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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1892-01-01 · Heft 1 (1.1.1892) · p. Seite 4

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
12 (1892)
Issue
Heft 1 (1.1.1892)
Date
1892-01-01
Page
Seite 4 (sequence 4)
Language
German
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— nehmen. Statt 2/2 würde also besser 4 Viertel, im 4/4 Takt besser 8 Achtel oder 2 X 4 Achtel, im 2/4 Takt 4 Achtel, im 2/4 Takt-6 Achtel zu zählen sein. Bei den Achtel-Täktarten, also beim s/8, 6/8/ 9/8 und 12/8 Takt mag der Spieler beim- Zahlen von Achteln bleiben, und zwar bei ganz langsamen ׳Tempos stets. (Schluss folgt.) Die israelitischen Cultusgemeinden in NieLerösterreich. Verordnung des r. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 4. December 1891, Zahl 25193. betreffend -die Feststellung und Abgrenzung der israelitischen Cultusgemeindesprengel im Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns. In Ausführung der §§ 3 und 4 des Gesetzes vom 21. Marz 1890, R.-G.-Bl. 57, betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältniße der israelitischen Religionsgesellschaft, wird Nachstehendes verordnet: §1. Im Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns haben nachbenaunte 13 israelitische Cultusgemeinden zu bestehen, und zwar: 1. Wien, 2. Baden, 3. Floridsdorf, 4. Horn, 5. Krems, 6. Mistelbach, 7. Mödling, 8. Neunkirchen, 9. Wiener-Neustadt, 10. St.-Pölten, 11. Tulln, 12. Waidhofen a. d/ Thaya, 13. Zjbbs. § 2. Die Eintheilung und Abgrenzung der israelitischen . Cultusgrmeindesprengel nach . Maßgabe - dieser Verordnung hat hinsichtlich der Cultusgemeinden Wien Baden, Floridsdorf Horn, Krems, Wiener-Neustadt, St.-Pölten und l Abbs mit. 1. Jänner 1892, dagegen hinsichtlich der Cultusgemeinden Mistelbach, Mödling, Neunkirchen, Tulln und Waidhofen a. d. Thaya mit dem Tage des Amtsantrittes der für diese fünf Cultusgemeinden zu bestellenden-provisorischen Cultusvorstande, deren Wahl in Gemäßheit der Verordnung des Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 4. Dezember 1891, Z. 25194, L.-G.-Bl. Nr. 64, sofort einzuleiten und durchzuführen sein wird, in Wirksamkeit zu treten. Von dem erwähnten Zeitpunkte angefangen sind die im § 1 bezeichneten Cultusgemeinden als im Sinne des Gesetzes vom 21. März 1890, R.-G.-Bl. Nr. 57 constituirt anzusehen. Bis dahin bleibt der Bestand der bisherigen Cultusverbände aufrecht. Gautsch m. p. Verordnung des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 4. December 1891, Z. 25194, mit welcher aus Anlass der bevorstehenden Constituirung der israelitischen Cultusgemeinden im Erzherzogthume Oesterreich unter -der Enns nach dem Gesetze vom 21. März 1890, R.-G.-Bl. Nr. 57, provisorische Anordnungen im Sinne des § 29 dieses Gesetzes über die Bestellung der Cultusvorstande und die Besorgung der Gemeindeangelegenheilen in jenen Cultusgemeinden getroffen werden. Anlässlich der in Gemäßheit des § 2 der Ministerial- Verordnung vom 4. Dezember 1891, Z. 25193, L.-G.-Bl. Nr. 63, bevorstehenden Constituirung der israelitischen Cultusgemeinden im Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns wird hiemit im Sinne des § 29 des Gesetzes vom 21. März 1890 R.-G.