Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 11 (1891)
- Issue
- Heft 33 (21.12.1891)
- Date
- 1891-12-21
- Page
- Seite 4 (sequence 4)
- Language
- German
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und Vogelfänger, beantragt Gutheißung des Rekurses. Referent für die Kommissionsmehrheit ist Grieshaber. Aargau ertheilte ausnahmsweise das Recht zum. Schachten den Gemeinden Lengnau und Oberendingen. Als auch an anderen Orten das Schachten betrieben wurde, müsste gegen die . Anmaßung dieser Beftlgnis durch Unberechtigte eingeschritten werden. Die Israeliten des Aargaus kamen um Ausdehnung des Ausnahmegesetzes nach, von anderer Seite wurde umgekehrt das Verbot des Schächtens verlangt, speciell von den Thierschutzvereinen. Die Israeliten stellten sich in allen Streitigkeiten, so auch in den! Recurs von 1889 dem Bundesrath gegenüber auf den Standpunkt, dass das Schächten eine religiöse Handlung, ein Kultusact sei. Gegen das von der: aargauischen und von den bernischen Staatsbehörden erlassene Verbot des Schachtens wurden dem Bundesrath folgende Recurse eingereicht: 1. Ein Recurs der israelitischen Ortsbürgergemeinden Neu-Endingen und Neu- Lengnau und der israelitischen Kultusgemeinden Baden und Bremgarten im Kanton Aargau. 2. Ein Recurs der israelitischeu Cultusvereine des Kantons Bern. Der Bundesrath hat sich durch eure Rundfrage bei den anderen Staaten erkundigt, wie es mit der Schächtfrage gehalten werde. In Deutschland bestehen besondere Vorschriften nur insofern, als beim Schächten jede quälerische Behandlung unterlassen werden soll. Auch die übrigen Staaten dulden das Schächten und greifen nur in dem oben erwähnten Sinne in die Sache ein. Der Bundesrath, hat sich aus das Recht der Kultussreiheit gestellt. Bezüglich der Vorbereitungshandlungen zum Schächten vertritt er die Ansicht, Lass dieselben gegen Artikel 50 der Bundesverfassung nicht per-. stoßen, und ebensowenig in dem Schächten selbst eine Thierqualerei oder ein Verstoß gegen die citirte Verfassungsbestimmung gefunden werden könne. Die Verbote der aargauischen und bernischen Regierung könnten daher nicht aufrecht erhalten werden, und es beantragt deshalb die Mehrheit der Kommission, dem Bundesrath und Ständerath zuzustimmen und den Recurs der Regierungen von Bern und Aargau vom 18. Februar 1891' gegen den Bundesrathsbeschluss vom 17. März 1881 abzuweisen. Mozart und die Juden.*) (Zur IVOjähripen Gedenkfeier des Todestages Mozarts.) ״Mozart war bei den Juden stets populärer als Haydn und Beethoven. Es wäre eine interessante psychologische Unterfuchung, den Ursachen dieser Bevorzugung nachzugehen. Aber' nicht davon will ich heute reden, sondern von den persönlichen Beziehungen, die der große Componist zu den Juden hatte. Die persönlichen Beziehungen beginnen schon in frühester Jugend, und zwar bei einem sehr merkwürdigen Anlass. Die Kaiserin Maria Theresia hatte sich zu Anfang ihrer Regierungszeit an die Gubernien ihrer Kronländer mit der folgenden Anfrage gewendet, die auch an sich für die Geschichte der Juden von hohem Intereffe ist. und die ich deshalb im Wortlaut eitlere: ״Nachdem sich üishero sonderheitlich in Unserem Erb- Königreiche Böheim und Markgrafthum Mähren verschiedene Falle ereignet, dass unmündige Judenkinder ihren Eltern, von denen Christen, aus einem übertriebenen Religions-Eyfer, oder emderen Absichten entzhogen und entweder selbst getaufet oder der Geistlichkeit zu solchem Ende zugeführet — hierwieder aber von denen Unseren landesfürstlichen Schutz genüssenden Judenschäften wehrfähige Klagen geführet und um Gnädigste Abhilfe gebethen worden. — So haben Wir auf den Uns Hierowegen geschehenen gehorsamsten Vortrag, nach der Sachen Reiflichen erwägung mit Rücksicht deren diesfalls