Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 12 (1892)
- Issue
- Heft 6 (21.2.1892)
- Date
- 1892-02-21
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. .6. Desterrelchlsch-ungrrrische Csntoren-Zeitung. . ■׳- ■■ ■ -> ■ Seite 3. rungen, noch aber' auch in den hinsichtlich des confessionellen Lebens der Israeliten gemachten Wahrnehmungen eine Unterstützung finde". Schließlich aber erklärte der Minister, dass er wohl nicht gedenke, Zwangsmaßregeln zu dem Behufe in Anspruch zu nehmen, damit die Landesautonomie der israeliti: scheu Confession homogen gestaltet werde, doch halte er es für nothwendig, ״dass mit Hilfe von eine einheitliche Administration sichernden Maßnahmen" bei voller Wahrung der Gewissens- Freiheit auf gottesdienstlichem und. ceremoniellem Gebiete die Cultusgemeinden in ihrer Grundlage gestärkt und entwicklungsfähig gemacht werden sollen, und er halte es für erwünscht, dass nach Festigung der localen Ordnung die Verhältniße sich derart gestalten sollen, dass die fortschreitende Consolidirung der Angelegenheiten der Confession zu der gesetzlichen Gewährleistung des autonomen Rechtes der israelitischen Confession führen könne". Diesen an die orthodoxe Durchführungs-Commission gerichteten Erlaß theilte der Cultus- und Unterrichtsminifter auch der Landeskanzlei mit, und - zwar als vorläufige Antwort auf die in Angelegenheit der Regelung der jüdischen Consessions- Angelegenheit aus der am 25. November 1889 stattgehabten Sitzung der israelitischen Gemeindedistricts-Präsidenten erfolgte Unterbreitung, wie denn auch die Landeskanzlei dies mittelst Circularschreibens vom 8. Februar 1890 den Cultusgemeinden mit dem Bedeuten mittheilte, dass der Erlass als vorlänfige Verständigung, nicht aber als die endgiltige Erledigung der Denkschrift der israelitischen Districtspräsidenten zu betrachten sei. Seither ist an die Landeskauzlei keine neuerliche ministerielle Verfügung gelangt, doch gieng weit über den Werth eines weiteren Erlasses jene Debatte, die sich im November 1890 über das Budget des Cultusministers im Abgeordnetenhause entspann. Die Wortführer aller politischen Parteien betonten die Nothwendigkeit dessen, dass die Gegenseitigkeit und Rechtsgleichheit .der Confessionen auf dem Wege der Gesetzgebung festgestellt werden sollen. Die Regierung aber erklärte entschieden, dass she die interconfessionelle Rechtsordnung des Staates nach dem Princip der Rechtsgleichheit entwickeln und vervollständigen werde. Als vor zwanzig Jahren das Abgeordnetenhaus den obligatorischetr Charakter der Congressstatuten aufhob, wurde die vollkommene Unabhängigmachung des Staates von der Kirche urgirt. Nun hatte die fast zwei Wochen währende Debatte zu dem Resultat geführt, dass man, um uns der Worte des Herrn Justizministers zu bedienen, auf jener historischen Basis verbleiben müsse, auf welcher in Ungarn seit Jahrhunderten jeder Kirche gegenüber deren Verhältnis zum Staate geregelt worden war. Will der Staat, wirklich diese Basis weiter entwickeln, und zwar indem er sich das Princip: der Religionsgleichheit vor Augen hält, dann muß bald die Reihe kommen an die legislative Regelung der Verhältniße der israelitischen Confession, denn derzeit gibt es keine andere Confession in unserem Vaterlande, welche, wie die unserige, obgleich gesetzlich anerkannt, dennoch hinsichtlich der Gegenseitigkeit und Rechtsgleichheit aus der Reihe der sogenannten recipirten Confessionen gänzlich ausgeschlossen ist. Wir haben keinen Grund, an dem Wohlwollen, der ungarischen Regierung zu zweifeln, gleichwohl ist es unsere Ueberzeugung, dass das einträchtige Zusammenwirken der israelitischen Confession die Erreichung des Zieles beträchtlich fürdern könnte. Dieser Umstand bewog die Landeskanzlei, zu Beginn des Jahres 1891 anlässlich eines Ehefalles einen Versuch zur Vereinigung sämmtlicher Factoren der israelitischen Confession zu unternehmen, damit unsere Stimme in Angelegenheiten, welche unsere Confession gemeinsam angehen, wirksamer werde, doch führte dieser Versuch zu unserem größten Bedauern nicht zu dem