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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1892-02-21 · Heft 6 (21.2.1892) · p. Seite 2

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
12 (1892)
Issue
Heft 6 (21.2.1892)
Date
1892-02-21
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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Seite 2. Besterreichisch'ungrtrische Canioren-Zeitung. Nr. 6. -V! In Folge dieses Memorandums berief der Cultus- und Unterrichtsminister mittelst Erlasses 43720 vom 28. December 1883 einige' hervorragende Mitglieder unserer Confession für den 15. Januar 1884 zu einer Conferenz zusammen, um mit ihnen über die Modalitäten der Regelung der israelitischen Religions-Angelegenheiten, zu berathen. Dje Mitglieder der Conferenz betonten einmüthig die Nothwendigkeit der Regelung durch ein Gesetz, ja, .eines der Conferenzmitglieder stellte dem Minister im Namen der. Landeskanzlei sogar einen, fertigen Gesetzentwurfs zur Verfügung. Indessen tonnte der Cultus-. und Unterrichtsminister in Folge von Hindernißen, die außerhalb feiner Person und seines Willens lagen, die Angelegenheit unserer Confefsiion behufs Regelung nicht vor die Gesetzgebung bringen und selbst im Verordnungswege konnte er sich in die Regelung der israelitischen Angelegenheiten nur insoweit einlassen, als es die das Staatsinteresse berührende Angelegenheit der Matrikenführung erheischte. — Mit Benützung der in den Jahren 1881 bis 1883 eingeholten Daten und nach Anhörung der Municipien hat der Cultus- und Unterrichtsminister auf Grund der ihm durch allerhöchste Entschließung vom 17. Juni 1885 ertheilten Ermächtigung Sr. Majestät mittelst Erlasses 1924 vom 13. November 1885 die Regelung derart durchgeführt, dass' er das ganze Gebiet Ungarns in ״israelitische Matrikenbezirke" eintheilte und die Anordnung traf, dass ״über alle Veränderungen, die in Hinsicht der Territorial-Eintheilung der israelitischen Matrikenbezirke sich nothwendig erweisen sollten, die Entscheidung auf Vorschlag des Verwaltungs-Ausschusses des betreffenden Municipiums dem Cultus- und Unterrichtsminister zustehe". Mit ungetheilter Freude wurde dieser Erlass seitens der Judeuschaft ausgenommen, und Viele erkannten sofort, dass diese Reform die Garantie unserer zukünftigen Organisation in sich berge. Die Matrikelverordnung hat sich in ihrer practischen Durchführung als vollständig erfolgreich erwiesen; sie hat nicht nur die richtige Handhabung der Matriken für die Zukunft gesichert, sondern auch die lUnterlassung der Vergangenheit zum großen Theil wettgemacht und zum nicht geringen Vortheil des Familienrechts feit 1885 in jedem Jahre zur nachträglichen Matrikulirung vieler tausend Geburts-, Heiraths- und Todesfälle geführt. Die Urheber der Regelung des Matrikelwesens verfolgten nun ihr Ziel weiter und waren bemüht, die Matrikenbezirke in ״Bezirksgemeinden" umzuwandeln. Doch mussten sie eine diesem Streben günstige Zeit abwarten. Einige hervorragende Mitglieder unserer Confession, die den Angelegenheiten der letzteren einen anerkenncnslverthen Eifer zuwandten, aber mit den Schwierigkeiten, die jeder Schritt zur Regelung unserer Angelegenheiteu bereitet, nicht vertraut waren, hatten schon im Jahre 1887 nach der Constituirung des größten Theiles der Uraelitischen Matrikelbezirke die Zeit für gekommen erachtet, eine neue ״einheitliche jüdische Organisation" zu schaffen und diesfalls in engerem Kreise die Berathung eingeleitet. Demzufolge sah sich die Landeskanzlei zu ihrem Circular vom 24. Januar 1888 veranlasst, worin sie den , israelitischen Gemeinden mittheilte, dass sie an den seitens der Disirictspräsidenten am 23.. December 1883 dem Cultus- und Unterrichtsminister empfohleneu Regulirungsmodnlität festhalte und dementsprechend nach wie vor der Ansicht fei, dass nach-, Feststellung der Territorial'Eintheilung der Gemeinden die israelitischen Confessions- Angelegenheiten nur durch ein Gesetz geregelt werden können. In Folge dieses Circulars kamen der Landeskanzlei zahlreiche Vertrauenskundgebungen sogar von. orthodoxen Gemeinden zu, und keine einzige Gemeinde verlangtes die Constituirung der Gemeindedistricte. Aus dieser Haltung der Gemeinden. schöpfte die Landeskänzlei die Kraft zum Weiterschreiteu auf. der seitens, der Districts-Präsidenten vorgezeichnetenBahn,' .4״• ' es׳ blieb auch weiterhin ihr Hauptbcstreben, die noch immer cherchoxrenen Verhältniße der israelitischen Gemeinden zu regeln. ,Es .währte, nicht län>ge, und die Landeskanzlei erreichte ihr Ziel. Auf Mrmch, allerhöchster