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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1892-06-01 · Heft 15 (1.6.1892) · p. Seite 6

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
12 (1892)
Issue
Heft 15 (1.6.1892)
Date
1892-06-01
Page
Seite 6 (sequence 6)
Language
German
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Seite 6. Gesterreichisch-ungarische Lantoren-Zeitung. Nr. 15. Zur Geschichte der Jude« i« Mähren. Von Rudolf Lederer, Eanror und Lehrer in Pullitz?׳) Demnach bey Antrettung der Regierung Meiner Herrschaft Pullitz unter der unter Meinen Schutz sich befünnded Iudengemam unterschiedlich so wohl meine als Ihrer gemain nachtheilige Un- Ordnungen gefunden, dieses habe für gut erkannt, und in Gnaden resolviert womit nachfolgende Puncte von obgedachter Pullitzer Judengemain observirt wird, dem gehorsamst nachzuleben obberührte Judengenrain sich auch verbündet, nemlich: Punct 1. Sollte der Juden Richter alljährig eine unfehlbare wahrhafte Andeutung bei Meiner Amts-Cancelley alle hier unter meiner Herrschaft Schug wohnendes Juden-Thum wobey gehorsamst beobachtet werden solle, auf daß über die vermög unter heutigem Date eingerichter Consignazion sich befündende Zahl der jüdischen Partheyen keine mehr einschleichen und exesdieren sondern so verbleiben sollen. Punct 2. Solle der Juden Richter jedesmahlen bey Meiner Cancelley gehorsamst andeuthen wann sich eine Partey von Juden von hier wekh oder hirher begeben und unter Meinen Schutz leben und wohnen will. ׳ Punct 3. Sollen von allen Hayßern der Kauf-Contractabschrift bey Meyner Cancelley eingereicht, ferners aber wann ein Hauß verkauft wird, allemahlen solches bey der Amts-Cancelley ängemelt sotifinirt. Und wie bisher das Abzug- oder Kaufschilling-Geldt iu Meine Ränder abgeführt werden. Punct 4. Sollen die Juden Ihre Hayßer und besonders Gassen in gutten Gebau und sauberkeit erhallen wiedrigensfalls solche derentwegen bestraft werden; übrigens solle sich auch kein Jud unter großer und willkürlicher Bestrafung unterstehen ohne Deiner Bewust und gnädigen Consens in seinem Hauß neue Wohnungen zu Bauen oder Zertheilung Ihrer Hayßer machen. Punct 5. Ist der allhiesigen Judenschaft in Gnaden erlaubt sich allhier zwar zuverehelichen (welches zu erlauben aus erheblichen Ursachen großes Bedenken in Billichkeit getragen) jedoch aber solle die zu heirathen willenß habende Parthey schuldig fein sich bei Meiner Cancelley anzumelden und zu Demonstriren waß sie für ein Aufenthall haben wirbt. Punct 6. Solle auf keine Weiß erlaubt sein einige Juden Parthey wie bisher geschehen in Christen Hayßern Herberg oder Wohnung zu suchm oder auszunehmen sondern alle Christen Hayßer vom heutigen Dato an zu meiden, wie dan auch absonderlichst mein Ernstmäßigerherrschaftl. Befehl ist, damit die Judenschaft sich unter großer Ungnadt und willkürlicher Bestrafung nicht unterfangen hieher kommende herumstreichende Juden in Christen-Hayßer zu verlegen, und zu beherbergen, sondern unter sich zu bewirthen, damit aber solches desto fürglicher bestche also wird in Gnaden zu gesprochen daß Ihnen ein herrschaftliches Häyßl*) **) im Jahr und Tag von heitig. Dato an vvn Holz in 2 Zimmer, eine Cammer/**) Kuchl und Vürhayßl****) bestehendt aufgebaut werden solle, davon *) Eine Urkunde vom Jahre 1723, ausgestellt und gefertigt vom Grafen Adam Jgn. Berchtold in Pullitz, enthallend für die hiesige Judenschaff damaliger Zell Verhaltungsregeln, Schutz, Erlaubnisse und Straffen rc. genau vom Original abgenommen von Rud. Lederer, Cantor und Lehrer in Pullitz (Mähren). (Alle Rechte Vorbehalten.) **) Sogenannte Schlaufstatt. ***) Küche. ****) Vorhaus. die Iudengemam 10 fl. jährl. Zins von halben zu halben Jahr mit 5 fl. zu erlegen, die Herrschaft aber es im Urbau zu erhalten haben solle. Punct 7. Belangent den, bey allhiesigen Bauern Tumfohl sich bisher aufhaltende Juden-Schar, solle selbiger der Aufenthalt bis zum Ende dieses Jahres 1723 erlaubt sein, mittler welcher Zeith er sich unter der Judenschaft um eine andere Herberg gewiß und unfehlbar zu bewerben hat. Punet 8. Betrefent Schlag und Naufhandl denen die allhießige Judenschaft allzuviel vermessentlich ergeben ist, so balt "sich einige ereignen sollte, solle wie bisher gebräuchig war, bey den! verbleiben, dass es der Juden-Nichter bey 3 Rthlr. Straff also gleich bey der Amts-Cancelley aumelden, und sollen die Partheyen willkürlich und wohl abgestraft werden. Punct 9. Das Schutzgeld belangent solle es beym Alten verbleiben und die Judenschaft solches wie bisher und zwar nach Ansgang jedes halben Jahres mit der Hälfte bar und richtig in Meiner allhießige ״Randa" ohne allen Anstandt bezahlen, wie dann auch nicht münder eine jede Steuer mit Herrrschaftlicher Consens jede Parthey das gebührende Schutzgeld zu entrichten haben wirbt. Pnnct 10. Verobligiert nnd verbündet sich die Iudengemam in Ansehung meiner Gnaden und dasselbe bey alten Schutz und Schutzgeldt erhalten wird. Aber das jährliche Schutzgeldt all Jährig und zwar zu allen Neuen Jahrs Zeit acht und vierzig Gulden zu Hände der gnädigen Herrschaft dann wiederum alljährigzu Johanni daß ist den 24. Juny fünf und fünfzig Gulden ip Meine allhießig ״Randä" bar und richtig zu erlegen, welche acht und vierzig Gulden und fünf und fünfzig Gulden zum Erstenmahl ex 1724, erlegt und so fortan Contiminirt werden solle. Es soll auch die Judengemain künftig nicht mehr angehalten sein das Herrschaftliche Vieh anzunehmen, weder Pferde zur Fuhr herzugeben. Wogegen alles Bey Allengewohnheiten verbleiben, und die Judenschaft in allen was recht nnd billig ist, geschätzet und gehandthabet werden solle. Daß es hiebey bleiben soll mrd obgedachte Puncte BeberseitS gut anerkannt worden, syndl zn׳ey gleich lautende Exemplaria ausgerichtet, von Bederseits ausgesörtigt, und jeder Parthy eins zugestellt worden. Pullitz, den 1. August 1723. Herrschaftl. Siegel Unterschrift: Adam Igriati Graf Berchtold m. p. n’um Älieser b’r. Jausef scholaum Juden Richter in Pullitz. n’um, J’liude b’r. Elijeh S. Z. L. יכר״ל n’um Jizchok b’r. m’hrr. Awrohom Mausc.heh, s. z. 1. n’um Elijeh b’r. Mauschek 8. z 1. n’um Akiwa b’r. Aharon 8. z. 1. Siegel des Juden Richters

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