gewünschten Resultat. Schon vor 23 Jahren hat der Congress die Reeipirung der jüdischen Religion verlangt und seither hat sich die Frage stets auf der Tagesordnung befunden. Von 1870 bis 1880 haben wir dem Abgeordnetenhause dreimal Gelegenheit geboten, sich mit unserer Religions-Angelegenheit zu beschäftigen, dann aber war es die Regierung, bei welcher wir zu wiederholten Malen wegen der gesetzlichen Jnartikulirung "der Rechte der jüdischen Religion Schritte. unternahmen. Indessen sind wir hinsichtlich der Regelung unserer confessionellen Angelegenheiten bisher nur so weit gelangt, dass wir auf's neue einen testen Grund für unsere Cultusgemeinden legen konnten, welche der Beschluss des Abgeordnetenhauses vom 18. Mär; 1870 und die 1871er Genehmigung der orthodoxen Organisation zugrunde gerichtet, und hiemit konnten wir die Grundbedingungen dafür schaffen, dass das Judenthum die ihm zu gewährenden gefetzlichen Rechte seinerzeit in einer einer gesetzlich recipirten Religion würdigen Weise solle ausüben können. Nachdem wir die locale Ordnung der.Cultusgemeinden festgestellt, müssen wir für deren Gefammtheit, d. i. für die Confefsion felbst, Rechte erwerben. Dieselben bestünden einestheils in der Erlangung der Gegenseitigkeit zwischen den jüdischen und den christlichen Bekenntnißen und der Rechtsgleichheit, anderntheils in der gesetzlichen Gewährleistung der Autonomie der jüdischer Confession. Die Aufnahme der israelitischen Religion in die Reihe der gesetzlich recipirten Religionen ist nicht identisch mit der Jnarticulirung der autonomen Organisation der Coufesfionen. Nachdem jedoch die gesetzlich recipirten Confessionen auch mit der gesetzlich gewährleisteten Autonomie bekleidet werden, müssen wir dafür sorgen, dass einestheils unser gegenwärtiger Zustand der unzulänglichen Organisation nicht ein Hindernis für die Gleichberechtigung der jüdischen Religion sei, dass anderentheils aber im Schoße der Confession keine neue Unruhe durch die Furcht davor erzeugt werde, als würde die Gleichberechtigung der jüdischen Religion unbedingt die nachträgliche Jnarticulirung des Congresses nach sich ziehen. Dieses zu erwirken, halte ich derzeit die hiezu einzig und allein berufenen Organe, die Repräsentanteukörper der israelitischen Gemeindeoistricte für geeignet und ich richte daher an den geehrten Vorstand die achtungsvolle Bitte: Die Cultusgemeinde wolle durch ihre Generalversammlung die Gemeindedistricts-Vertreter in einer den Mitgliedern der Gemeinde entsprechenden Anzahl aus der Reihe der Mitglieder so bald als möglich wählen und mir die Namen der Gewählten zu dem Zwecke mittheilen, damit ich die zur Constituirung des Diftricts nothwendigen weiteren Schritte unverzüglich in Allgriff nehmen könne, B u d a p e st, 3. Februar 1892. Per Präsident des VI. israelitischen Geweirrdedistrrkts. Gesang und Musik;ur Zeit -es Talmud. Ein B.sitrag zur Geschichte dieser beiden Künste. Von Dr. M. G r ü n w a l d, Rabbiner in Jungbunzlau. (Fortsetzung.) Und was Mose im Vereine mit Mirjam begonnen, oder mindestens zum Lobe Gottes aus tiefgefühltem dankbaren Herzen (denn nur dies heißt religiös) zuerst durch Musik und Gesang. Gott den Herrn haben verherrlicht, es blieb im israelitischen Volke dankbar erhalten bis auf den heutigen Tag, und jedes jüdische Gemüth athmet leichter und freier, wenn es dieses herrliche Lied anstimmt, das nicht in der Vergangenheit das goldene Zeitalter erblicket, sondern die Zukunft der Menschheit zu einem goldenen Zeitalter umzugestalten hoffet und sehnet, das wurde ganz besonders von König David, dem Meister in Sang und Lied, dem Erfinder und Vervollkommner mannigfacher Musikinstrumente der Vollendung entgegengeführt. Ihm verdanken wir die systematisch-organisirte Tempelmusik, die von dessen Nachfolgern und besonders von den 2 Prachtliebenden Königen Salomo und Chiskijahu in ihrer Reinheit ward erhalten, bis hinab zur Zerstörung des ersten Tempels durch Nebukadnezar. Von hohem Interesse ist die Mischna in Joma (Talm. babyl.) sol. 38a, wo wir unter Anderem losen, dass H h g r o s'