ergangenen Päpstlichen Constitutionen *) Von Carola Belmonte. .Allg. Ztg. d. Judenth." Am 10. December setzte der Rath die Behandlung der Schächtfrage fort. Schindler spricht Namens der Kommissions- Minderheit für Begründeterklärung des Rekurses der. Regierungen von Bern und Aargau. Der Sprechende hat mit Vogelfänger; dem jüdischen Ritus einmal beigewohnt und will die Sache heute möglichst objectiv behandeln. Bei Beleuchtung der vorwürfigen Angelegenheit drängen sich zwei Fragen auf: 1. Ist das Schächten gesetzlich als religiöse Handlung anzusehen, 2. bewegt sich die Schächthandlung in dem Rahmen der Sittlichkeitsordnung? Der Referent schildert ausführlich deu Vorgang des Schächtens und betont die langsame Procedur des Tödtens gegenüber dem bei uns sonst angewendeten Verfahren, wo das Thier auf den ersten Schlag fällt und stirbt. Beim Schächten gilt es als Gesetz, dass das Thier bis auf zehn Minuten leiden soll. Es ist ein thierquaterischer Akt, der gegen Artikel 50. Abs. 1 der Bundesverfassung verstößt. Bezüglich der vorgelesenen Gutachten durch die Vertreter der Kommissionsmehrheit bemerkt der Sprechende, es seien dieselben einseitig gewählt worden, und veliest dem Rathe seinerseits Urtheile aus Deutschland und der Schweiz, welche sich entschieden gegen eine weitere Zulassung des Schächtens aussprechen, indem sie dasselbe als einen ausgeprägt thierquälerischen Akt bezeichnen. Die Abweisung der Recurse Berns und Aargaus würde den Kantonen jede Möglichkeit, schützende Bestimmungen auf dem vorliegenden. Gebiet zu erlassen, nehmen. Es ist übrigens auch eine Jnconsequenz vom Standpunkt des Gewissens und der Glaubensfreiheit aus, das Schächten zu gestatten und auf der andern Seite, unbekümmert um die Religion der Israeliten, deren Kinder am Samstag zum Schulbesuch und die jüdischen Schweizer zum Militärdienst zu zwingen. Der Sprechende empfiehlt daher, die Rekurse von Bern und Aargau begründet zu erklären. Cavat, Mitglied der Kommissions- Mehrheit, spricht für die Abweisung. Vogelfänger, der mit Schindler in der Schächtfrage die Kommissionsminderheit bildet, hält dafür, dass man durch Abfolgende Maas-Regeln zur genauen Beobachtung festgesetzet, daß fürohin Primo: Allen und jeden Unseren Christlichen Landes Inwohnern und besonders denen Hebammen alles Ernstes und nach Beschaffenen Umständen unter gemessener Strafe hiermit Verbothen sein solle, ein unmündiges mit nicht genügsamer Vernunft Begabtes Juden Kindt, heimlich zu entführen, und wider den Willen seiner Eltern, Vormünder und Gerhaben zu' taufen, wobey Wir Jedoch nachstehende zwey Casus ausgenohmen wissen wollen, daß nemlich ein dergleichen unmündiges Juden- Kind, wenn selbes entweder in den äußersten Lebens Gefahr sich befände und nicht Anders, als der gewiess erfolgende Todt Vorzusehen, oder dasselbe, von seinen Ettern und Vormündern Verlassen und Verstossen wäre, mithin die Väterlich- oder Vormundschaftliche Gewalt über solches aufhörete, alsdann in dem Ersteren Fall von der Christlichen Hebamme nach dem Ausspruch der Heiligen Congregation d6 anno 1678 gar wohl getaufet werden könne, in dem andern Fall aber, das Verstossene oder Verlassene Juden Kindt denen ordentlichen Seelsorgern übergeben — von diesen getaufet, und sodann in der Christlichen Lehre unterrichtet werden solle. — Sollte aber ein Juden-Kindt die nachher bestimmende annos discretionis bereits erreicht haben nnd zwieschen dem Gutten und Bössen zu Urtheilen im Stande seyn, mithin getauft zu werden Verlangen, so ist kein Anstand zu machen, ein solches Kindt nach erlangter genügsamer Instruction der Christ-Catolischen Glaubenslehre, ohne Einwilligung der Eltern durch die Heilige Tauf der Kirche einzuverleiben." Wann aber und zu welchem Zeitpunkte ein Kind diese