Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 11 (1891)
- Issue
- Heft 33 (21.12.1891)
- Date
- 1891-12-21
- Page
- Seite 5 (sequence 5)
- Language
- German
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5 Weisung der Rekurse der im Volke herrschenden. Stimmung gegen die Juden wenig entgegenkomme. Mit Bezug auf den Akt des Schächtens könne sich der Sprechende auf eigene Anschauung stützen und Nicht blos auf fremde Gutachten und Urtheile. Wie Schindler proteftirt er gegen das Schächten als einen thierquälerischen Akt und empfiehlt daher, die Rekurse begründet zu erklären. Steiger begründet den Standpunkt der Berner Regierung. Wenn diese das Schächten verbot, that fie es gestützt, auf ein obergerichtliches Urtheil. Sie handelte innerhalb der Grenzen ihrer Kompetenz. Bis heute hat der Bund sich nicht mit der Gesetzgebung über die vorliegende Frage befasst. Der Recurs von Bern verlangt denn auch nicht, dass der Rath sich über das Schächten als solches, dessen Zulässigkeit oder Unzulässigkeit ausspreche, sondern will nur, dass er erkläre, die ganze Materie gehöre in die Kompetenz der Kantone und unterstehe deren polizeilicher Beurtheilung. Was das Schächten selbst anlangt, steht Steiger wie die Regierung von Bern und die Kommissions- Minderheit ganz auf dem Standpunkt, dass dasselbe eine Thierquälerei sei. Er bringt in diesem Sinn lautende Gutachten zur Verlesung. Decurtius will auf geschichtlichem Wege gesunden haben, dass das Schächten in den Satzungen des Judenthums fest begründet sei. Es sei ein bindendes Gebot für die Juden. In der vorwürsigen Frage spiele auch der Antisemitismus eine Rolle. In der Frage, ob das Schächten eine Thierquälerei sei oder nicht, stehe Autorität gegen Autorität. Der Redner will aber die Kultus׳ und Gewissensfreiheit gewahrt wissen und stimmt daher für die Abweisung der Rekurse. Ming steht auf dem Boden der Kommissionsmehrheit, da er im Schächten keine Thierquälerei erblicken kann. Das Schächten ist eine Kultushandlung, die absolut nicht gegen die Bundesverfassung verstößt. Ein Verbot des Schächtens käme einer religiösen Verfolgung gleich. Ruchonnet vertheidigt in Fortsetzung der Schächtdebatte den Standpunkt des Bundesrathes; er betrachtet das Schächten aun08 di8cr6tiou68 erreicht habe —״uni» man ein solches ungestraft taufen könne, um dies nun genau festzustellen, hatte sich die Kaiserin an die Gubernien gewendet, damit diese das Gutachten der Bischöfe von Prag, Olmütz und Breslau hören und höheren Orts unterbreiten könnten. Von besonderem Interesse für unser Thema ist nun die Art, wie das böhmische Gubernium diese Angelegenheit erledigt hat. Derüber gibt uns der verdienstvolle Historiker G. Wolf in seinem 1863 erschienenen Buche: ״Judentaufen" höchst interessante geschichtliche Daten, denen wir den Passus entnehmen, welcher in dem Gutachten der böhmischen Kanzlei enthalten war, und der sich speciell auf Wolfgang Amadeus Mozart bezieht: ״Die Juris Konsulten Nalta und Bursatus .meinen das 12. Jahr, Pabst Benedikt und andere Schriftgelehrten das 7. Jahr. Es könnte daher statuirt werden, dass vor Erfüllung des 7. Jahres kein Kind pro u8n rationi8 capaci gehalten, nach dem 12. Jahr aber auch allemal für vernünftig angesehen werde, ״wie man dann erst in den abgewichenen Jahren gewisse von Juden gebürtige Kinder unter dem 7. I. ihres Alters in der Welt herumgeführt, welche in der Musik so erfahren gewesen, dass sie selbst komponieret haben, wozu mehr als ein Judicium discretionum erfordert wird." In jenem zarten Kindesalter schon hatte Wolfgang Mozart, denn nur er kann hier gemeint sein, wie man sieht, Beziehungen zum Judenthume, und sein Name wurde, obwohl in seltsamer Weise, sogar mit einem Religronsstreit in Verbindung gebracht, von dem