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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1892-05-01 · Heft 12 (1.5.1892) · p. Seite 5

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
12 (1892)
Issue
Heft 12 (1.5.1892)
Date
1892-05-01
Page
Seite 5 (sequence 5)
Language
German
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Nr. 12 Vestcrreichisch-ungarische Dantoren-Zeitung. (Seite 5. der Hund die Wurst selber fressen, der Lehrling aber bekommt ohne Zweifel die Ohrfeigen, weil er den Diebstahl (durch den Hund) versucht hat. Und wenn ein Student des Nachts einen Unzurechnungsfähigen, z. B. einein betrunkenen Nachtwächter, zumuthet, mit der Feuerglocke Sturm zu läuten, so kommt der Student ins Carcer, »veil er die bestürzten Schläfer an die Spritzen rief; der Nacht- Wächter kommt nur um seinen Dienst, aber nicht, weil er die Stränge zog, sondern weil er betnmken war. Oder: wenn ich meiner Nachbarin gram bin und meinen verliebten Kater nächtlich aus dem Hause lasse, damit er, der nachbarlichen Katze nachstreichend, durch liebegirrendes Miauen vor dem Fenster der Verhassten ruhestörenden Lärm verübt, so bin ich der strafbare Theil, weil ich den Kater vorsätzlich zum heulen bringe. Aehnliche strafbare Mannöver halten Mutter und Base unter Mitwirkung dolusfreier Klavierlehrerinnen durch arglose Kinder ab. lieber die Strafmöglichkeit des Klaviergeräusches aus dem Gesichtspunkte des groben Unfugs sind also ernstliche Zweifel nicht gestattet; dagegen sind einige Jrrthümer der Praxis zu berichtigen, welche sich bei der Auslegung des diesbezüglichen Parapraphen gezeigt haben. Man kann in Polizeikreisen und bei Amtsanwaltschäften sehr leicht der durchaus unrichtigen Auffassung begegnen, dass nur der bei Nacht verübte (Klavier-) Lärm strafbar sei; aber das Oberlandesgericht zu München hat schon im Frühjahr 1885 für das Gegentheil sich entschieden. Auch trifft man Beamte, welche meinen, ein nicht nach außen störend vernehmbarer (Saiten-) Lärm könnte mit vollem Behagen begangen werden, welcher Ansicht zum Glück ein Erkenntnis des Reichsgerichts*) widerspricht, wonach grober Unfug schon bei der Störung und Belästigung der Bewohnerschaft eines ganzen Miethhauses vorliegt. Ob diese vorhanden sei, wage man durch raschen Augenschein im Hause zu entscheiden; es folge die ״Durchsuchung". Sie wird in dem einen Stockwerk vielleicht einen erbosten Miether zeigen; die Wirkung schädlichen Spiels ist hier eine kriminelle: beleidigende Aeußerungen gegen den Spieler oder dessen Familienoberhaupt, welches Abwehr unterlässt. In der zweiten (vielleicht anstoßenden) Wohnung wird matt — keinen Miether finden; hier ist die Wirkung eine totale, sozusagen eine militärische: die Flucht des Insassen. In dem dritten Raum tritt die Reaktion in inedizitiischer, tläher homöopathischer Gestalt auf: es wird ebenfalls pro und contra musizirt. Die Verfolgung der durch die Fingerübungen an ben gefolteilen Mitmenschen verübten Gesundheitsbeschädigung wird, je nachdem sogenannte gefährliche**) oder einfache Körperverletzung angenommen werden muß, im Wege der öffentlichen oder Privatklage betrieben. Was die Offizialklage anbelangt, so werden die Herren Staatsanwälte sich wohl meistens darauf berufen, dass das Reichsgericht zu Leipzig bis jetzt zwar Biergläser in Deutschland für gefährliche Werkzeuge erklärt hat, nicht dagegen Klavierinstrumente; sie werden ferner nicht geneigt sein, den plötzlichen unvermutheten Angriff, welchen unsichtbare Hände mittels intensiver Bearbeitung weißer und schwarzer Tasten auf unsere Nerven unternehmen, als hinterlistigen Ueberfall zu charakterisiren, wenngleich jene Bewegungsluit häufig genüg unter einen anderen Gesichtspunkt kaum gebracht werden kann; höhere Abgedruckt in den Entscheidungen der Gerichte, hcrausgeg. von Reger. VI, 468. **) Der § 223a St.