Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 12 (1892)
- Issue
- Heft 21 (15.8.1892)
- Date
- 1892-08-15
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
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Gesterreichisch-ungarische Lantoren-Zeitung. Nr. 21. Seite 2 dienern, d. h. jenen Beamten, welche seelsorgliche und gottesdienstliche Functionen ausübm, in erster Reihe somit dem Rabbiner und Cantor, eine ganz exceptionelle Stellung einräumt, wodurch deren Bedeutung sür die Gemeinde gewissermaßen gesetzlich sanctionirt wird. Im Verhältnis zu dieser Errungenschaft erscheint uns die Forderung der österreichischen Staatsbürgerschaft als eine ganz minimale und von Seiten des Staates vollauf berechtigt, da dieser sicherlich ein Interesse daran hat, dass diejenigen Personen, die er als öffentliche Functionäre einer gesetzlich anerkannten Religionsgenossenschast betrachtet, nicht außerhalb seines Staatsverbandes stehen. Der verehrte Autor wirft die Frage auf, ob denn die öfterreichische Staatsbürgerschaft vielleicht darum gefordert wird, weil den Cantoren etwa die Vornahme von Ausbietungen übertragen werden soll? Das ist gar nicht nothwendig. Der Cantor braucht nicht erst durch Uebernahme der einen oder anderen rabbinischen Function in seiner Bedeutung gehoben zu werden, sein Amt, die Verrichtung des öffentlichen Gottesdienstes, ist bedeutsam genug, um ihn als Religionsdiener im Sinne des Gesetzes zu stigmatisiren, und als solcher ist er nicht nur nicht ganz ignorirt, sondern, wir wollen nicht sagen, auf gleiche Stufe mit derst Rabbiner, wenigstens hart neben ihm gestellt worden. Der Einwurf, dass durch das beregte Petitum eine VerschieSung oder Neubesetzung in den Cantorposten der hervorragendsten Cultusgemeinden in Böhmen sich als nothwendig erweisen wird, ist ebensowenig stichhältig wie die übrigen Argumente. So weit unsere Informationen reichen, und wir sind mit den Vechältnißen mindestens so gut vertraut wie der verehrte College Hriedmann in Horazdiowitz, sind die Cantoren der von ihm angeführten Gemeinden nunmehr fast ausnahmslos österreichische Staatsbürger, wie überhaupt die meisten Cultusfunctionäre, welche Ungarn oder Ausländer sind, seit dem Jnslebentreten des neuen Gesetzes die Aufnahme in den Staatsverband Oesterreichs anstreben. Denjenigen, welche sich in ihrem-Fache als bewährt und tüchtig erwiesen und an der Stätte ihrer Wirksamkeit Anerkennung und Ansehen gefunden haben, wurden hiebei keine besondere Schwierigkeiten in den Weg gelegt, ja sie haben sogar jetzt den Vortheil, dass die Cultusgemeinden in ihrem eigensten Interesse die Erreichung der Staatsbürgerschaft unterstützen und fördern, wahrend sie früher derselben teilnahmslos gegenüberstanden. Es mag wohl hie und da einen Fall geben, wo der angestellte Funetionär durch die vielcitirte gesetzliche Bestimniuttg geschädigt wird, aber wo es sich um allgemeine Gesichtspunkte, um die Interessen des ganzen Standes handelt, müssen die Rücksichten auf dm Einzelnm fallen gelassen werden, und dämm werden wir, und mit uns sicher auch die überwiegendende Mehrheit der Berufsgenossen, immer die Ansicht verfechtm, dass das Gesetz vom 10. März 1890 mit allen den Cantor betreffenden Bestimmungm, den Cantorstand gefördert und gehobm hat. Unsere Aufgabe ist es nur, aus diesem Gesetze die vollen Consequenzen zu ziehen und bei Abfassung der Gemeindestatuten unsere Rechte mannhaft zu vertretm. Dass die hiezu berufenm Factoren dieser Aufgabe sich vollauf bewusst