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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1891-07-11 · Heft 18 (11.7.1891) · p. Seite 7

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
11 (1891)
Issue
Heft 18 (11.7.1891)
Date
1891-07-11
Page
Seite 7 (sequence 7)
Language
German
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*7 Leitung der einzelnen Cultusgemeinden den in den betreffenden Bezirken sesshaften, mit den Bezirksbedürfnißen vertrauten Perfonen überlassen bleibe und dass in der Gesammtverwaltung eine ähnliche Einrichtung geschaffen werde, wie eine solche in der Verwaltung Wiens durch den Stadtrath und die Bezirksausschüsse besteht. Die Wiener Cultusgemeinde verlangt ferner dass die Vorortr-Cultusgemeinden ihre nicht unbedeutenden Vermögensbestände an sie abliefern, ihre Bethäuser aber durch Bethausvereine selbst erhalten sollen. Diesem Ansinnen setzten die Vororte-Delegirten entschiedenen Widerstand entgegen, indem sie geltend machten, dass wenn die Wiener Cultusgemeinde die Cultusftenern einhebt, sie auch für die Erhaltung der Bechünser in den Vororten Sorge tragen müsse. Ebenso vertangen die Vertreter der Vororte, dass ihre Beamten und Diener in den Status der vereinigten Cultusgemeinde ausgenommen werden. Da sie erst die Meinung ihrer Ausschußmitglieder einholen müssen, könnten sie auch keinen desinitiven Beschluss über den Statuten-Entwurf fassen. R tter v. Golds ch m i d t hebt entschuldigend hervor, dass bei Verfassung des Entwurfes aus die Vororte deshalb keine Rücksicht genommen wurde, weil damals von einer Vereinigung derselben mit der Wiener Cultusgemeinde noch nicht die Rede war; er verspricht aber, dass das Versäumte nachgeholt werden wird. Die Berathuugeu über die Bethäuser, Matrikelführuug, die Ertbeilung des Neligious-Unterrichts werden bis zur nächsten Enquete im September vertagt. Wie«, 2. Juli. (Constituirung der israelitischen Cultusgemeinden in N i e d e r - O e st e r r e i ch.) Behufs der Bildüng und Abgrenzung der einzelnen Cultusgemeinden und Feststellung eines Musterstatuts für dieselben fand heute bei der niederösterreichischen Statthalterei unter dem Vorsitze des Vice - Präsidenten Ritter von P f e r s m a n n eine Enquete statt, bei welcher Statthaltereirath Baron Marx als Referent fungirte, 14 Vertreter der Landgemeinden erschienen und zu" welcher außerdem von der Statthalterei die Vor-! stände der Wiener Cultusgemeinde, Dr. Alfred Stern und Baurath! Ritter von Goldschmidt, als Experten beigezogen wurden. Der! Referent beantragte in einem sehr sorgfältig ausgearbeiteten Expose! die Auftheilung der — zufolge der letzten Volkszählung --- 10,528 j israelitischen Bewohner Niederösterreichs• (mit Ausschluß des Gebietes * von Groß - Wien) auf zwölf zu bildende Cultusgemeinden mit den Sitzen in Baden mit 900, Mödling mit 1041, Wiener- N e u st a d t mit 658, Neunkirchen mit 610, St. Pölten mit 810, Ubbs mit 345, Tulln mit 585, Floridsdorf mit 2525, Mistelbach mit 1073, Horn mit 808, Krems mit 521, Waid- Hofen a. d. Ubbs mit 762 Mitgliedern. Bei dieser Eintheilung wurde als bestinnnend erachtet, dass die Cultusgemeinde - Sprengel möglichst mit den Sprengeln der Bezirksgerichte und Bezirkshauptmannschaften zusammenfallen, daß 6m Sitze der letzteren auch der Hauptsitz der einzelnen Cultusgemeinden sei und dass, wenngleich es im Interesse einzelner Cultusverbände gelegen wäre, sich den Cultusgemeinden in benachbarten Kronländern (Böhmen und Mähren) anzugliedern, dies aus staatlichen Rücksichten nicht als zulässig erachtet werden könne. Diese Vorschläge wurden allseitig günstig ausgenommen, nur wurde der Wunsch ausgesprochen, dass für die Cultusgemeinde Ubbs - Amstetten- Scheibbs nicht Dbbs, sondern Amstetten als Hauptsitz bezeichnet werden möge, da in diesem nach der Zahl seiner israelitischen Bewohner kleinsten aller Sprengel die Bedingungen