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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1892-01-01 · Heft 1 (1.1.1892) · p. Seite 5

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
12 (1892)
Issue
Heft 1 (1.1.1892)
Date
1892-01-01
Page
Seite 5 (sequence 5)
Language
German
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wird ein provisorischer Cultusgemeindevorstand aus fünf Mitgliedern durch Wahl bestellt. Der Cultusgemeindevorstand hak die Angelegenheiten der Cultusgemeinde zu verwalten und be' schließt hierüber mit absoluter Stimmenmehrheit in unter dem Vorsitze des Cultusgemeindevorstehers oder seines Stellvertreters abzuhaltenden Sitzungen. Zur Ausführung dieser Beschlüsse, dann zur Erledigung der laufenden Angelegenheiten und zur Vertretung der Cultusgemeinde nach Außen wählt der Cultus׳ gemeindevorstand aus seiner Mitte den Cultusgemeindevorsteher, sowie dessen Stellvertreter mit Stimmenmehrheit. Die Wahl des Cultusgemeindevorstandes erfolgt direct durch alle wahlberechtigten Cultusgemeindemitglieder in einem einzigen Wahlkörper. Bei Einleitung und Durchführung dieser Wahl haben, unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 9, Absatz 3 und 4 des Gesetzes vom 21. März 1890, R.-G.-Bl. Nr. 57, über die active und passive Wahlberechtigung, die Bestimmungen der politischen Gemeindewahlordnung für das Erzherzogthum Oesterreich unter der Enns, vom 31. März 1864, L.-G.-Bl. Nr. 5 und der dieselbe abändernden Gesetze sinngemäße Anwendung zu finden. Die Vorbereitung zur Wahl, die Anfertigung und Auflegung der Wählerliste, die Entscheidung über Reclamationen und die Kundmachung des Wahltermins obliegt einem zu diesem Behufe einzusetzenden Comite. Dieses Comite besteht aus drei Mitgliedern, welche der Bezirkshauptmann, in dessen Amtsbezirke der Sitz der neubegründeten Cultusgemeinde sich befindet, aus der Mitte der die Bedingungen der Wählbarkeit erfüllenden Wähler der Cultusgemeinde zu berufen hat. Die Mitglieder des Comitäs wählen aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden; wenn eine solche Stimmenmehrheit nicht erzielt wird, entscheidet das Los. Ueber etwaige Berufungen gegen die Entscheidungen des Comites im Reclamationsfällen entscheidet endgiltig der Bezirks- Hauptmann, in dessen Amtsbezirke der Sitz der neuen Cultusgemeinde sich befindet. Die Wahlhandlung hat am Sitze der neubegründeten Cultusgemeinde zu erfolgen und wird bei An- Wesenheit von mindestens zehn Wählern durch den Vorsitzenden des Comitss mit der Wahl einer aus fünf Mitgliedern bestehenden Wahlcommission eröffnet. Der Vorsitzende des Comites tritt als Mitglied in diese Commission ein, die übrigen vier Mitglieder der Wahlcommission werden von den zu Beginn des Wahlactes anwesenden Wählern aus der Mitte der anwesenden wählbaren Cultusgemeindemitglieder mit absoluter Stimmen- Mehrheit gewählt. Die Mitglieder der Wahlcommission wählen aus ihrer Stimmenmehrheit den Vorsitzenden; wird eine solche Mehrheit nicht erzielt, so entscheidet das Los. Die Wahlcom- Mission hat den Wahlvorgang zu leiten. Ein Abgeordneter der politischen Bezirksbehörde hat für die Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung zu sorgen und die Einhaltung der Wahlvorschriften zu überwachen. In Bezug auf etwaige Einwendungen gegen das Wahlverfahren Haben die einschlägigen Bestimmungen der politischen Gemeindewahlordnung mit der Modifikation analoge Anwendüng zu finden, dass über diese Einwendungen in erster Instanz der Bezirkshauptmann zu entscheiden hat. Ueber allfällige Rekurse entscheidet endgiltig die Statthalterei. In Betreff der Wahl des Cultusgemeindevorstehers und seines Stellvertreters aus der Mitte des Cultusgemeindevorstandes sind die bezüglichen Bestimmungen des zweiten Hauptstückes der oberwähnten Gemeindewahlordnung in analoge Anwendung zu bringen. Nach vollzogener Wahl sind die gewählten Vorstandsmitglieder nach Vorschrift des § 9, Schlussabsatz des Gesetzes vom 21. März 1890, R.