Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 12 (1892)
- Issue
- Heft 20 (1.8.1892)
- Date
- 1892-08-01
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
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Nr. 20. (Eene 9 Oesterreichisch-ungarische Lantoren-Zeituug. § 2. Die sonstigen beim Gottesdienste und den Ritualien erforderlichen Dienstleistungen werden von einem oder mehreren Functionären, als: Tempel- und Gemeindediener, Schächter/'*) Leichenbestatter und Todtengräber versehen. § 3. Als Religionsdiener können nur österreichische Staatsbürger angestellt werden, deren Verhalten in sittlicher und bürgerlicher Hinsicht vorwurfsfrei ist. Letzteres gilt ebenso von allen Gemeinde-Angestellten. § 4. Die :Rechte und Pflichten sämmtlicher Functionäre werden durch die mit denselben bei ihrer Aufnahme zu vereinbarenden Verträge, resp. die ihnen zu ertheilenden Instructionen im Einzelnen bestimmt, insbesondere ihre Bezüge, die Zeitdauer der Anstellung, die Kündigungsfrist. § 5. Im Allgemeinen wird hierüber jedoch Folgendes festgesetzt: Die Aufnahme sämmtlicher Angestellten erfolgt durch den Ausschuß. Eine Dienstentsetzung aus disciplinaren Gründen kann nur vom Ausschüsse mittelst Zweidrittel-Majorität beschlossen werden. Gegen Verfügungen des Vorstehers oder ihrer unmittelbaren Vorgesetzter! Peht den Neligionsdienern ein Beschwerderecht an den Ausschuß zu. § 6. Alle Gemeindefunctionäre haben die Verpflichtung, einen standesgemäßen, strengsittlichen und religiösen Lebenswandel zu führen. Die Neligionsdiener unterstehen irr disciplinarer Beziehung dem Ausschüsse, die anderen Functionäre dem Vorstande (Vorsteher). -§ 7. Der Religionslehrer hat den Neligions-, beziehungsweise hebräischen Unterricht in dem vereinbarten Zeitausmaße irr den ihn! zugewiesenen Classen nach dem vom Ausschüsse einvernehmlich mit dem Rabbiner festgesetzten Lehrplane pünktlich und gewissenhaft zu ertheilen. Seine Unterrichtsertheilung urrterstcht in religiöser didactischmethodischer. ׳Beziehung der Beaufsichtigung des Rabbiners. § 8. Der Vorbeter (Cantor) hat den Gottesdienst (die Liturgie) an Sabbathcn und Festen, servie dann, wenn kein zweiter Vorbeter vorhariden, auch an Wochentagen, sorvie bei außerordentljchen Feierlichkeiten, bei Trauungen und Leichenconducten in würdiger Weise zu versehen und thunlich einen Tempelchor heranzubilden, einzuftudicren und zu leiten. § 9. Der Rabbinats-Assessor hat den Rabbiner in der Aus- Übung seiner rituellen Functionen zu unterstützen, beziehungsweise zu vertreten. Soll derselbe auch berechtigt sein, Trauungen vorzunehmen, so bedarf seine Bestellung der staatlichen Genehmigung (8 11 und J2 des Israel.-Gesetzes.) Die Dienstobliegenheiten der anderen Gemeindefunctionäre ergeben sich aus dem Wesen ihres speciellen Dienstes und der bisherigen Gepflogenheit. Der Schächter untersteht, ob er nun ein Gemeinde-Bediensteter ist oder nicht, jedenfalls in ritueller Beziehung der Aufsicht des Rabbiners. Ein von der Gemeinde nicht angestellter Schächter darf diese Function nur mit Bewilligung des Vorstandes ausüben. Mit freudiger Genugthuung constatiren wir, dass die hier ansgestellten Gesichtspunkte bezüglich der Stellung des Cantors mit jenen Anschauungen/übereinstimmen, welche in der seinerzeitigen **) Der Dienst des Schächters ist mechanischer Natur, wenn auch die Schächteregeln religionsgesetzlich festgesetzt sind. In dieser Eigenschaft ist er nicht unter dieReligionsdiencr zu