-G.-B., welcher die gefährliche Körperverletzung behandelt, lautet: ״Ist die Körperverletzung . . . mittels gefährlichen Werkzeugs oder mittels eines hinterlistigen UebcrfallS oder von sichreren gemeinschaftlich begangen . . Instanzen werden auch bei vierhändigem Spiele Gemeinschaftlichkeit der KörperverletzungShandluug anzunehmen ablehnen. Der Schutz des Publikums ruht daher hier, wie so oft, in der Hand der Rechtsanwälte, welchen die deutsche Strafprozeßordnung die Privatklage wegen Beleidigung und Körperverletzung zugewiesen hat. In den Anwaltkanzleien werden sich die vor dem großen Staatsexamen stehenden, begreiflicherweise nervösen Referendarien, für welche die Erledigung dieser Strafprozesse sich besonders eignet, überlegen, dass der eilirte $ 223 St..G.-B. schon durch die Gegenüberstellung der Begriffe ״körperliche Mißhandlung" und ״Beschädigung an der Gesundheit" zweifellos auch die geistige Gesundheit schützen, eine Störung der Letzteren also verbieten wollte. Erinnern werden sich die Herren Referendarien, dass Oppenhoff, ihr berühmtes Orakel, in seinem Kommentar zum Reichsstrafgesetzbuch sehr ernst die Behauptung aufgestellt hat, dass eine vorübergehende Uebelkeit als Krankheit und demgemäß als Gesundheitsbeschädigung anzusehen sei. Die Erfahrung lehrt aber, dass von Glück der sagen kann, dem bei der heutzutage beliebten Spielerei nur vorübergehend übel wird. Oppenhoff's College, der geistvolle, beredte Olshausen geht nicht so weit; er will ärztliche Sachverständige entscheiden lassen,*) ob und wann die Erregung eines unangenehmen Affekts als Gesundheitsbeschädigung zu qualifiziren sei. Das Sicherste ist demnach unter allen Umständen, man spricht, durch Saitenlärm Physisch verletzt, bei einem Mediziner vor, ehe man den Advokaten aufsucht, und lässt sich von Jenem ordnungsmäßig die Verletzung attestiren, wie der von seinein Nebenknecht gehauene Fuhrmann seine Beule. Befürchtungen, dass die Krankheitserscheinungen vorüber sein möchten, bevor der Arzt die Diagnose gestellt hat, brauchen nicht gehegt zu werden, da (in der inneren Stadt wenigstens) in jedem Hause, wo ein Klavier ist, auch ein Arzt sitzt. Ist das Attest dann in Ordnung, so mögen die Schöffengerichte ihres Amtes mit Gerechtigkeit und Milde walten. Von der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte wird abgesehen. Echte Talente, welche der Entwicklung harren, dürfen stets auf die Rechtswohlihat der mildernden Umstände rechnen niemals aber gilt die Uebungswuth als entschuldigt, wenn der oder die Angeklagte von dem Spiele für sich oder die Verwandten auf- und absteigender Linie eine schönere Zukunft oder ein besseres Fortkommen erhofft hat, da erfahrungsgemäß alle diese Aussichten als höchst trügerisch sich erweisen und insbesondere, was die Töchter betrifft, musikalische Fertigkeit die besitzenden Classen in Deutschland zur Ehe nicht reizt, ein Dictum meine Herren, mit dem ich unter Dankesbezeugung für Ihre Aufmerksamkeit meinen Vortrag schließe." (Schluss folg:.) Ovaria Ueneriana Elias geb. Hilrl. Gottes unabänderlicher Rathschluß hat abermals schweren Kummer über das Haus Elias verhängt. Erst vor sechs Wochen ist der Begründer dieses Hauses, Herr Menachem H. Elias, gestorben, und nun ist auch dessen edle Gattin Veneciana dem geliebten Gemahl, mit dem sie in KOjähriger, glücklicher Ehe ver- *) Auch zu vergleichen Lkrzeezka H. H. ll. L. 226.

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