-G.-Bl. Nr. 57, dcr zuständigen k. k. Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen. Die Bezirkshauptmannschaft hat sonach den Tag zu bestimmen, an welchem der Cultusgemeindevorstand feine provisorische Amtswirksamkeit zu beginnen hat. § 2. In den aus bereits statutenmäßig bestehenden Cultusverbänden umgestalteten israelitischen Cultusgemeinden Baden, Floridsdorf, Horn, Krems, Wiener-Neustadt, St.-Pölten und Abbs haben die bei den betreffenden Cultusverbänden am 31. December 1891 in Funktion befindlichen Vorstände und Vertretungen vom 1. Jänner 1892 angefangen die Verwaltung der Cultusgemeinden und die Besorgung der Angelegenheiten derselben provisorisch zu übernehmen. § 3. In der neu zu constituirenden Cultusgemeinde Wien hat die gegenwärtig statutenmäßig fungirende Vertretung der bisherigen Wiener Cultusgemeinde die Vertretung der Cultusgemeinde und die Besorgung der Angelegenheiten derselbenprovisorisch mit der Maßgabe zu übernehmen, dass der Gesammt- Vorstand durch den Eintritt von je zwei am 31. Dezember 1891 in Funktion befindlichen Vorstandsmitgliedern der bisherigen israelitischen Cultusverbände in Ottakring, Währing und Sechshaus und zwar des ersten Vorstehers (Präses) und dessen Stellvertreters zu verstärken ist. § 4. Die auf Grundlage der obigen Bestimmungen der ßß 1, 2 und 3 der vorliegenden Verordnung in Function tretenden proviforischeu Cultusvorstände und Vertretungen haben sämmtliche Angelegenheiten der Cultusgemeinden, auch in vermögensrechtlicher Beziehung zu besorgen. Dieselben sind jedoch zu außerordentlichen ökonomischen und finanziellen Maßnahmen, insbesondere solchen, welche das Stammvermögeu der Cultusgemeinden betreffen, ferner überhaupt zur Ausschreibung und Auftheilung, sowie zur Einhebung von Beiträgen, Abgaben und Gebühren von den Cultusgemeindemitgliedern nur insoferne berechtigt, als sie hiezu vorher die Genehmigung der staatlichen Cultusverwaltungsbehörde, und zwar in der Cultnsgemeinde Wien der k. k. niederösterreichischen Statthalterei und in den anderen Cultusgemeinden der zuständigen k. k. Bezirksbehörde erhalten haben. § 5. Die politischen Bezirksbehörden haben darüber zu wachen, dass die nach Massgabe der Bestimmungen des § 1 dieser Verordnung vorzunehmenden Neuwahlen sofort eingeleitet und mit thunlichster Beschleunigung durchgeführt werden, damit׳ die neugewählten provisorischen Cultusgemeindevorstände so rasch als möglich in Function treten können. § 6. Die näheren Anordnungen in Betreff der Verfassung neuer, beziehungsweise, der Umarbeitung bestehender Statuten für die israelitischen Cultusgemeinden im Sinne der M 28 und ' 29 des Gesetzes vom 21. März 1890, R.-G.-Bt. Nr. 57, werden unter gleichzeitiger Bestimmung der Frist, innerhalb. welcher der betreffenden Statutenentwürfe der Staatsbehörde zur Genehmigung vorzutegen sein werden, nachfolgen. _Kautsch m. p. Kleine Chronik. Me». Am 6. Jänner feierte dir Firma ״Gebrüder. G u t m a n n", deren Chef, Herr Wilhelm Ritter v. Gutmann » *aseSigSügSh+ZK

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