Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 12 (1892)
- Issue
- Heft 6 (21.2.1892)
- Date
- 1892-02-21
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Oesterreichisch-ungarisohe Cantoren - Zeitung Central-Organ PrZiiilinkrntioiis-Preis. Kür ßanloreu und ßuriusSeamte in Hekerreich-Nngarn Ganzjährig .fl. 4 — Halbjährig.fl. 2 — Kür tzantorerr und EuktusSramte im Ausland Ganzjährig ..... 8 Mark oder 4 Rubel. Kür private und Institute Ganzjährig.fl. 6.— für die Interessen der Cantoren und Cultusbeamtrn. Erscheint jeden zehnten Tag. -— Begründer: Obercantor Jacob Bauer. Nebactiorr und Administration Wien N. Novaragasse Nr. 27. Inserate Werden billigst berechnet. Manuskripte werden nicht retournirt. Abonnements- »nd Jnsertionsbetrüge sind in Wien zahlbar. Nr. 6 Nie«, 81. Februar 1898. 18. Zahrgang. Zur Nrcrptilin -er jüdilchrn Conftjsion in Ungarn. (Schluss.) Laut der damals bestandenen Praxis konnte eine beliebige Fraction aus einer Religionsgemeinde in beliebiger Zeit ausscheiden und eine bt sondere selbstständige Religionsgemeinde begründen; auch durfte jeder Jude frei die Religionsgemeinde Wahlen, der er angehören wollte. Es chat Fälle gegeben^ dass ein Israelit aus dem Bäcser Comitat einer Religionsgemeinde des Szabolcser Comitats anzugehoren vorgab; und auch das kam vor, dass die israelitischen Insassen einer und derselben Ortschaft in Hinsicht ihrer Zugehörigkeit zu israelitischen Religionsgemeinden nach drei verschiedenen Stuhlbezirken zweier Comitate zuständig waren. Mit der Uebersiedlung aus einer Neligionsgemeinde erlosch, wie oben bereits erwähnt war, auch die Verpflichtung der Cultussteuerleistung; und zwar in der Zeit vor dem Jahre .1876 durch die Thal fache des Austrittes, seit dem Erlasse der Cultus-Ministerialverordnung Nr. 7839 vom 22. April 1876 aber vom Abschlüsse jenes Rechnungsjahres der Cultusgemeinde angesangen, in welchem der Austritt erfolgte. In erster Reihe verlangte also die Landeskanzlei die Erschwerung des Ausscheidens aus den Religionsgemeinden, wie ja in jener Zeit unsere Gemeinden die Erwirkung der Ministerial-Verordnung Nr. 32399 vom Jahre 1881 als eine Errnngenschaft betrachteten, in welcher ausgesprochen war, dass die Austretenden nicht nur in dem Gemeinderechnungsjahre, in welchem ihr Austritt erfolgte, sondern noch durch weitere drei Jahre verpflichtet sind, bei der Religionsgemeinde, die sie verlassen haben, die auf sie statutenmäßig ausgeworfene Cultussteuer und die übrigen Cultusabgaben ebenso zu entrichten, als ob sie nach wie vor Mitglieder der betreffenden Gemeinde wären. Als nothwendig erwies sich auch die territoriale Abgrettzung der Religionsgemeinden, denn es gab — wie bereits erwähnt — Ortschaften, deren jüdische Einwohner zu Religionsgemeinden gehörten, die in 2—3 verschiedenen Bezirken, ja sogar Comitaten lagen; ja es gab sogar solche Ortschaften von spärlicher jüdischer Bevölkerung, welche überhaupt keiner Religionsgemeinde zugetheilt waren, und die Verwirrung war über- Haupt so groß, dass Niemand in Ungarn zu sagen vermochte, wie viel jüdische Gemeinden es im Lande gab, und wer die stabilen steuerzahlenden Mitglieder derselben seien? Da die Regelung ohne Kenntnis des bestehenden Zustandes undenkbar war, schlug die Landeskanzlei zunächst vor, dass die israelitischen Religiousgemeinden im Wege der Verwaltungsbehörden aufzufordern seien, ihre zu schassenden oder bereits geschaffenen Statuten in einem Exemplar behufs Unterbreitung an das Ministerium einzureichen, damit aus diesen Statuten ersehen werden könne, welchen Religionsgemeinden die israelitischen Bewohner der einzelnen Ortschaften angehören. Um auch eine Beurtheilung der materiellen Verhältniße, sowie allenfalls der Lebensfähigkeit jeder einzelnen Gemeinde zu ermöglichen, wurde empfohlen, auch das letztjährige Budget von den einzelnen' Religionsgemeinden in der Form abzuverlangen, dass ersichtlich sei, wie viele Gemeindemitglieder die direkte Steuer entrichten, ferner wie viele und welche Rabbinnen, Lehrer und anderweitige Funktionäre die Gemeinde angestellt hat und welche Gehälter dieselben beziehen. Zur Beschaffung dieser Daten hat der Cultus- und Unterrichtsminister mittelst Zirkularerlasses Nr. 27466 vom Jahre 1880 und Nr. 7048 vom Jahre 1882 sämintliche Munizipien aufgefordert, und es währte bis zum Jahre 1883, bis die betreffenden Statuten und Budgets von den meisten Munizipien einliefen. Nachdem dies geschehen war, hielten die israelitischen Distrikspräsidenten am 23. December 1883 eine Versammlung und stellten jene Grundsätze fest, nach welchen in erster Reihe die Regelung der Religionsgemeinden und sodann die gesetzliche Gewährleistung der Rechte der jüdischen Konfession durchzuführen sei. Aus dieser Versammlung richteten die Distriktspräsidenten an den Cultusuud Unterrichtsmiuister ein Memorandum, worin die folgenden Bitten unterbreitet waren: 1 1. Ohne Rücksicht auf die Parteischattirungen möge das Territorium der Religionsgemeinden derart sestgestellt werden dass jede Ortschaft in Ungarn irgend einer Religionsgemeinde zugetheilt sei, und das Territorium jeder Religionsgemeinde solle derart bemessen werden, dass dieselbe in der Lage sei, ihre Cultus- und Unterrichtsanftalten in einer autonomen Körperschüft würdiger Weise zu unterhalten. 2. Jeder Israelit werde verpflichtet, ständiges Mitglied jener Religionsgemeinde zu bleiben, auf deren Gebiet er wohnt. Es möge zwar erlaubt sein, dass im Schoße jeder Religionsgemeinde nach Maßgabe des Bedarfs ״Bethaus-Vereine" sich bilden, doch solle hiedurch Werder die Einheit der Gemeinde- Administration, oder des Rabbinats, noch das Einkommen der Gemeinde einen Abbruch erleiden. 3. Die gesetzlichen Rechte mögen unserer Confefsion in derselben Weife gesichert werden, wie die gesetzlich recipirten Bekenntniße dieselben genießen.