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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1891-12-11 · Heft 32 (11.12.1891) · p. Seite 2

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
11 (1891)
Issue
Heft 32 (11.12.1891)
Date
1891-12-11
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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2 der dem Heiligen seine Dienste weiht, ohn eGrund rücksichtslos, ich will nicht sagen, herzlos handeln wird. Es ist aber auch zu wünschen, dass Alle, die ein heiliges Amt haben, von demselben durchdrungen seien. Keiner denke gering von seinem Amte. Nur Unverständnis, Unkenntnis macht es möglich, dass man von der Heiligkeit seines Amtes nicht durchdrungen ist. Und der Beruf des Vorbeters, ist er weniger heilig als der des Rabbiners? Ich weiß nicht, wie's kam, dass die Vorbeter, die in seltenen Fällen hebräisches Wissen hatten, in dieser Sprache den ganzen Gottesdienst verrichteten. Die Rabbiner, die sie damit betrauten, haben einen Theil dieser Schuld * **)). להקדיש ליוצרם בנחת דוח בשפה כרודה ובנעימה Diese Worte sollten nicht nur im Gebetbuche und vor dem Altäre, sondern im -Herzen Aller, die öffentlichen Gottesdienste zu verrichten berufen sind, mit heiliger Flammcnschrift geschrieben stehen. V6rita8. Die israelitischen Cultusgemeinden in Nieder-Oesterreich^). a) Israelitische Cultusgemeinde in Wien (umfasst die Israeliten der ganzen Gemeinde Wien.) Kanzlei I. Seitenstettengaffe 4. (Somit ist die Vereinigung der Wiener Cultusgemeinde mit den Gemeinden der Vororte amtlich bereits constatirt.) b) Israelitische Cultusgemeinden außer Wien. (Dieselben treten mit 1. Jänner 1892 in Wirksamkeit.) 1. Amstetten, umfasst die politischen Bezirke Amstetten und Scheibbs, sowie die Stadt Waidhofen a. d. Thaya. 2. Baden, umfasst vom politischen Bezirke Baden die Ger.-Bezirke Baden und Pottenstein, dann vom Ger.-Bezirke Mödling die Gemeinde Gumpoldskirchen. Z. Floridsdorf, umfasst die politischen Bezirke Groß- Enzersdorf und Korneuburg. 4. Horn, umfasst die politischen Bezirke Horn und Ober- Hollabrunn. 5. Krems, umfasst den politischen Bezirk Krems. 6. Mistelbach, umfasst den politischen Bezirk Mistelbach. 7. Mödling, umfasst den politischen Bezirk Baden, den Ger.-Bezirk Mödling (excl. O. G. Gumpoldskirchen), vom politischen Bezirk Hietzing den Ger.-Bezirk Hietzing (excl. die zu Wien gehörigen Theile desselben), dann den politischen Bezirk Bruck a. d. Leitha. 8. Neunkirchen, umfasst den politischen Bezirk Neunkirchen. 9. Wr. Neustadt, umfasst die Stadt Wr. Neustadt und den politischen Landbezirk Wr. Neustadt. 10. St. Pölten, umfasst den politischen Bezirk St. Pölten, dann den politischen Bezirk Hietzing, die Ger.-Bezirke Neulengbach und Purkersdorf. 11. Tulln, umfasst den politischen Bezirk Tulln. 12. Waidhofen a. d. Thaya umfasst die politischen Bezirke Waidhofen a. d. Thaya und Zwettl. *) Den Vorbetern früherer Zeiten Mangel hebräischen Wissens vorzHversen, ist vollkommen ungerechtfertigt; denn abgesehen davon, dass viele Pajtanim Cantoren waren, zeugt gerade der Umstand, dass die Rabbinen den Vorbetern den ganzen Gottesdienst überließen, für die Tüchtigkeit der früheren Chasanim, und dies umsomehr, als ja früher das Hauptgewicht auf die Kenntnis der hebräischen Sprache gelegt wurde. Die Red. **) Zusammengestellt nach dem niederösterreichischen Amtskalender für das Jahr 1892. Der Jugendgottesdienst in Wien. Der Vorstand der Wiener Cultusgemeinde ist zu der richtigen Erkenntnis gelangt, dass der Jugendgottesdienft in Wien nicht ganz den Erwartungen entspricht, die seinerzeit an ihn geknüpft wurden. Zur Behebung der wahrgenommenen Schäden und Mängel sah sich nun der Bethausvorstand veranlasst, an die Herren Cantoren und Religionslehrer eine Zuschrift zu richten, die gewissermaßen als Regulativ des Jugendgottesdienstes dienen soll. Indem wir dieselbe im Nachfolgenden wiedergeben, behalten wir uns eine eingehende Besprechung der darin gegebenen Anregungen für eine der nächsten Nummern vor: z. ex. 1S91 Sr. Wohlgeboren Herrrn. Wien. Wir theilen Ihnen nachstehende Beschlüsse des Cultus- Vorstandes, den Jugendgottesdienst betreffend, zur genauen Ausführung und Darnachachtung mit: I. Betreffend die Frage der regeren B e t h e i l ig u n g der Jugend an d i ese m G o tt e s d i enste. a) Das Lied ״die Thora Gottes" soll während Hagbah. und Gelila gesungen werden. b) Der gesangliche Theil soll wenig, aber anregend und wirksam, daher vollklingend fein: es soll also, wie beim Gemeinde-Gottesdienste, auch da ein hinreichender Chor Mitwirken. o) Der Cantor soll laut und deutlich die ersten Worte eines jeden Gebetes so markieren, dass die Schuljugend dadurch aufmerksam gemacht wird, soll weiters die Gebete vorwiegend recitiren und nur die Keduscha und einzelne markante, gesaugliche Stellen singen, und soll die Schuljugend an diesem Gesänge theilnehmen. Das. Aschre ist mit der Jugend in Form von Responsorien zu recitiren. II. Betreffend den Jugend gottesdien st an den Festtagen. a) Beim Nachmittagsgottesdienste findet (wenn nicht Sabbath ist) keine Vorlesung der Thora statt; es empfiehlt sich ein Lied oder ein Gebet, vielleicht Ps. 117 zu singen. UL Disciplin beim Jugendgottesdienste. In Bezug auf die Disciplin bei dem Jugendgottesdienste haben wir nachstehende Beschlüsse gefasst, die. wir ersuchen freundlichst zur Kenntnis zu nehmen. a) Der Vorstand wünscht eine Beaufsichtigung der Jugend, wenn möglich einen Lehrer. b) In den großen Vethäusern Delegierung von Volksschullehrern zur Unterstützung der Beaufsichtigung. 6) Beseitigung von Differenzen im Notentexte des Gebetbuches und dem des Chores. d) Ein zweistimmiger Choral vor und nach der Exhorte und ein Wechsel des Chorales an den Festtagen. Als Centralorgan für den Jngendgottesdienst hat der Vorstand die Herren Religions-Schulinspector Dr. G. Wolf, Religionslehrer Dr. Jonathan Wolf und Julius Braun ernannt. Wien, 18. November 1891. Hochachtungsvoll der Bethausvorstand der israelitischen Cultusgemeinde: A. Wraudeis. ___ Ar. Gustav Kohrr.

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