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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1891-03-21 · Heft 9 (21.3.1891) · p. Seite 6

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
11 (1891)
Issue
Heft 9 (21.3.1891)
Date
1891-03-21
Page
Seite 6 (sequence 6)
Language
German
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© der Juden nicht billigte, denn über seine angebliche Bestechlichkeit hat Wan, wie cs in dem erwähnten Berichte heißt, »hohenorts ein Auge, zugedrückt.* Wobin würde mau auch in Russland gelangen, wenn ruau alle Beamten, denen Bestechlichkeit vorgeworfen wird, absetzen wollte? Den Fürsten Dolgorukow beschuldigt man überdies noch, dass er in der Adresse der Stadt Moskau an den Czar demselben ein vollständiges Negierungsprogramm unterbreitete, ein Unterfangen, das. wenn das Programm etwa liberale Principien enthalten hätte, nach russischer Gepflogenheit eigentlich die Verbannung des greisen Fürsten nud Geu eral-Go uv erneurs nach Sibirien zur Folge haben sollte. Wahrlich «ran muß die Milde der russischen Regierung bewundern! Wie«, 13. März. (Zum Erlasse des Grazer Ober-Landes-Gerichts- Präsidenten.) DiePol-Corr. veröffentlicht das folgende Commnniqne: ,Die Auffassung, welche der Erlass des Ober-Landesgerichts-Präsideuten v. Wafer uu die Gerichte in Steiermark, Kärnten und Krain, betreffend die antisemitische. Bewegung, in einigen Zeitschriften und in anderen Kund-. Hebungen gesunden hat, bestimmte das Justizministerium, Bericht über jene Wahrnehmungen einznholen, welche dem Präsidenten als nothwendig erscheinen ließen, die Gerichte in dieser Beziehung au ihre Pflicht zu mahnen. Das Justizministerium hat nun die beruhigende Ueberzeugnng gewonnen, dass keine Fälle vorliegen, aus welchen irgend ein Zweifel SU der vollen Unbefangenheit der Rechtsprechung abgeleitet werden konnte. Es muß also vorausgesetzt werden, dass der Präsident nur verhindern wollte, dass eine bei der letzten Wahlbeweguug zum Vorscheine gekommene St'ömung auch in richterlichen Kreisen Verbreitung sinde. Wie«. Samstag den 15. d. M. fand im Festsaale der k. k. Universität die Promotion des Herrn Eduard Thal er (Schn des Sautors I. Thaler in Oedenburg) zum Doctor der Rechte statt. Tags daraus feierte der suuge Doctor feine Verlobung mit Fräulein Rachel Medina. Der Verlobungsact wurde durch Obercantor I. Bauer nach sephardischem Ritus vorgenommen, und sungirten bei demselben die beiden Präsidenten der türkischen Jsraeliten-Gemeinde, Herr Marcus M. R u s s o und Herr Licco I. A d u t, als Zeugen. Wien. Unter zahlreicher Betheilignng fand Mittwoch den 18. d. M. das Leichenbegängnis des bekannten türkischen Großhändlers, Herrn Licco H. Akut, statt, welcher im besten ManneSatter einem Schla^anfalle erlag. Der Heimgegangene gehörte einer der ältesten und «ugksehenstcu türkischen Familien Wiens'an und zeichnete sich durch besondere Herzensgute und großen Wohtthätigkeitssinu aus. Friede seiner Asches ת׳נ׳צ׳ב־ה Wien. Der,New-Horker Herald' meldet, das Esther Solymossy. wegen deren angeblicher Ermordung i»1 Jahre 1882 der bekannte Tisza-Eszlarer Prozeß statlsand. nicht todt sei, sondern sich feit dem Jahre 1888 mir einem anderer Mädchen Namens Juliska Ladisz in New-Pork aushalte. Ein Leichenbeschauer Namens L<wy interviewte die betreffende Frauensperson, welche aber entschieden leugnet, die Esther Solymossy zu sein und erklärt, sie heiße Rosa Kchlmayer. Diese Nachricht, welcher wir freilich keine besondere Glaubwürdigkeit beimessen Wollen, ist jedoch deshalb als merkwürdig auzufehen, weil ,Kohlmayer' der Name jenes Grcislers in Eszlar ist, zu welchem die Esther auf ihrem letzten Gange begriffen war, um Tünchsarbe zu kanten. Es ist auch bcmerkenswerlh. dass die Urtheile der beiden höheren Instanzen den Freispruch mit dem mangelnden Nachweis dessen begründet, dass Esther überhaupt todt, geschweige denn ermordet sei. Wien. Der Oberste Gerichtshof als Cassätionsbof hat das in dem Proceß Schars-Lueger gefällte Urtheil deS Wiener Schwurgerichtes, «rit welchem Herr Alexander Scharf aus Grund des Verdicls der Geschworen,u mir einer Geldstrafe von lausend Gulden belegt wurde, ausgeboben. Die Cassirung des Urtheils erfolgt unter Umständen, welche eine scharfe Kritik des Verdicls der Geschworerren in dem Processe des Dr. Lueger gegen Alexander Schars in sich schließen. Das Urtheil wurde nicht aus formellen Gründen aufgehoben, es wurde die Wiederaufnahme des Strasvcrsahreus nicht im Sinne des § 353 St.-P.-O. verfügt, welchem zufolge die WiederaufnahniL verlangt werden kann, wenn neue Thatsacheu oder Beweismittel beigebracht werden. Die Cassirung des Urtheils des Wiener Schwurgerichtes vom 29. November gegen Herrn Alexander Scharf erfolgte aus Grund der dem Schwurgerichte vorgelegenen Beweismittel und Thatsacheu. Nach dem § 362 St.׳-P.