für den Gottesdienst zunächst in Amstettenerreichbar seien. Der Experte von Wiener-Neustadt, Herr S chischa. stellte die Anfrage, wie sich die Negierung die Ertheilung des Religionsunterrichtes, die Befriedigung der religiösen Bedürfniße der zerstreuten Gemeidemitglieder denke? Um den Intentionen des Gesetzes zu entsprechen, müsste die israelitische Cultusgemeinde Wiener-Neustadt für 56 weit auseinander liegenden Ortschaften Neligionslehrer bestellen, sowie Schächter, die eventuell Cantoren sein sollen, sowie Bethäuser errichten, was finanziell undenkbar ist. Das Musterstatut stellt an seine Spitze den dem Neichsgesetze vom 21. März 1890 entsprechenden Grundsatz, dass alle Israeliten, welche ihren Wohnsitz innerhalb des Sprengels einer Cultusgemeinde haben, dieser Gemeinde angehören müssen, ihnen sonach alle Rechte als Mitglieder dieser Gemeinde zustehen, sie aber auch alle Verpflichtungen, darunter insbesondere die Cultussteuer zu tragen haben. Diese Cultussteuer wird je nach. den Erwerbs- und Vermögensverhältnißen der Contribuenten durch eine von dem Vorstande der Cultusgemeinde zu bestellende Schätzungs - Commission von 3 sl. bis zu 100 st. jährlich bemessen und ist eventuell im Wege der politischen Execution eindringlich zu machen. Die Cultusgemeinde ist verpflichtet, Anstalten für den öffentlichen Gottesdienst zu unterhalten, den Religions- Unterricht der Jugend zu leiten und überwachen, denselben, insoweit nicht hiezu kraft der Gesetze andere Factoren berufen sind, zu besorgen, für die rituelle Bestattung der Todten, sowie auch für anderweitige rituelle Zwecke Vorsorge zu treffen. Die Cultusgemeinde widmet ihre Fürsorge ihren rituellen Anstalten und Stiftungen für Unterrichtszwecke, für Arme, für Witwen und Waisen, für Krankenpflege und Altersversorgung und überhaupt für gemeinnützige und humanitäre Bestrebungen. Für die Verwaltung wird der Cultusvorstand von den Mitgliedern der Gemeinde gewählt und werden von demselben je nach' Erfordernis Beamte und Diener bestellt. Für die Leitung der religiösen Functionen ernennt der Cultusvorstand einen oder nach Bedarf mehrerd Gemeinde - Rabbiner. Als Rabbiner können nur österreichische Staatsbürger angestellt werden, deren Verhalten in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht vorwurfsfrei ist und welche sich über eine entsprechende allgemeine Bildung und ihre theologische Befähigung ausweisen. Das Einspruchs- und Abberufungsrecht ist der Staatsbehörde im Sinne des obcitirten Gesetzes gewahrt. Trauungen, Scheidungen und Ehetrennungen dürfen nur durch bestellte Gemeinde-Rabbiner vorgenommen werden. Für den Religions-Unterricht muß, soweit erforderlich, durch Be st ellungvon Wanderlehrern gesorgt werden. — Ein eigener, ziemlich umfangreicher Abschnitt war den Cantoren gewidmet, für welche österreichische Staatsbürgerschaft, Befähigung und Bildungsnachweis - entsprechend einer Eingabe des Oesterr. - ungar. Cantoren-Vereines — gefordert wurde. Herr Wimmer aus Floridsdorf wies darauf hin, dass dem Cantor im Gemeinde-Organismus und im Cultusshstem keine eminente Wichtigkeit verliehen sei: derselbe habe hlos einen künstlerischen Beruf und bei seinem Engagement wird mehr gefragt nach dem Werth seiner Stimme, nach seinen musikalischen Fähigkeiten, als um Bildung, am allerwenigsten aber um seine Staatsangehörigkeit. Ueber Wunsch sämmtlicher Experten hat die Regierung das ganze, die Cantoren betreffende Capitel mit den vielen Paragraphen aus dem Statute gestrichen.