesentliche, thatsächliche Differenz außer Acht zu lassen, wäre weder gerecht, noch billig, da cs klar ist, dass mit der Erklärung dcr israelitischen Religion zn einer rezipirten Religion nur. dcr ck6 facto ohnehin schon bestehende Zustand in das Gesetz inartiknlirt wird, und hiedurch eine Lücke unserer konfessionellen Gesetzgebung ausgesüllt wird. Das war das Motiv für die Einreichung des vorliegenden Gesetzcntwurfes, hinsichtlich dessen Detailbcstimmungen ich Folgendes bemerken will: § 1 erklärt den eigentlichen Zweck des Gesetzentwurfes, .und bedarf Derselbe nach dem schon Mitgetheilten keiner weiteren Motivirung. Z 2 enthält zwei neue Bestimmungen von nicht geringer Tragweite. Er sagt nämlich vor Allem,, dass der Uebertritt von der israelitischen Religion zn irgend einer der gesetzlich rezipirten christlichen Religionen nur unter der Pünktlichen Einhaltung jener Formalitäten erfolgen kann, welche im Sinne der Bestimmungen des G.-A. 1111: 1868 beim Uebertritt von einer der gesetzlich rezipirten kirchlichen Konfessionen zur andern vor Augen gehalten werden. Bisher war das Verfahren, welches bei dem Uebertritt von der israelitischen Religion zn einer dcr gesetzlich rezipirten Konfessionen zu befolgen war, gesetzlich überhaupt nicht geregelt; wohl bestehen in dieser Hinsicht einige ältere, vom Ende des vorigen Jahrhunderts stammende und folglich zum großen Theile veraltete Hofdckrcte, da aber dem Curatclcrus zum großen Theile auch diese unbekannt waren, ist der faktische Zustand auch heute noch der, dass ein israelitisches Individuum ohne weitere Bedingung wann immer getauft werden darf, was schon ans dem Grunde nicht gebilligt werden kann, weil die Möglichkeit des an keine Bedingung geknüpften Neligionswcchsels nur die Leichtfertigkeit in Glaubcnssachen zum Schaden der Religiosität zu steigern geeignet ist. . . -Dem bisherigen, in dieser Hinsicht -verkehrten :Zustande wird durch die Ausdehnung der betreffenden Paragraphen des ׳G.-A. 1111: 1868 auf ,die israelitische Religion ein. Ende gemacht׳ werden; denn gleich wie bei den rezipirten christlichen Konfessionen, werden auch bei den Israeliten nur jene Kinder, welche das 7. Lebensjahr,noch nicht vollendet haben, nach ihrem Geschlechte der Religion der übertretenden Eltern folgen; andererseits wird die Möglichkeit des Neligionswcchsels auch hier nur mit dcr Vollendung des 18. Lebensjahres, oder mit der Verheiratung cintrctcu; endlich wird cuid) dcr zum Uebertritt Berechtigte nur unter genauer Einhaltung der vorgcschricbencn Formalitäten zu einer dcr gesetzlich rezipirten christlichen Konfessionen in giltigcr Weise׳ übertreten können. Es kann kaum in Abrede gestellt werden, dass es eine nothwcndigc Konsequenz der gesetzlichen Anerkennung der israelitischen Religion ist, dass diese Religion durch die umschriebenen Verfügungen des gesetzlichen Schutzes thcilhaftig werde. Eine noch größere Tragweite besitzt vielleicht die zweite Verfügung des § 2, d. i. diejenige, wonach dcr Uebertritt,' von welcher gesetzlich rezipirten christlichen Konfession immer, zur jüdischen Religion unter den oben umschriebenen Bedingungen und Formalitäten gleichfalls ermöglicht wird. Dies war bisher in unserem Vatcrlandc nicht möglich, ja, wenn z. B. ein ungarischer Staatsbürger christlicher Religion im Auslände zur israelitischen Religion Übertritt, wurde rin solcher Uebertritt im Hinblicke daraick, daß dcr Status persoiialis immer nach den Gesetzen des eigenen Vaterlandes der betreffenden Person zu beurthcilcn ist, in Ungarn als nichtig und uugiltig betrachtet, d. h. die betreffende Person wurde so betrachtet, als hätte sie ihre ursprüngliche christliche Religion behalten. Ohne Zweifel hätte die gesetzliche Anerkennung dcr israelitischen Religion ohne im § 2 enthaltenen Verfügungen keinen Sinn. Es hätte insbesondere keinen Sinn, wenn dcr Uebertritt zu einer gesetzlich rezipirten Religion auch fernerhin verboten bliebe. Es ist nicht nothwcndig, in dieser Beziehung auf ausländische Beispiele zu verweisen, denn ich glaube, cs genügt in' dieser Beziehung auf die unleugbare Thatsache hinzuweisen, dass die Frage des Ucbcrtrittcs zwischen gleichmäßig rezipirten Konfessionen auf einer anderen Basis als auf dcr Basis der Gleichberechtigung überhaupt nicht geregelt werden kann. Allein außer dem prinzipiellen Gesichtspunkte fallen auch die Anforderungen des praktischen Lebens schwer ins Gewicht. Wie nämlich schon oben erwähnt wurde, ist auch bisher oft der Fall vorgekommen, dass christliche ungarische Staatsbürger im Auslands somit dort, wo dies auch bisher gestattet war, zur israelitischen Religion übertraten und ebendort mit Israeliten Ehen schloffen. Wenn nun dcr Betreffende nach Ungarn zurückkehrte, wurde hier nicht nur sein Uebertritt als nicht geschehen betrachtet, sondern auch seine. Ehe war nichtig und uugiltig, die aus dieser Ehe entsprungenen Kinder aber wurden als illegitim betrachtet; : ’ .:Die ans die gemischten. Ehen bezüglichen Bestimmungen' des G.-A. 1111:1868 konnten auf die, israelitische Religion nicht ausgedehnt werden, und zwar deshalb nicht, weil — indem in unserem Vaterlands

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.