sind, hat die Erfahrung bereits zur ׳ Genüge gelehrt. Gegen die Fabel des jüdischen Ritualmordes. Der bekannte Berliner Professor der Theologie, Dr. Hermann Strack, nahm in einer Zuschrift an die ״Staatsb. Ztg." Stellung gegen den in Mailand erscheinenden ״Osservakore Cattolico", welcher denjenigen 10.000 Lires anbot, ״die die in 76 Artikeln des Blattes gebrachten wissenschaftlichen Beweise für das Vorhandensein des jüdischen Ritualmordes widerlegten." Darauf hin erklärte sich Professor Strack bereit, die Un- Wissenschaftlichkeit und Unrichtigkeit jener Aufsätze zu beweisen, sobald drei Schiedsrichter ernannt sind, deren Namen in der Welt irgendwelchen Klang haben. Er stellte dem ״Osservatore Cattolico" frei, selbst diese drei Schiedsrichter, von densn zwei Katholiken sein können, aus der Zahl derer zu erwählen, welche an irgend einer Universität des Deutschen Reiches (oder an der gleichstehenden Akademie zu Münster) Theologie oder Orientalia lehren. Dieses entschiedene Auftreten eines so hervorragenden Gelehrtm veranlagte das genannte Mailänder Blatt zu einem feigen Rückzüge, welcher umso kläglicher wurde, als es durch seine publicistischen Freunde die Meldung verbreiten ließ, der ״Osservatore" habe das Anerbieten Professor Strackes angenommen. Durch diese erbärmliche Lüge sah sich Letzterer zu folgender Erklärung veranlasst: Eben erfahre ich von einem Collegen, dass das ״Volk" melde, der ״Offervatore Cattolico" habe meist Anerbieten, die Beweise des ״Osservatore" für den Ritualmord bei den Juden,zu widerlegen, angenommm. Diese.Meldung des ״Volk" ist ,durchaus falsch, im Gegentheil, der ״Osservatore" hat sich in feiger Weise zurückgezogen. Er scheint überzeugt zu sein, dass in Deutschland nicht drei Universitätslehrer zu finden sind, welche das kritiklose Geschwätz des ״Osservatore" für wissenschaftlich haltbarerklären werden. Mit einem Entgegenkommen, wie es in solchen Fällen selten stattfindet, das ich aber zeigen konnte, weil ich der Triftigkeit meiner Gründe gewiss bin, habe ich dem ״Osserv. Cattol." sreigestellt, die drei Schiedsrichter selbst zu wählen, nstr die Bedingung stellend, dass es Männer seien, die in der wissenschaftlichen Welt einen Namen hätten. Die Ansichten nun über das, was ״wissenschastliche Namen", sind fo verschieden, dass eine äußere Norm gegeben werden musste. Die Race-Antisemiten, welche keinen Buchstaben Hebräisch verstehen, streiten mir Kestntnis der hebräischen Elementargrammatik ab; ich und mit mir wohl alle des Hebräischen kundigen deutschen Universitätslehrer sind der Ueberzeugung, dass Prof. Rohling, durch des Erzbischofs Grafen Schönborn Gnaden unlängst Kanonikus geworden, ein Mann ist, bei dem man nur zweifeln kann, ob sein blinder Judenhass größer ist oder seine Unwissenheit. Erft in der Osternummer des Berliner Evangel.- Kirchlichen Anzeigers (16. April 1892) habe ich seine grobe Mißdeutung der Talmudstelle Kethuboth 102, Seite 2, nachgewiesen. Um solche äußere Norm zu haben, forderte ich, dass der ״Offervatore Cattolico" die Schiedsrichter aus der Gesammtzahl Derer wähle, welche an irgend einer Universität des deutschen Reiches oder an der gleichgestellten Akademie zu Münster Theologie oder Orientalia lehren. Zwei der Richter, gestand ich weiter zu, könnten Katholiken sein. An den genanntest Anstalten lehren ja nicht nur berühmte Leute, aber jeder wird sich scheuen, ein Urtheil abzugeben, welches die Erhaltung oder Gewinnung eines wissenschaftlichen Namens schädigen könnte. ׳