Entschließung Sr. Majestär vom 5^ Jmri 1688, hat der Cultus- und Unterrichtsminister am 21. June 1888 unter Nummer 1191 eine.Circukar-Liwrdnmitg, ״über die Rege-, lung der Angelegenheiten der israelitischen Religionsgemeinden und ihres Verhältnisses zum Matrikelwesen" erlassen, in welcher nach motivirter Decretirung dessen, dass ״die auf der Congress-, sowie auf der orthodoxen und auf der 8tutu8 qno nute-Grundläge stehenden Religionsgemeinden sowohl aus staatspolitischem Gesichtspunkte, wie auch aus dem Gesichtspunkt des Judenthums als zu einer und. derselben Confession gehörig, zu betrachten seien" — die Bestimmung enthalten war, dass an die Stelle ׳der israelitischen.Matrikel-Bezirke die betreffende- ״is raelitische Neligions gemeinde" trete, in deren Schoß das Matrikel-Rabbinat de Bezirkes sich befinde; als ״Muttergemeinde" sei nur eine solch Religionsgemeinde zu betrachten, in deren Schoß ein mit Ma trikelführungsrecht bekleidetes Rabbinat bestehe; jede andere Ge meinde aber sei in eine ״.׳Filialgemeinde" umzugestalten. Die Verordnung regelt eingehend das Rechtsverhältnis zwischen Religionsgemeinde und Filialgemeinde, erschwert und macht fast , unmöglich den Austritt aus Religionsgemeinden und die Bildüng mehrerer Gemeinden an einem und demselben Orte. Die Gemeinden ohne Unterschied der Organisation zollten der Landeskanzlei große Anerkennung für die Erwirkung dieses Erlasses, dessen Werth wohl am deutlichsten gekennzeichnet erscheint, durch den Umstand, dass seit dem Jnslebentreten der Ministerial-Verordnung Z. 1191 vom Jahre 1888 aus keiner einzigen Religionsgemeinde ein Austritt erfolgte und dass die Umgestaltung israelitischer Religionsgemeinden zu Filialgemeinden an zahlreichen Orten durchgeführt wurde. Durch den Matrikel-Erlaß Z. 1924 vom Jahre 1885 und durch die Circnlar-Verordnung über die Regelung der Verhältniße der israelitischen Religionsgemeinden Z. 1191 vom Jahre 1888 erschienen von den oben aufgezählten drei Bitten der Disirictspräsidenten die beiden ersten, die sich auf die Regelung der Gemeinde-Angelegenheiten beziehen, nunmehr in günstiger Weise erledigt. Noch bevor die Maßnahmen in Betreff der Realisirung des dritten Punktes t gesetzliche Gewährleistung der confessionellen Rechte) in Angriff genommen wei den konnten, übernahm . Graf Albin Csakh nach dem Tode August Trefort's die Leitung des Cultus- und Unten ichtsministeriums. Der Wechsel in der Person des Ministers schien der orthodoxen Durchführungs-Commission ein plausibler Anlass dazu, wegen der Widerrufung des Circularerlasses Z. 1191 vom Jahre 1888, der auf die Einheit der israelitischen Confession basirt war und sich in seinen Folgen so heilsam erwiesen hatte, bittlich einzukommen. Sie stützte ihr Gesuch auf die Declaration von 239 Rabbinen, die da erklärten, dass die orthodoxen und neologen Israeliten zwei ganz verschiedene Confessionen bilden, deren Anhänger in keiner kirchlichen und religiösen Gemeinschaft mit einander leben tonnen. Der Cultus- und Unterrichtsminister sandte die Eingabe der orthodoxen Durchführungs-Commission mittelst Erlasses Pr.-Z. 1448 vom 11. October 1889 der Landeskanzlei mit der Aufforderung zu, sich über die Frage, ob von zwei besonderen israelitischen Consessionen die Rede sein könne, ans Grund der mitgetheilten Sachschriften ihren Standpunkt zu kennzeichnen und hierüber ein Gutachten abzugeben. Auf die Frage . des Ministers ertheilten die Disirictspräsidenten die Antwort in ihrer Sitzung vom 25. November 1889. Sie baten um die Abweisung des Gesuches der-orthodoxen Durchführungs-Com- Mission, in Sachen der Anerkennung zweier israelitischer Confessionen, überdies aber um die thunlichste Gewährleistung der einheitlichen Organisation der israelitischen Confession durch. ein Gesetz... Der Cultus- und Unterrichtsminister wies die Eingabe der ״orthodoxen Durchführungs-Commissinn" mit Erlaß Pr.-Z. 341 vom 10. Februar 1890 endgiltig ab und erklärte, dass er, nachdem die unter Pr,-Z. 1924/1885 und 1191/1888 er-, lassenen Normative sich als richtig erwiesen, dieselben auch in Zukunft in allen Punkten aufrechtznerhalten wünsche. 7 Auf die ihm.vorgelegten conformen Rabbinatsäußerungen bemerkte er, hass ״die in denselben enthaltene Erklärung, als ob es in unserem:.Vaterlande zwei.ganz verschiedene Consessionen bildende orthodoxe und neologe -Israeliten gebe, weder in unseren Gesetzen, .noch ,in den bisherigen Regierungserlässen,,, noch. auch .,.in den aus dem. Gebiete. der Verwaltung erworbenen Ersah-

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