Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 11 (1891)
- Issue
- Heft 11 (11.4.1891)
- Date
- 1891-04-11
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
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ein allseitig hochgeachteter jüngerer Staatsrechtslehrer, Professor Jellin ek, einen Nus zuerst nach Basel und dann nach Heidelberg annehmen müssen, weil er es zu einem Ordinariat nach langjährigem verdienstlichen Wirken und trotz oft wiederholter ministerieller Versprechungen nicht hat bringen können. Üeberblicken wir das Ganze, so werden wir sagen müssen: Die Haltung der paar stillen und verschämten Antisemitenfreunde unter den Ministern, deren wir uns heute zu erfreuen haben,, ist vollkommen identisch mit derjenigen, welche von den nichts weniger als verschämten Antisemiten Lueger'schcr oder Alois Lichtenstein'scher Observanz, falls sie Minister wären, gehandhabt werden würde. Mehr als die heutigen in dieser Richtung thun oder vielmehr unterlassen, könnten die anderen auch nicht. Tagtäglich wird der drastische Beweis geliefert, wieman im Reiche der Unwahr- Ischeinlichkeiten die ,staatsmännische' Kunst versteht, Freiheitsrechte üa abstracto zu gewähren und sie in concreto wieder zu entziehen. Dass dadurch die Juden in Oesterreich, welchen außer Handel : und Gewerbe nur noch Landwirthschast und Technik, dann der grztliche und der Ädvocatenberuf offen stehen— auch das Notariat ist verschlossen — par la force des choses immer wieder auf kaufmännische und gewerbliche Thätigkeit hingelenkt werden, liegt auf stacher Hand. Da heißt es dann freilich, dass sie ihren christlichen Mitbürgern Concurrenz machen, dass sie insbesondere auf das Kleingewerbe drücken, und daraus nimmt dann der Antisemitismus die Wurzeln seiner Kraft. So lange aber der geniale Schn ei d er'sche Gedanke, alle Juden nach Palästina zu vertreiben, noch nicht verwirklicht werden kann, bleibt denn doch nichts Anderes übrig, als sich mit dem Gedanken vertraut zu Machen, dass man den Semiten auf irgend welchen Gebieten als Mitbewerbern um Existenz und Wohlstand begegnen müsse. Aber noch in ganz anderer Weise wird in Oesterreich der Antisemitismus gefördert. Es geschieht dies durch die Eigenthümlichkeiten unserer Nechtsübung. Niemand kann in Zweifel darüber sein, dass das Vergehen des § 302 St.-G.-B. (Aufreizung zu Feindseligkeiten gegen . . . Neligionsgenossenschaften) von den antisemitischen Blättern, man darf wohl sagen, tagtäglich begangen wird. Wenn es sehr arg ist, dann wird von der Staatsanwaltschaft konfiscirt: subjective Verfolgungen finden nicht statt. Warum nicht dort, wo man den Autor oder den verantwortlichen Nedacteur zu fassen völlig in der Lage ist? Weil unsere Wiener Staatsanwaltschaft, welche ja doch seit längerer Zeit vortrefflich geleitet ist und das beste thun möchte, die Ueberzeugung gewonnen hat, dass sie eine nicht antisemitische Geschwornenbank zustande zu bringen völlig machtlos ist, dass sie also bei jedem derartigen Processe sicherer Niederlage entgegenzehe. Herr v. Pelser hat es vergebens versucht, Herr v. Soos desgleichen; solcher moralischen Schädigung meint man die Justiz nicht aussetzen zu sollen. Ich erachte dies nun— wie bereits bei der letzten Justizdebatte im Abgeordnetenhause dargelegt — trotz warmer 23er־־ ehrung für die Genannten und das Justizministerium — als verfehlt. Nie und nimmer soll die Justiz die Flinte ins Korn werfen und den Gesetzesverächtern freien Spielraum, gönnen. Wenn nicht beim ersten, zweiten dritten Falle u. s. f., so werden sich die Wiener Geschworneu vielleicht beim zehnten oder zwanzigsten wieder ihrer richterlichen Aufgabe erinnern; das Aergste von Allem aber bleibt die in Permanenz erklärte, die Bevölkerung geradezu demoralisirende Nichtachtung des Gesetzes. Religiöse Disculsiouen. Es