*) — Ueber Urgenz des Herrn Wimmer machte die Regierung die Zusage, nach Constituirung der Gemeinden den israelitischen Behörden einen Erlass zuzumitteln, dass niemand in der Gemeinde Koscher-Fleisch verkaufen dürfe, der nicht von einem vom Cultusvorstand autorisirten Schächter schlachten lässt. — Eine längere Debatte entspann sich hinsichtlich der Matrikenführung. Von der Staatsbehörde wurde die Anforderungge stellt, dass die Matriken nur an dem Sitze einer jeden Cultusgemeinde geführt und in den einzelnen zu derselben gehörigen Ortschaften, wo Israeliten wohnen, Anmeldestellen creirt werden. Der Experte Herr S chischa sprach sich dagegen aus und die Experten stimmten ihm bei, dass eine größere Zuverläffigkeit der Matrikenführung dadurch zu erreichen sei, dass den politischen und communalen Behörden, sowie auch Aerzten, Hebammen u. s. w. die Pflicht der Anzeige an das Matrikenamt auferlegt werde. — Der Antrag wurde acceptirt und der Vice - Präsident der Statt- Halterei sagte zu, einen solchen Erlaß schon in der nächsten Zeit an die politischen Behörden hinauszugeben. Zum Schluffe wurde dem Leiter der Verhandlung und dem Referenten für deren mühevolle Arbeit von sämmtlichen anwesenden Gemeindevertretern und Experten der wärmste Dank ausgesprochen. Die Protocolle der sämmtlichen Expertisen mit ihrem sehr umfangreichen Materiale werden nun dem Cultusministerium vorgelegt. Lemberg- 7. Juli. Wie den polnischen Blättern ans W a r s ch a u gemeldet wird, trifft dort morgen der Delegirte des Freiherrn v. H i r s ch, Mr. W h i t e ein. Derselbe äußerte sich in Kiew einem Journalisten gegenüber, dass er dem Baro n H i r s ch einen genau ausgearbeiteten Plan zur Organisirun g der Emigration der russischen Juden und zu deren Niederlassun g in Argentinien vorlegeu werde. Vor Allem will Mr. White aus die Bildung von Comitss in E l i s a b et h g r ad, Odessa und anderen russischen Städten dringen, um mit Hilfe derselben die Auswanderungs-Bewegung in rationeller Weise zu regeln. — In Lemberg sind heute Dr. K u r a n d a aus Wien und der Schriftsteller Karl Emil Franzos aus Berlin eingetrosseu, um mit den Mitgliedern des südischen Cultusrathes über Maßnahmen zur Weiterbeförderung der russischen Juden zu berathen. Nach einer mehrstündigen Coufereuz sind beide Herren nach Czernowitz weitergereist. Petersburg. In jenen Städten Russlands, wo die A u s w e i s.'uugen der Juden mit aller Strenge durchgeführt wurden, beginnen sich die wirthschastlichen Folgen dieser Maßregeln bereits fühlbar zu machen. So hat in Kiew eine namhafte Preissteigerung in jenen Artikeln platzgegriffeu, welche speciell von jüdischen Kanflenten und Agenten geliefert wurden. Außerdem wird in dem Communal-Einkommen ein Ausfall von Abgaben wahrgenommen, der auf einige Hunderttausende von Rubeln beziffert werden kann und schon gegenwärtig im Kiewer Gemeiuderathe ernste Besorgnisse hervorruft. Inzwischen fahren die Behörden mit der strengen Vollziehung der Ausweisungs- Bestimmungen gegen die Juden fort. Der Gouverneur von Volhynien hat in einem neuerlichen Circular denjenigen Bezirks- Vorstehern, die sich eine laxe Handhabung der für die Erwerbung von Grundbesitz durch Juden geltenden Einschränkungen zu Schulden kommen lassen sollten, die strengsten Maßregelungen angedroht. *) Nach den von uns eingeholten Informationen wurden die Ausführungen des Herrn Wimmer in der Enquete nicht allgemein gebilligt, sondern von den Vertretern der Wiener Cultusgemeinde und anderer bedeutenderer Gemeinden auf das Entschiedenste bekämpft. Bei der Abstimmung hatten schließlich die Experten aus den Landgemeinden,-die sich Herrn Wimmer anschloffen, die Majorität. Herr Wimmer hat entschieden sein Votum in Verkennung oder Verstellung der th, tsächlichen Verhältnrße abgegeben, und bei den desolaten Zuständen, die von jeher in den kleineren Gemeinden geherrscht haben, können wir über die Motive, von welchen er sich hiebei leiten ließ, keinen Moment in Zweifel sein. Diese nun hohenorts zu beleuchten, wird Sache des österr.-ungar. Cantoren-Vereines sein, dessen Vorstand bereits die nöthigen Schritte eingekeitet hat, um die hohe Regierung von dem wahren Werthe derartiger Enunciationen zu überzeugen. Die Red.

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