Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 12 (1892)
- Issue
- Heft 21 (15.8.1892)
- Date
- 1892-08-15
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Oesterreichisch-ungarische Cantoren - Zeitung PränumerKtirms-Prris. FürCantoren u.Cnltnsbeamte in Oesterreich-Ungarn Gan iSürtf).fl 4.— Halbjährig.fl *2.— ^ürCantor: " CultuSÜeamte נ ,״ זו<יז'•’ . s Mark (San istitntc fl. ö — Central-Organ für die Interessen der Cantvren und Cultusbeamten. Erscheint jeden zehnten Tag. Begründer: Obercantor laood Kaukr. Aedaclio« und Administration Wien II. NcwaragasfeNr.27. Inserate iverden billigst berechnet. Manujcripte werden nicht retournirt. i Abonnementsu. Jnsertiousbetröge find in Wien zahlbar. Kr. 21. Wien» 15. August 1892. 12. Jahrgang. Me«, IS. August. Es könnte fast als Unbescheidenheit angesehen werden, wenn wir so oft in diesen Blättern auf die unschätzbaren Erfolge hinweisen, welche der österreichisch-ungarische Cantoren-Verein und die Cantoren-Zeitung dadurch errungen haben, dass sie durch die bei-׳ der hoheuRegierungund den״ israelitischen׳ Cültusgemeinden emge- - leiteten Schritte dir Anerkennung der Cantoreu als Neligionsdiener erwirkten, jedoch eine in der jüngsten Kummer der ״Oesterreichischen Wochenschrift" enthaltene Notiz, die uns umso sonderbarer erscheint, als sie von einem Berufsgenossen herrührt, zwingt uns, abermals auf diese Angelegenheit zurückzukommen. Zum besseren Verständniße der geehrten Leser sei dieselbe vorerst wiedergegeben. In- 9hr. 32 der genannten Zeitschrift schreibt Herr ' M. Friedmann, Cantor und Neligionslehrer in Horazdiowitz: ״In Folgendem sei mir gestattet, gegen den § 3 des in Ihrem geschätzten Blatte veröffentlichten Entwurfes zur Begrenzung der Rechte und Pflichten der israelitischen Religionsdiener u. s. w. einige Bedenken vorzubringen. Vor allem die Frage: Weshalb soll ein Cantor, dessen Anstellung nicht einmal der behördlichen Genehmigung bedarf, österreichischer Staatsbürger sein müssen? Sollte ihm vielleicht die Bornahtne von Aufbietungen übertragen werden? Hier in Böhmen werden Eheschließungs-Verkündigungen in jenen Gemeinden, welche einen Rabbiner haben, von diesem vorgenommen, . und die keinen Rabbiner haben, werden ihn nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 20. März 1890 bestellen müssen, so dass der Wirkungskreis der Cantoren sich ausschließlich auf das Gebiet der Liturgie beschränken wird. Und wenn ausnahmsweise mehrere Gemeinden Einen Rabbiner anstellen iverden; müssten dann die Tochtergemeinden einen behördlich autorisirten Religionslehrer haben, welcher die allfälligen Aufbietungen vorzunehmen hätte. Warum soll also ein Nicht-Oesterreicher von der Ausübung des Cantorates hierzulande ausgeschlossen werden? Das Petitum der österreichischen Staatsangehörigkeit wird aber die israelitischen Cultusgemeinden noch emfindlicher treffen, als die Cantoren selbst, da man bekanntermaßen speciell in Böhmen mit dem vorhandenen Cantorenmateriale sein Auslangen nicht finden kann; so sind z. B. die Cantoren der israelitischen Cultusgemeinden: Prag (Moor, Singer, Löwensohn), Reichenberg, Pilsen, Budweis, Tabor, Tachau, Pisek, Schüttm- Hofen, Strakonitz, Horazdiowitz, Slabetz u. v. a., von denen sich wohl einige die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben, Ausländer, und durch welche Kräfte sollen nun diese zahlreichen, wichtigen Posten besetzt werderr? Wenn׳- das״ Petitum״ deröfterreichischen Staatsangehörigkeit der Cantoren von den israelitischen Cultusgemeinden angenommen und von der löblichen Behörde bestätigt werden sollte, würde dies jene bedauerliche Erscheinung zu Tage fördern, welche sich leider durch die Zulassung von zumeist jeder Fachkenntnis baren Volks- und Bürgerschullehrern zum Rabbinate in so auffälliger und betrübender Weise bemerkbar macht; dass nämlich — mit wenigen Ausnahmen — dadurch die unfähigsten und zum Theile höchst unwürdige Elemente zu israelitischen Seelsorgem ernannt werden, wodurch dieser bislang ehrwürdige Stand ganz entwürdigt und der Religion selbst der enipfindlichste Schaden zugefügt wird. Hoffentlich werden es die löblichen israelitischen Cultusgemeinden reiflich erwägen, bevor sie die Nothwendigkeit der österreichischen Staatsbürgerschaft auch auf den vom obgenannten Gesetze ganz ignorirten Cantorenftand ausdehnen werden, sowie es in! Interesse des Judenthums gelegen wäee, nur geeignete und befähigte Kräfte zum Nabbinate zuzulassen und als Seelsorger zu bestellen." Der Tenor dieser Auslassungen geht dahin, dass die im Gesetze vom 20. März 1890 von den Religionsdienern geforderte österreichische Staatsangehörigkeit, soweit sie die Cantoren betrifft, als eine Schädigung der Cantoren und den Gemeinden angeseken werden muß. Wir können diese kühne Behauptung umso weniger begreifen, als ja das Streben einer jeden Person, sei es ein Privater, ein Kaufmann oder Beamter, dahin zielt, jenem Staatsverbände anzugehören, wo dieselbe ihren ständigen Wohnsitz hat, da die Inanspruchnahme und die Bethätigung jedweden politischen Rechtes hievon abhängig gemacht wird. Doch ganz abgesehen von dieser unleugbaren Thatsache, darf niemals außer Acht gelassen werden, dass das neue jüdische Gemeindegesetz den Neligions-