ist selbstredend, dass der Leserkreis dieses Blattes bei der Stellung, die er im jüdischen Cultusleben einnimmt, ein hervorragendes Interesse der Discussion religiöser Fragen entgegenbringt, und darum muß es dankbar anerkannt werden, wenn die Redaction dieses Interesse womöglich zu befriedigen sucht. Ausgebend von diesem Gesichtspunkte wurde in Nummer 8 der ,Cantoren-Zeitung*, Jahrgang 1891 das Circular der israelitischen Landeskanzler in Budapest, als Vertreterin der fortschrittlichen Gemeinden Ungarns, veröffentlicht.. In diesem Rundschreiben wird der orthodoxen Durchführungscommission so manche Rüge ertbeilt wegen der Üngenauigkeit der Informationen, die sie dem Cultus- und Unterrichtsministerium über die jüdischen Ehegesetze ertheilt hat. Als Beweis hiefür wird angeführt, dass das Ministerium Auskunft verlangte,! welche Formalitäten beim Vollzüge einer jüdischen Trauung im Sinne unserer Religionsgesetze beobachtet werden müssen, und dass die orthodoxe Durchführungscommission in ihrer Antwort unter den formellen Bedingungen der jüdischen Ehe nicht einmal Obupa und Lerbuba erwähnt hat. Jeder, der nur ein wenig mit dem jüdischen Ehegesetze vertraut ist, wird erkennen, dais die Durchführungscommission mit genauer Ueberlegung den Act der Trauung nur bedingt hat von der Uebergabe eines Gegegenstandes, der einen gewissen Werth repräfentirt. an die Braut, in Gegenwart zweier Zeugen, mit der mündlichen Erklärung des Bräutigams an die Braut: »Mit diesem Gegenstände bist Du mir angetraut nach dem Gesetze Moses und Israels.* Bei der Eheschließung müssen zwei Momente vorangeheu, wenn ein Israelit mit feiner Erwählten ehelich Zusammenleben darf, nämlich die Verlobung (ארוסץ) und die Eheschließung ♦(נישואין) In früheren Zeiten haben die beiden Acte nicht gleichzeitig stattgesunden; wenn die Braut eine Jungfrau war, lag gewöhnlich ein Zeitraum von 12 Monaten, bei einer Witwe aber ein solcher von drei Monaten dazwischen. Gegenwärtig werden bei uns gewöhnlich Trauung und Eheschließung gleichzeitig vorgenommen. Durch den Act der Trauung sind beide Theile aneinander gebunden, obwohl sie nicht ehelich Zusammenleben dürfen. Sie, die Braut, darf sich in keine andere Ehe einlafsen, und jede andere Ehe muß als ungiltig erklärt werden. Durch die נישואין wird der Bräutigam ein Gatte und die Braut eine Gattin, von da an beginnt das eheliche Zusammenleben und die Uebernahme gegenseitiger Pstichten. Die Formalitäten der Eheschließung oder נישואין sind nun Chupa und Ketbuba. Da aber auch in unserer Zeit, wenn auch sehr selten, der Fall eintreten kann, dass Trauung und Eheschließung nicht gleichzeitig vorgenommen wird, so könnte, wenn die orthodoxe Durchführungscommission unter die Formalitäten einer jüdischen Trauung auch Obupa und Ketbuba ausgenommen hätte, eine solche Information bedauerliche Folgen nach sich ziehen. Das Cultus- Ministerium ist nur interessirt, über die Formalitäten einer jüdischen Trauung informirt zu werden, da hievon die Entscheidung abhängt, eine zweite eingegangene Ehe als ungiltig zu erklären, aber die Entscheidung, ob die Ehelente angehalten werden sollen, ihre übernommenen Pflichten als Gatten zu erfüllen, gehört vor das Forum einer anderen Behörde. Durch die Information der orthodoxen Durchführungscommission sollte blos ein sträflicher Umgang mit einer ארוםה verhütet werden. Für die Praxis möchte ich dieser Frage weniger Bedeutung beilegen als einer zweiten, die in derselben Nummer der ,Cantyren- Zeitung* berührt wurde. Ich meine jene Ausführungen von Arthur S. Weißmann, in welchen derselbe die heutigen akademisch gebildeten Theologen auffordert, dass sie sich gegen das rabbinische Verbot, Vogel fleisch in Milch gekocht als Speisezu gebrauchen, aussprechen und dasselbe aufheben sollen,, damit-von nun an der