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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1892-02-11 · Heft 5 (11.2.1892) · p. Seite 2

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
12 (1892)
Issue
Heft 5 (11.2.1892)
Date
1892-02-11
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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Sette 2. Desterreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung. . Nr.' 5. Confession petitionirt. Die israelitischen Gemeinden verwahrten sich nämlich gegen die Auffassung, als ob die Congreßbeschlösse Mit den israelitischen Dogmen im Widerspruch ständen, während die Congreßcommission, in einer Denkschrift die Geschichte der Einberufung und der Elaborate des Congreffes darlegend, ״um die nachträgliche Jnartikulirung" des für den 10. December 1868 einberufenen israelitischen Congreffes ansuchte. Auch die orthodoxe Durchführungscommission reichte ein neues Memorandum ein, in welchem sie bat, dass das Ansuchen um nachträgliche Jnartikulirung des Congreffes abgewiesen werde. Das Abgeordnetenhaus ׳ verhandelte diese Eingabe in seiner Sitzung vnm 30. März 1871 und beschloß aus Antrag des -Petitions-Ausschusses, dass ״nachdem die israelitische Religions- Angelegenheit eine auch jenen Principien entsprechende Lösung, welche das Abgeordnetenhaus in seiner Sitzung vom 18. März v. I. in Religionssachen als Richtschnur aufgestellt hat, gelegentlich der Schaffung eines auf alle Religionen auswirkenden Gesetzes über die Freiheit und Gleichheit 'der Religionen und ׳der Gewissen erhalten kann, werden diese, die israelitische Cultusangelegenheit von verschiedenen Gesichtspunkten entwickelnden und erläuternden Petitionen vom Hause jetzt zur Kenntnis genommen und dem Cultus- und Unterrichtsminister zu dem Be- Hufe hinausgegeben, dass erdieselben studieren und bei seinen bezüglich der jüdischen Glaubensangelegenheiten etwa vorzulegen - den Entwürfen berücksichtigen möge", . . Als׳ dieser Beschluss erbracht wurde, hatte die Versammlung des ״Sckomre 'Haääthtt: bereits ihr besonderes Statut geschaffen, und es war zu befürchten, dass dieses Statut ohne die legislative Regelung unserer Glaubensangelegenheiten in's Leben treten werde. Der Präsident der Congreßcommission richtete daher am 26. April 1871 .eine Eingabe an den Cultus- und Unterrichtsminister, in welcher er bat, dass er in der Frage der jüdischen Organisation ohne Zustimmung der Gesetzgebung keinerlei Verfügung treffen möge. Ddr Cultus- und Unterrichtsminister nahm sowohl die Eingaben der israelitischen Districtspräsidenten, wie auch die der Congreßcommission in Verhandlung, ließ die Unterbreitung in Sachen der Einberufung des Congreffes vorläufig aä acta legen und erklärte mittelst Erlasses Zahl 7787/1871, dass er jenen Wunsch der Districtspräsidenten, ״demgemäß die Congreßcommission neben der Landeskanzlei so lange fortbestehen möge, bis der Congreß zu Stande kommt, umso weniger erfüllen könne, da die Thätigkeit der Congreßcommission durch Errich- .tung der Landeskanzlei — mit Rücksicht auf deren Wirkungskreis — als beendigt betrachtet werden müsse." Dieser ministeriellen Verfügung folgten alsbald Sr. Majestät allerhöchste Entschließung, mittelst welcher die ״orthodoxe Organisation" die allerhöchste Genehmigung erhielt und der Circularerlass des Cultusministers, Zahl 26915/1871, mit welcher die Constituirung von Gemeinden nach der orthodoxen Organisation gestattet wurde, ״ohne dass hiezu die betreffenden Cultusgemeinden eine besondere Erlaubnis nothwendig hätten". Die Genehmigung der orthodoxen Organisation rief in unseren Cultusgemeinden eine wahre Panik hervor. Nun konnte aus dem Gemeindeverband welches Mitglied immer austreten und hörte dasselbe mit dem Tage der Anmeldung seines Austrittes auf, steuerzahlendes Mitglied seiner bisherigen Cultus- . gemeinde zu sein. Keine Gemeinde war nun sicher, bis zu . welcher Zeit sie im Stande sein ׳ würde, ihre Bcdürfniße bestreiten zu können, kein Rabbiner und kein Gemeindebcamter Wüsste, an welchem Tage die Corporation sich auflösen würde, in deren Dienste er vertrauensvoll getreten war. Und in der That gingen die Institutionen mehrerer kleinerer Gemeinden zugrunde, Schulen lösten sich auf, und es trat eine veritable Stagnation ein, da die vornehmeren Gemeindemitglieder angesichts der Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen, sich vom Gemeindeleben gänzlich zurückzogen und zum Gebiete ihrer Thejlnähme an öffentlichen Angelegenheiten die Berathungssäle der Municipien sich .ausersahen, die sich vor'Kurzem für die israelitischen Bürger