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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1892-09-01 · Heft 22 (1.9.1892) · p. Seite 5

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
12 (1892)
Issue
Heft 22 (1.9.1892)
Date
1892-09-01
Page
Seite 5 (sequence 5)
Language
German
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Nr. 22 Gesterreichisch-ungarische (Lantoren-Zeitunz. Seite 5. und er fagf, was er weiß, ohne Ueberlegung. Es liegt in diesem Spruche ein schönes Wortspiel: s" Wein und "TID Geheimnis; beide haben einen gleichen Zahlwerth, sie heben sich einander auf. In vino veritas. 98. ״In den Brunnen, aus dem Du Wasser getrunken hast, wirf keinen Stein." (B. Kama 92.) Der Grundgedanke dieses Spruches ist: Man soll nicht undankbar fein; Mögen doch die Feinde Israels diesen Spruch beherzigen. Ihr ganzer Glaube ist aus den Brunnen Israels geschöpft und doch warfen sie Steine auf das Judenthum und trüben die reine Quelle der Menschenliebe. Die Gutes uns gethan, durch schnöden Undank -kränken — heißt Steine werfen in die Brunnen, die uns tränkest! 99. ״Die Strahlen blenden mehr, als die Sonne selbst. Beweis dafür: Die Traufe". (Juma 29.) Leichter ist's der Sonne ganzen Anblick zu ertragen, — als die Strahlen einzeln, die sie sendet, — die schon manches Helle Aug' geblestdet. — So gibt ins volle Bad der Mensch sich mit Behagen, — doch die Tropfen, die die. Traufe spendet — eilig sich zur Flucht ein Jeder wendet. Moral: Oft ist's leichter mit den Großen umzugehen, — als mit denen, die in ihrem Dienste stehen! 100. ״Wenn die Hunde bellen, so ist das ein Zeichen, dass der Todesengel in dem Orte sich aufhält". (B. Kama 60.) Es ist das ein sinnreicher Spruch. Wenn die Gemeinheit, die Brutalität sich breit macht, tobt und bellt, dann ist der Todesengel im Orte. Alles Edle und Gute ist in Todesgefahr. Beweis dafür : Antisemitismus! IV. Abtheilung. Das Moschol in der Bedeutung als Fabel. 'Der Fabel wird in der biblischen und besonders in der nachbiblischen Litteratur eine bedeutende Nolle eingeräumt, und auch dieser Theil der hebräischen Poetik ist unter ״Moschol" zu verstehen. Die Fabel ist eine Dichtung, die sich um deu Bereich der Möglichkeit nicht kümmert und über denselben weit hinausgeht; während die Parabel nur solche Geichniße aufnimmt, welche die Grenzen der Möglichkeit nicht überschreiten. Die (Richter K. 9, 8—15) gebrauchte Erzählung von den Bäumen, die bei der Wahl eines Königs, nachdem die Annahme dieser Würde der Oelbaum, Feigenbäum und Weinstock abgelehnt hatten, keinen anderen sinden konnten als den Dornbusch, was die Unwürdigkeit des gewählten Abimelech zum Körrig darthun soll, ist eine Fabel. Ebenso darf die Dichtung (2 Könige 14, 9) von dem Dorn auf dem Libanon, der zur Ceder sandte, dass sie ihre Tochter dessen Sohne zum Weibe gebe, als Antwort des starken Königs Joasch vom Reiche Israel an den schwachen König Amazia vom Reiche Juda, nicht anders als eine Fabel bezeichnet werden. Dagegen erkennen wir im 2. Buche Samuel (K. 12, 1—6) das Gleichnis des Propheten Natan, das er dem David erzählt, von dem reichen Mann, der einem armen Mann sein einziges Lämmchen gestohlen hat, um davon seinem Gaste ein Mahl zu bereiten, das dem Könige sein Vergehen mit Bathseba, der Frau des Uria, vorführen sollte, als eine Parabel, weil dieses Gleichnis das Bereich der Möglichkeit nicht überschreitet. Aus der nachbiblischen Zeit ist es das talmüdische Schriftthum, das eine große Zahl von Fabeln verschiedener Gesetzes- und Volkslehrer enthält. Gewöhnlich war es eine Bibelstelle, zu deren Erläuterung man die Fabel angewendet hatte. Fabeldichter und die, welche sich der Fabel in ihren Vorträgen bedienten, waren Rabbi Jochanan ben Sakkai, der neben anderen, besonders die Fuchsfabeln (Mischle