Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 12 (1892)
- Issue
- Heft 20 (1.8.1892)
- Date
- 1892-08-01
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Oesterreichisch-ungarische Cantoren - Zeitung Central-Örgan für die Interessen der Cantoren und Cultusbramtrn. Pränumerations-Preis. FürCantoren u.CultnSbeamte in Oesterreich-Ungarn Ganzjährig.jt 4.— Halbjährig.fl 2.— FiirCantorenü.Cultusbenmte im Ansland Ganzjährig.8 Mark oder 4 Nnbek. K»r Private nnd Jnstitnte Ganzjährig.st. 6 — Erscheint jeden zehnten Tag. Begründer: Obercantor Jacob Bauer. Uedactiorr und Administration Wie» II.NovnrngnsseNr.27. Inserate werden billigst berechnet. Manstscripte werden nicht retournirt. Adonnementsu. Jnsertionsbetrage sind in Wien zahlbar. Ue. 20. Wien» 1. August 1892. 12. Jahrgang. Muftk-^Md Theater-Ausstellung. Mnslk^Repertoire vom 1. bis 14. August. Dienstag den 2. August, Abends 8 Uhr, in der Musikhalle: Symphonie-Concert der Componisten und Gast-Dirigenten unter der Leitung des Herrn L. Mancinelli. — Domterstag den 4. August, Abends 8 Uhr, in der Musikhalle: Synlphonie-Concert des Com-, Monisten Johann- Swendsen aus - Christiania. — Dienstag den ' 9. August, 8 Uhr Abends, in der Musikhalle: Concert der nordischen Componisten unter der Leitung Hallen's. — Donnerstag den 11. August, 8 Uhr Abends, in der Musikhalle: Populäres Symphonie-Concert des Ausstellungs-Orchesters unter Leitung des Herrn Professor Grädener. — Sonntag den 14. August, Abends 8 Uhr, in der Musikhalle: Concert des Steyrer Männergesangs- Vereines unter Mitwirkung des Symphonie-Orchesters der Ausstellung. — Der Karten-Verkauf zu allen in der Ausstellung veranstalteten Cvncerten erfolgt in G utm an's Hof-Musikalicn-Handluna (Opern- Haus), von 9 bis 2 Uhr. Wir«, 1. August. Die gemeinnützige Action, die der Vorstand des österreichischungarischen Cantoren-Vereines unter Mitwirkung der Redaction dieses Blattes gelegentlich der Feststellung der neuen israelitischen Gemeindestatuten zur Wahrung der Interessen der Cantoren eingeleitet, hat schon manche unschätzbare Errungenschaften im Gefolge gehabt, und wir brauchen nur darauf hinzuweisen, dass sowohl im Statut der Wiener Cultusgemeinde, sowie in jenem der Cultusgemeinde Troppau dem Cantor die seiner Bedeutung für den Gottesdienst entsprechende Stellung als Religionsdiener eingeräumt wurde. Jedoch noch ein weiterer Erfolg steht nunmehr in Aussicht, welcher um so bedeutsamer erscheint, da er sich voraussichtlich auf sämmtliche Cultusgemeinden in Mähren erstrecken wird. Wie bekannt, hat die mähr. k. k. Statthalterei über Ermächtigung des Cultusministers ein Muster-Statut für die israelitischen Cultusgemeinden in Mähren veröffentlicht, das aus einem Entwürfe des Curatoriums des mähr. jüd. Cultus-Massafondes hervorgieng, der von einer Enquete in Berathung gezogen wurde. Die Regiemng hat diesen Entwurf mehrfach modificirt und vervollständigt und stellt das nunmehrige Elaborat den Gemeinden als Muster-Vorlage bei der Ausarbeitung ihrer Local-Statuten mit der Maßgabe zur Ver״ fügung, dass die Gemeinden an die einzelnen Bestimmungen desselben wohl nicht gebunden seien, insoweit die Gesetze und besonders das Gesetz vom 20. März 1890 in den Statuten nicht überschritten werden, dass jedoch anderseits die thunlichste Anlehnung an das WusteEtatut,im Hinblick auf die anzustrebende einheitliche Organisation der Cultusgemeinden wünschenswerth fei. Nur in zwei Punkten blieb das Muster-Statut offen, in der Begrenzung der Rechte und Pflichten der Religionsdiener und sonstigen Gemeinde- Functionäre außer dem Rabbiner (Abschnitt VII): ״Da die Feststellung der verschiedenen Categorien der Religionsdiener, sowie die Ulngrenzung ihrer Rechte und Pflichten im freien Ermessen jeder Cultusgemeinde liegt", und ferner die Vorschriften über besondere Abgaben, Gebühren und Taxen, deren Festsetzung Sache jeder einzelnen Gemeinde ist (§ 63). Bezüglich der Religionsdiener wird bemerkt, dass als solche, ״im Sinne des § 10 des Jsr.-Gesetzes alle jene.Gemeinde-Angestellten anzusehen sind, welche seelsorgliche und überhaupt religiöse oder rituelle Functionen zu besorgen haben, also nicht nur Rabbiner, sondern auch Religionsweiser, Vorbeter, (wie Cantoren, Schulsinger u. s. w.), dann Neligionslehrer, eventuell auch Schächter, sowie alle sonstigen Functionäre der bezeichneten Art, insoferne auch dieselben nicht zur Categorie der untergeordneten, nur zu mechanischen Verrichtungen verwendeten Dienerschaft gehören". Mit Zustimmung des mähr.-jüdischen Landes-Massafondes wird nun ein Entwurf zur Ergänzung des erwähnten Musterstatutes veröffentlicht, den wir im Nachfolgenden wiedergeben: § 1. Außer dein Rabbiner hat die Gemeinde. folgende Neligionsdiener zu bestellen: u. Wenn der Rabbiner den gesammten Religionsunterricht nicht selbst versieht, einen Neligionslehrer; b. einen Vorbeter (Cantor). Diese Aemter können auch in einer Person vereinigt sein. o. Die Anstellung eines Nabbinats-Assessors*) ist nur in jenen Gemeinden erforderlich, wo der Umfang der rabbinischen Functionen für eine , Person zu groß ist. *) Die Bezeichnung ״Religionsweiser" ist obsolet und findet im Rahmen deS israelitischen Gesetzes keinen Raum.