fubsummiren, sondern lediglich als Funktionär zu bezeichnen. Eingabe des Eantoren-Vereines an das hohe Ministerium und die löblichen Eultusgemeinden Ausdruck fanden, und der Umstand, dass dieselben in so maßgebenden Kreisen getheilt werden, erhöht die Bedeutsamkeit des Erfolges, den der österreichisch-ungarische Cantoren- Verein, und mit ihm die Cantoren-Zeittung, in der Vertretung und Förderung der Interessen des Cantoren-Standes errungen hat. Hierin liegt aber auch ein Fingerzeig für die gesammte Collegenschaar sich um diese beiden Factoren zu schaaren und ihre gemeinnützige Thätigkeit zu fördern und zu unterstützen. Urbrr Orgelm»5> Chorgesang in der Synagoge. Von M. Tintner, Cantor und Lebrer in Bunzlau- (Preuß. Schlesien). HI. (Schluss). Das Semndieren beim Gemeindegesange besteht darin, dass zu der ersten Stimme eine sogenannte ״zweite" Stimme gesungen wird. Ist der Gesang von Harmvniuni oder Orgel begleitet, so wird der seeundierende Theil der Sänger sich der gegebenen Harmonie anschließen müssen. Zuweilen hört man vvber leider einen festgerannten Secundier-Mechanismus singen, welcher dem musikalischen Ohre einen eigenen Zwang auferlegt, denn ein improvisirter Second, der sogenannte Natursecond, bietet heterogene Zusammenklänge. Der feste unabänderliche Gemeindegesang sei, wie schon gesagt einstimmig, selbst mit Orgelbegleitung, denn der gute einstimmige Gemeindegesang birgt eine zauberische Gewalt in sich, eine Gewalt, durch die er die Herzen gewinnt und zur Andacht erhebt. Nur Selbst- Überhebung und Eitelkeit einzelner Gemeindeglieder, die sich musika׳ lisch gebildet wähnen, werden den Natursecond durch prahlendes Hcrvorthnn zu Gehör bringen. Das sichere Einüben einer Melodie ist nothig, damit sie sich auch wirksam erweise. Der Inhalt des vorzutragenden Gebet- oder Psalmstückes geht selbstverständlich vollends verloren, wenn die Melodie holperig oder schleppend gesungen wird. Es kommt nicht darauf an, die Gesänge mehrstimmig singen zu lassen, jedoch müssen sie auch ohne Begleitung eines Instrumentes.fest, rein, ohne Schnörkeleien und Melismatisirungen und sicher vorgetragen wevden. Unsere Gesänge und Choräle sollten mit dem Geiste unserer hebräischen Gebete sowohl, als auch mit unfern erhabenen traditionellen Melodien, die niemals ihre Würde und Anwendung verlieren, stets und in allen Gemeinden in Einklang gebracht werden. Soll aber der Gesang wirksam sein, so muß der Ton, der aus dem Munde Vieler kommt, trotzdem wie nur aus einem Munde kommend gehört f werden. Nothwendig, um eine erbauliche Wirkung hervorzurufen, ist l. es, wenn der Umfang der Melodie so angelegt ist, dass Stimmen, die nicht im Besitze eines hohen Sopran oder Tenor sind, sämmtliche Töne der Melodie zwanglos erreichen können. Können sie dies nicht, so werden sie versuchen, den hohen Ton durch Schreien ' 1 zu erreichen, oder sie springen eine Octave tiefer und pressen den j Ton gewaltsam hervor. ״Schreien ist viel schlimmer, als mit matter Z oder halber Stimme singen". | Die richtige Tonhöhe darf dem Gemeindegesang nie fehlen; I genaues Tempo und gute Aussprache sind Haupterforderniße, um einen ן würdigen, edlen Gesang zu cultivieren. Immer aber stehe der liturj gische Gesang der Gemeinde im׳ engsten Zusammenhangs mit dem j Chorgesange. Die Gemeinde muß mithandelnd sich am Gottes- | dienste betheiligen, sonst gebt die Andacht verloren und der Tempel | wird zum ConeeHause degrüdiert. Die Melodien müssen modulato^ f