Schuoüm) und die Wäscherfabeln (Nisoblv Kobain) gedichtet (Sukka 28; B. Batra 134.); hingegen die Fabeln selbst werden nirgends erzählt. Rabbi Josua ben Ehananja, der seine erbitterten Zeitgenossen gegen den wottbrüchigen, grausamen Römerkönig Hadrian beschwichttgen wollte, leitete seine Rede mit folgender Fabel ein: Der Löwe und der Kranich. Einem Löwen blieb einst bei seinem gierigen Verschlingen der Beute ein Knochen im Rachen stecken. Er versprach dem einen großen Lohn, der ihm den Knochen herausziehen werde. Da Meldete sich der Kranich mit seinem langen Schnabel und zog glücklich den Knochen heraus. Er fordette seinen Lohn und erhielt zur Antwort: Gehe und rühme Dich, Du warst im Rachen des Löwen und bist unversehtt davon gekommen. (Bab. 1. M. Abschn. 64). W.r. (Fortsetzung folgt.) Cingesendet. Löbliche Nedaction! Wollen Sie gefälligst in Ihrem geschätzten Blatte nachstehenden Zeilen Raum geben: Bekanntlich hat das h. Cuttusministerium mit dem Erlasse vom 27. December 1891 die hohe Statthalterei in Böhmen ermächtigt, jene Religionslehrer und Religionsweiser in Böhmen, welche vor dem 15. März 1890 als solche in einer Cultusgemeinde angestellt waren und Rabbinatsfunctionm, sei eö selbstständig oder mit behördlicher Genehmigung, vorgenommen haben, von dem in obigem Gesetze geforderten Nachweise der allgemeinen Bildung zu dispensiren und zu Rabbinern fü» Böhmen zu ernennen. Infolge dessen haben sämmtliche geprüften Lehrer, Cantoren und Religionslehrer (weiser) um die behördliche Ernennung resp. Bestätigung angesucht. Eine rabbinifch wissenschaftliche Kenntnis ivurde nicht verlangt, einer solchen auch kein Gewicht beigelegt und so wurden auf Grundlage der Lehrbefähigung viele geprüfte Lehrer zu Rabbinern ernannt, von denen manche, meines Wissens, weder die Kenntnis des Thoraverlesens, noch den erforderlichen Grad jüdischen Wissens besitzen; ja einige sind nur als Lehrer und nicht als Cantoren angestellt, so dass ihre Gemeindemitglieder sich selbst vorbeten müssen. Andererseits wurden viele Familienväter, die im Amte alt und gran geworden, 20—30 Jahre in Cultusgemeinden als Religionsweiser gewirkt, Rabbinatsfunctionm vorgenommen, Kanzel- und Leichenreden gehalten haben, aus dem Grunde, weil sie ihre Bildung nur auf antodidactischem Wege erworben und keine Studienzeugniße nachzuweisen haben, abgewiesen und zu Bettlem gemacht. Die besten Referenzen der Cultusgemeinden und Rabbinatsbefähigungs-Zeugniße haben keine Giltigkeit. Dieser Fall hat mich betroffen. Ich obliege seit 33 Jahre meinem Berufe, früher als Hauslehrer und 22 Jahre in Cultusgemeinden theils als Lehrer, auch an concessionirten Privatschulen, theils als Religionslehrer und Cantor und in der hiesigen Gemeinde seit 6 Jahren als Religionöweiser und Prediger, habe Befähigungszeugniße von vier anerkannten Rabbinem, sämmtliche Doctoren der Philosophie, bin im Besitze der Hattorah und wurde dennoch abgewiefen. — Da ich nun weder geprüfter Lehrer noch musikalisch gebildeter Cantor bin, werde ich jetzt auch keinen Posten mehr erlangen können, weil die kleinen^ Gemeinden auf dem Lande, welche bloö einen Gehalt von 200—300 fl. geben können, einen Familienvater von 8 Kindern nicht aufnehen und die größeren einen Rabbiner und Cantor zugleich verlangen. Ich bin daher gänzlich rninirt und durch daS neue Cultusgesetz zum Bettler herabgewürdigt worden. Sollte dieses im Gesetze begründet sein? A. K. Löbliche Redaction! Ich ersuche höflichst um Veröffentlichung folgender Erlebniße während meiner Durchreise in der Stadt Linz (Oberösterreich). Ich war jüngst auf der Rückkehr vom Curorte Carlsbad mit meiner aus vier Personen bestehenden Familie Abends 8 Uhr in Linz angekommen, ohne dass es uns möglich gewesen wäre, auf

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