geöffnet hatten ... Auch die Cultusgemeinden hielten sich seither von jeder Berührung mit den Districtspräsidenten immer, mehr zurück,, da die Annahme der Congreßstatuten mit der Gefährdung der Gemeindeeinheit verbunden war, so dass damals selbst in dem am besten organisirten VI. israelitischen Gemeindedistrict blo.s die Vertreter von neun Gemeinden in der׳Districts- Versammlung erschienen. Indessen übernahm noch im selben . Jahre die Leitung des Cultusministeriums August Trefort, der, die jüdische Glaubensangelegenheit unverzüglich', zum. Gegenstände . seines Studiums machte. Dabei gewann er die U.eberzeügung, dass nicht nur die sogenannte orthodoxe Partei bestrebt war, die Geltung der Congreß-Elaborate zu zerstören, sondern dass es auch unter, den ansehnlicheren Gemeinden der Fortschrittspartei solche gab, welche anstatt innerhalb des Rahmens der durch den Congreß geschaffenen Organisation die Abänderung etwaig beanständeter Normen anzustreben, . die Congreß-Organisation überhaupt nicht für annehmbar fanden und dass cs kaum eine israelitische-Cultusgemeinde gab, deren Einheit nicht gestört worden wäre. Es gab Ortschaften, wo sich mehr als zwei israelitische Cültusgemeinden constituirten, und da nur ein Bethaus existirte, musste auf Ersuchen der verschiedenen Cultusgemeinden die Behörde bestimmen, wann die eine und wann-die andere Gemeinde in diesem Bethause ihren Gottesdienst zu verrichten habe. Trefort gelangte aus dem Archivs seines eigenen ׳Ministeriutns zur Ueberzeugung/ 'dass ״die Triebfeder der Uneinigkeit unter den.Israeliten nicht die religiöse Ueberzeugung, sondern die Frage derErrrchtuug der Landes-Rabbinenschule bildete. Er war daher, entschieden gegen die Einberufung eines neuern Congreffes,. welcher die Gegensätze auszugleichen nicht im Stande gewesen wäre. Für umso nothwendiger hielt er es, die Organisations-Angelegenheit ruhen zu lassen und alle Thätigkeit auf . die Förderung der Errichtung .der Landes-Radbinenschule zü verwenden. Die Sache hielt er für eine .Landesangelegenheit und er war überzeugt, dass nachdem die Negierung diese Anstalt errichtet haben werde, man mit größerem Resultat an die Regelung der in Verwirrung - gerathenen Gemeinde- und Organisations-Angelegenheiten werde gehen können. Dieser Auffassung entsprechend richtete der Cultus- und Unterrichtsminister am 29. April 1873 eine allerunterthänigste Unterbreitung aü Sr. Majestät und erwirkte durch die allerhöchste Entschließung vom 6. Mai 1873 die Erlaubnis, die Nabbinenschuleohne Einberufung eines neuen Congreffes errichten zu büvfeu. Nach Beendigung sämmtlicher Arbeiten wurde das Landes- Rabbinenseminar am 4. October 1877 mit ' entsprechender Feierlichkeit seiner Bestimmung übergeben. Der Festeslärm und die Begeisterung, - welche die Eröffnungsfeierlichkeit im ganzen Lande erweckte, hatten sich kaum gelegt, und schon im ersten Jahre der Wirksamkeit des Rabbinenseminars im Februar 1878 wendete sich die orthodoxe Durchführungs Commission mir einer Eingabe an das. Abgeordnetenhaus, in welcher dieselbe mit der Behauptung, dass durch den Reichstagsbeschluss vom 18. Mär; zwei israelitische Confessionen geschaffen wurdeu, die Bitte unterbreitete: das Abgeordnetenhaus möge den Cultusminister zur Vermittlung dessen anweisen, dass der fragliche Fond unter die beiden israelitischen Confessionen im Wege eines freundschafti lichen Vergleiches, falls dieser aber nichr zu Stande kommen sollte, durch richterliche Entscheidung aufgetheilt werde, da die petitionirende orthodoxe Commission die aus dem israelitischem Schulfond erhaltenen Anstalten, insbesondere das Landes-Rabbinenseminar und die Lehrer-Dildungsanstalt nicht als gemeinsame Anstalten beider bestehenden israelitischen Confessionen betrachten könne. Da jedoch der. Schulfond Eigenthum der beiden Confessionen sei, wäre es nicht gerecht, dass aus demselben die Anstalten der einen Confession mit dem Gelde der anderen erhalten werden. Aus diese Eingabe antwortete , die ״Landeskanzlei" mit einer vüm 30. April 1878 datirten Denkschrift, - in bereit erstem Theile sie sich mit der Frage des Landes-Rabbinenseminars und der Lehrer-Bildungsanstalt, im zweiten Theile aber mit der' israelitischen Religionsfrage befasste und das Ersuchen stellte: das Abgeordnetenhaus möge das Ansuchen der ״orthodoxeN Durchführungs-Commission" betreffend die Auftheilung des Schulsönds abschlägig erledigen, den Minister für Cultus und Unterricht aber anweisen, im Sinnendes im.Beschlüsse-des Abgeordnetenhauses vom 30i Marz 1871 enthaltenen Auftrages

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