Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 12 (1892)
- Issue
- Heft 5 (11.2.1892)
- Date
- 1892-02-11
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Oesterreichisch-ungarische O rrtrajL-Orgraja. ■ PrättNnrcrrUions Prrs. Kür Kantoren «nd KnstusSenmte in Heüerreich-Nagarn Ganzjährig.fl. 4 — Halbjährig.fl. 2.— 1 für die Interessen der Caniorrn und Cultusbeamien. Wedactio« Aominiüratioil Wir» II. Novaragasse Nr. 27. Anr Konto re« «nd KullusSeamte im Ausland Ganzjährig.8 Mark oder 4 Rubel. Kür private «nd Institute Ganzjährig.fl. 6.— ErscheintjeLen zehnten Tag. -fe»c©׳e>s««?f- Begründer: Obercantor Jacob Bauer. Inserate Werden billigst berechnet. Manuseripte werden nicht retournirt. Abonnements- »nd JnserNoasbe« tröge sind in Men zahlbar. itr. 5 Wien, 11. Februar 1892. 12. Jahrgang. Zur Receplion -er jüdischen Confessio» in Ungarn. Die israelitische Landeskanzlei versendet mit der Einladung zur Neuconstituirung der israelitischen Gemeindedistricte an sämmtliche Cultusgemeinden eine. Denkschrift, welche ein treues Spiegelbild der jüdisch-culturellen Bewegung seit dem Congresse bietet und gegenwärtig, in Anbetracht der eingeleiteten Action zur Reception des-jüdischen Glaubens, von eminentem Interesse ist. Die Denkschrift lautet: ״Als der israelitische Kongreß vom Jahre 1868/69 seine Arbeiten beendigte, beschloss derselbe in seiner Sitzung vom 22. Februar 1869, an den Cultus- und Unterrichtsminister Baron Josef Eötvös eine Adresse in dem Sinne zu richten, dass derselbe in der nächsten Session der Legislative einen Gesetzentwurf vorlege, mittels dessen die jüdische Religion in die Reihe der gesetzlich recipirten Religionen eingefügt werde". In derselben Sitzung wählte der Kongreß auch eine zwölfgliedrige Commission, deren Aufgabe es sein sollte, neben anderen Obliegenheiten auch die allerhöchste Sanctionirung der Congreßstatuten und die Durchführung derselben zu beschleunigen. Nachdem nun die Congreßstatuten am 14. Juni 1869 von Sr. Majestät allergnädigst sanctionirt worden waren, wurde ich von dem Cultus- und Unterrichtsminister am 24. Juni 1869 mittelst Erlasses Z. 13449 zum Kommissär für den VI. isra״ elitischen Gemeindedistrict ernannt, zu welchem die im Comitat Pest-Pilis-Solt-Klein-Kumanien und in den fön. Freistädten dieses Comitats befindlichen Cultusgemeinden gehören. Aus meine Aufforderung wählte jede dieser Gemeinden-ihren provisorischen Repräsentanten und dieselben erschienen vollzählig in der constituirenden Sitzung der provisorischen Diftrictsrepräsentanz am 11. November 1869, in welcher Sitzung ich zum Präsidenten des Districts gewählt wurde. In Gemäßheit der Beschlüsse dieser Sitzung wurden die Cultusgemeinden im Sinne des Organisationsstatuts aufgefordcrt, sich zu constituiren und ihr Specialstatut zu schaffen, und dies mit dem Bedeuten, dass jede CultuSgemeinde von ihrer erfolgten Constituirung Meldung erstatte und ein Exemplar ihres Speciälstatuts dem Districtsarchiv übermittle. Damals geschah es, dass die Anhänger der ״Schomre Hadath" beim Äbgeördnetenhause wegen der Jnschwebebelassung der Durchführung der Beschlüsse des israelitischen Kongresses Petitionirten und unter der Einwirkung der damaligen Strömung, welche die Proclamirung der ״allgemeinen Religionsfreiheit" urgirte, erbrachte das Haus am 18. März 1870 einen Beschluß folgenden Inhalts: ״In Anbetracht dessen, dass das Abgeordnetenhaus die Religions- und Gewissensfreiheit principiell angenommen hat und dass der in dieser Angelegenheit vom Ministerium bereits fertiggestellte und veröffentlichte Gesetzentwurf binnen Kurzem von der Gesetzgebung wird verhandelt werden und nachdem es den Prineipien der Religionsfreiheit entschieden widerspricht, wenn die Mitglieder irgend einer Konfession durch die Mehrhet gezwungen werden, eine ihren Dogmen widersprechende Organisation anzunehmen .... möge der Cultus- und Unterrichtsminister, insolange die Gesetzgebung nicht Näheres verfügt, in Fällen, da behufs Durchführung der Beschlüsse des israelitischen Kongresses etwa Hilfe und Schutz seitens der Staatsbehörde in Anspruch genommen werden sollte, in Gemäßheit der obigen Prineipien Vorgehen und die in dieser Sache bereits getroffenen, den obigen Prineipien aber widersprechenden Maßregeln einstellen." In Folge dieses Beschlusses hielten sich auf dem Territorium dieses Districtes acht Cultusgemeinden von der Congreß- Organisation fern. Dieselben waren auch in der Sitzung vom 23. Juni 1870 nicht vertreten, in welcher der Gemeindedistrict sich definitiv constituirte und mir die Ehre erwies, mich abermals zu seinem Präsidenten zu wählen. In dieser meiner Eigenschast wurde ich vom Cultus- und Unterrichtsminister Dr. Theodor Pauler mittelst Erlasses Z. 4050 vom 3. März 1871 damit betraut, die Präsidenten der bis dahin constituirten israelitischen Gemeindedistricte behufs Durchführung der im § 16 der ״Uebergangs-Bestimmungen" des Congreßstatuts enthaltenen Verfügungen einzuberufen. Die Districtspräsidenten hielten am 22. März 1871 ihre conftituirende Sitzung. Bei dieser Gelegenheit errichteten sie die Landeskanzlei, beschlossen für die ersten Monate 1872 einen neuen Congreß einzuberufen und gaben auch ihrem Wunsche Ausdruck, dass die vom Congresse entsendete Zwölfer-Commission, welche bis zur Errichtung der Landeskanzlei als eine die Confession vertretende Corporation gewirkt hatte, bis zum nächsten Congresse fortbestehen möge, um bei der Regierung, wie bei dem gesetzgebenden Körper ״alle Schritte zu thun, welche sie im Interesse der gesetzlichen Sicherstellung unserer Autonomie und im Interesse der Gleichberechtigung unserer Confessio^ mit den ״gesetzlich recipirten Confessionen" für nothwendig halten sollte". Damals hatte bereits gegenüber dem obcitirten Beschlüsse des Abgeordnetenhauses eine ansehnliche Anzahl israelitischer Cultusgemeinden, wie auch die Congreßcommission um einen neuerliehen Beschluss des,ÄbgeordnetenhauseL in Angelegenheit unserer