sich das arglose Gemüth des Wunderals eine Frage der Kultusfreiheit. Letztere ist innerhalb der durch Artikel 40 gezeichneten Grenzen gewährleistet. Verstoßt nun das Schächten gegen den besagten Artikel? Wer jemals einem Schächteakt beigewohnt, kann nicht zu der Ueberzeugung kommen, dass derselbe als Thierquälerei zu betrachten ist. Und die große Mehrzahl der eingezogenen Gutachten spricht sich in eben diesem Sinne aus, unter anderm auch das von Professor Vogt in Genf, auf welches der Redner besonderes Gewicht legt. Dass übrigens in der Tendenz, das Schächten zu verbieten, ein Stück Antisemitismus liege, könne nicht verkannt werden. Ruchonnet beantragt die Abweisung der Rekurse. (Die Debatte Wird hier unterbrochen und am folgenden Tage fortgesetzt.) Merkle begründet einen Jndividualantrg: ״Es seien die Rekurse der Kantonsregierungen Bern und Aargau in dem Sinne begründet, dass nach den Bestimmungen der betreffenden kantonalen Gesetze und Verordnungen über Tödtung der Schlachtthiere, auch beim jüdischen Schächten, vor Ausführung des Halsschnittes und mit Vermeidung des bisher üblichen vorausgehenden Niederwerfens der Thiere, eine Betäubung derselben (durch Schlag oder Schuss auf den Schädel) stattzusinden habe.^ Merkle will die Vorbereitungshandlungen und das eigentliche Schächten scharf auseinander gehalten wissen. Die Israeliten giengen zu weit, wenn sie auch die ersteren Handlungen als einen religiösen, gottesdienstlichen Akt erklärten. Letzteressei unmöglich, und es könnten die Vorbereitungshaudlungen nicht unter den Art. 50 der Bundesverfassung subsummirt werden. Suter empfiehlt folgenden Antrag: sui» 2 des bundesräthlichen Beschlusses sollen die Worte ״im Sinne der Erwägüng 4" weggelassen werden, io dass Absatz 2 lauten würde: 2״. Gegen kantonale Gesetze und Verordnungen oder Ortspolizei-Reglemente, welche das Schächten blos bedingungsweise gestatten, ist von Bundes wegen nichts einzuwenden:" Theraulaz, Mitglied der Kommissionsmehrheit, spricht für Abweisung der Rekurse. Dr. Müller ist grundsätzlich gegen das Schächten. Steiger replizirt auf die Bemerkungen der verschiedenen Redner. Grieshaber beantragt die Vermittlungsanträge knaben wohl gar nichts träumen ließ, sonst hätte er wohl nicht gezögert, in seiner kindlich heitern Weise sich warüber auszusprechen; ja es ist sehr zu bedauern, dass uns die Ansicht des kleinen Wolfgang über die damalige Judenfrage nicht überliefert wurde, sicher ist nur, dass diese Antwort ganz in dem Sinne des später so edlen und großherzigen Menschen erfolgt wäre. Denn sowie Mozart sich stets durch ein gläubig frommes Gemüth auszeichnete, so war er auch während seines ganzen Lebens voll der weitgehendsten Toleranz gegen die Bekenner anderer Religionen. Er verehrte Gott und liebte es, wenn andere Menschen gleichfalls einen frommen Sinn bezeugten. ״Nach Gott kommt gleich der Papa!" sagte er schon als sechsjähriges Kind und sein kindlicher Sinn umfasste mit gleicher Liebe Gott und die geliebten Eltern. Aber noch ein zweitesmal sollte Mozarts Name mit der Taufe eines Judenkindes in Verbindung gebracht werden, und hier ebenso wie das erstemal ahnte der Knabe nicht, in welcher Beziehung er zu einem Religionsstreite stehen sollte. Es war in London. Vater Mozart hatte mit seinen beiden Kindern Wolfgang nnd Nannerl schon in den meisten Hauptstädten des Coutinents Coneerte gegeben, und namentlich war es das noch nie dagewesene Genie des kleinen Wolfgang, das die Welt in namenloses Staunen versetzte; es ist bekannt, mit welcher Auszeichnung man den Wunderknaben an den Höfen von Wien und Paris ausgenommen; die große Kaiserin hatte den Knaben an ihr Herz gezogen und geküsst, und wie bekannt, ärgerte sich Wolfgang, als er verwöhnt von den Liebesbezeugungcn