-Bl. Nr. 57, angeordnet, dass bis zu der Constituirung, beziehungsweise dem Amtsantritte der Cultusgemeindevertretungen, welche nach Maßgabe der im Sinne des citirten Gesetzes neu zu verfassenden, staatlich genehmigten Statuten zu wählen sein werden, hinsichtlich der Bestellung der Cultusvorstände, sowie der Besorgung der Cultusgemeindeangelegenheiten nachstehende Bestimmungen zu gelten haben: § 1. In einer jeden der nachstehend benannten neu zu begründenden israelitischen Cultusgemeinden, nämlich Mistelbach Mödling, Neunkirchen, Tulln und Waidhofen an der Thaya Erinnerungen. Von M. Rosenfeld, Cantor in Pisek. Unter obigem Titel beabsichtige ich — mit Genehmigung der geehrten Redaction — in losen Blättern eine Serie geistreicher Apercus, witziger Aussprüche und Urtheile von Männern aus der jüdischen Gemeinde vorzusühren. Dieselben sollen blos .den Zweck haben, den Leser zu erheitern und über ein Viertelstündchen des Mismuthes hinwegzutäuschen. Zugleich aber möchte ich damit den Herren Collegen den Impuls geben, auch ihrerseits aus der Kammer ihres Gedächtnißes manches Erlebnis ans Tageslicht zu fördern, welches der Aufschreibung Werth wäre. Und wer :von uns Männern aus der ״Gemeinde" hätte nicht hie und da Heiteres oder Ernstes erlebt, welches der Veröffentlichung nicht würdig wäre? Es wäre auch unserem eminenten Fachorgan erwünscht, wenn die lieben Collegen sich mehr als bisher intellectuell daran betheiligen würden. Also zur Sache! Als ich in der Gemeinde E. in Slavonien wirkte, hatte, ich zum Vorsteher Reb Mendl Sp. Er war ein Vorsteher, wie er sein soll. Ein Ben Thora, der mit der Zeit gieng und das Alte mit dem Neuen so schön zu vereinigen wusste. Hier war Gelehrsamkeit mit Weisheit gepaart uud sein Witz war attisches Salz. — Gelegentlich erzählte er mir Folgendes : Einst benöthigten wir einen Chasen. Unter Anderen bewarb sich auch ein Mann um den Posten, der sich bei mir mit den Worten einführte: ״Herr Vorsteher, ich hoffe zu entsprechen; überhaupt hörte ich, dass man hier nicht viel um's Singen sieht." Der Aspirant betete vor und er hätte vielleicht alle Stimmen für sich gehabt, wenn nicht seine eigene gegen ihn gewesen wäre, kurz: der gute Mann konnte weder singen noch sagen, Sonntag kam er, um das Urtheil zu vernehmen wobei er wieder betonte, er glaube, man stehe hier nicht vie. um Singen. Ich erwiderte ihm .hierauf: ״Sehen Sie, meinl Freund, wie Sie mich ansehen, bin ich ein Liebhaber von einem guten Stück magern Fleisches. Bilden Sie sich aber ein (sime eigenen Worte), dass ich mageres Fleisch liebe, von einer Beheme, die mager ist, wie eine Katz? Nein, ich esse gern ein Stück mageres Fleisch von einer guten, fetten Beheme. Es ist wahr, man fragt hier nicht viel nach Sittgen, aber nur bei einem Manne, von dem man weiß, er kann singen. Anders be Ihnen..." Der Chasen hatte verstanden und gieng. H. Bei anderer Gelegenheit'warf Reb Mendl die Frage auf, wie es komme,- dass heutzutage, wo die Leut weit weniger religiös seien als ehedem, doch im Tempel eine so schone Ruhe, Ordnung und Andacht herrsche, während vor Zeiten, wo allenthalben wahre Frömmigkeit verbreitet war, in ״Schul" von Ruhe und Ordnüng, keine Spür war, ja oft die weltlichsten Dinge, ohne Rücksicht auf den heiligen Ort, verhandelt wurden? Diese Erscheinung erklärte Reb Mendl folgendermaßen: In alter Zeit gieng der Jude sehr fleißig ins Gotteshaus. Täglich Morgens, Abends, zu Jom Kippur Koton, von Sabbat- und Festtagen gar nicht zu reden. Man kann sagen: die Leute wohnten beinahe in ״Schul". Nun, da wo man wohnt und sich heimisch fühlt, gibt man sich ungenirt und nimmt es eben nicht so genau. Anders aber heute. An Werktagen, ja? auch an Sabbath- und Festtagen sind die Gotteshäuser zumeist leer. Man erscheint da nur an hohen Festen als seltener Gast. Nun, da wo man als Gast erscheint, beobachtet man die nöthige Etikette, benimmt sich fein und anständig; daher auch die jetzige Ruhe und Ordnung. (Fortsetzung folgt.)

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