-O. ist der Caffationehof berechtigt, die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu Guustku des wegen Verbrechens oder Vergehens Verurtheilteu zu verfügen, wenn sich ihm bei einer auf besonderen Antrag des Generalprokurators vorgenommen u Prüfung der Acten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Urtheile zu Grunde gelegten Thatsacheu ergeben, welche auch nicht durch einzelne, vom Cassationshofe etwa augeordnete Erhebungen beseitigt werden. Der Cassationshof kann in solchen Fällen auchaus sofortigen Freispruch erkennen, wozu jedoch Einstimmigkeit und die Zustimmung des Generalprokurators erforderlich sind. Ein solcher Beschluß des Obersten Gerichtshofes kann nur vom Generalprokurator angeregt .werden und sind Anträge der Privatvartrien, welche auf Herbeiführung eines solchen B-schlnsses abzielen, abznweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerde, welche der Hof- und Gerichtsadvocat Dr. S-Somaryim Namen des Hern Alexander Scharf gegen daS Urtheil des Schwurgerichtes beim Obersten Gerichtshöfe eirrbrachte, hat diesem höchsten Tribunal nun die Gelegenheit gegeben, sich' mit dem Urtheile des- Wiener Schwurgerichtes zu beschäftigen. Aber nach Len Bestiinmnngen der Strafproceßorduung ist diese Nichtigkeitsbeschwerde selbst ohne anregenden Einfluß auf die Entschließungen des Generalprokurators geblicben, da der Generalprokurator selbständig den Antrag aus Cassirung des Urtheils stellte, nachdem gegen die Richtigkeit der dem Urtheile zu G.runde liegenden Thatsacheu ihm erhebliche Bedenken sich׳ ergaben. Diese Bedenken deS Generalprokurators gegen das Verdict hat der Oberste Gerichtshof getheilt. Für die Geschwornen Wiens ist diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofes eine Lehre, welche nicht genug beherzigt werden kann. Der Oberste Gerichtshof sindet, dassdein Verdicte der Geschwornen, durch welches der Antiseinitenhänptling Lueger in seiner Ehre rehabilitirt wurde, gewichtige Bedenken entgegenstehen, und dass die Züchtigkeit der dem Verdicte zu Grunde gelegten Thatsacheu gerechtfertigte Zweifel verdient. Die nächste Folge deS Urtheils des Obersten Gerichtshofes ist, dass die Strafsache in das Stadium der Voruntersuchung zurücktritt. Es hängt jetzt von dem- Kläger Dr. Lueger ab, ob er in der Nehabilitirung seiner so arg gekränkten Ehre weitere Schritte unternehmen will und ob er geneigt ist, noch einmal das angenehme Beweisversahren über sich ergehen zu lassen, welches von der Zweidrittelmehrheit der G.-schworuen so wenig, aber vom Obersten Gerichtshof desto eingehender gewürdigt wurde. Für die Oeffentlichkeit wäre es' gut, wenn der Proceß gegen Scharf sicherneuern würde, weil dadurch die Wählerschaft Gelegenheit hätte, sich Pen Führer in dem Kampfe gegen die Corruption noch einmal anzusehen, und noch einmal die Expensen des Advocaten Dr. Lueger für die Vertretung des verkrachten Nudolssheimer Vorschußvereines zu prüfen. Auch die Erscheinung des Volksmannes als .Hergottspfänder', welche wir schon einmal im Gerichtssaal gesehen haben, könnte einzweitesmal austreten, und eS würde sich dann wieder zeigen, in welcher Weise Dr. Lueger bei Eintreibung der Forderungen des Vorschußvereiues vorgegangen ist. DaS Alles hängt nur von Dr. Lueger selbst ab,, welcher allein der Hüter seiner Ehre ist. Aber Eines glauben wir, ohne die sogenannten besten Informationen, bestimmt zu wissen: Dass Dr. Lueger vor den Genreinderathswahlen sich in dieser Angelegenheit nichtentscheiden wird. ' Wien. Fräulein Louise Heymann, genannt die holländische Nachtigall. (Tochter des Obercantors I. Heymann in Amsterdaur) sang, das ersternal in Wien in einem am 18. d. M. im Bösendorsersaale stattgehabten Correerte und erregte durch ihre herrliche, wohlgeschulte Stimnie, brillante Coloratur und seelenvollen Vortrag allgemeine Bewunderung. Die Künstlerin wurde mit Beifall und Blumenspenden übe, schüttet und zu ihrem großartigen Erfolge allseitig beglückwünscht. Hoffentlich wird Fräulein Heymann noch ein zweites Concert veranstatten, und werden wir dann Gelegenheit nehmen, ans dasselbe ausführlicher znrückzukommen. (Unserem hochgeschätzten College» Obercantor Heymann gratnliren wir zu den künstlerischen Triumphen, die seine׳ Tochter bisher überall errungen. Die Red.) Litt). Die Erkenntnis der Verderblichkeit und Gemeinschädlichkeit des Antisemitismus scheint immer weitere Kreise .zu erfassen und auch Jenen einzuienchten, welche sich lange Zeit von den lügenhaften Phrasen der antisemitischen Maulhelden täuschen ließen. Einen erfreulichen Beleg hiefür bietet die in der ,Linzer Tagespost' von einem ehemaligen, eifrigen Schönerianer veröffentlichte Artikel: ,Los v o m A n t i'se m itis m us'; wir eiitnehineil deulselben folgende bemerkenswertbe Stellen:. .Ein ,waschechter* Antisemit, einer, der die Inden so behandeln zn können hoffte, wie Russland die seiuigen oder die Vereinigten Staaten ihre Chiiiejeu, war ich ernstlich nie. Aber die Klärung, die Klärung, die ich so sehnlich erwartete? Sie ist ansgebliebeu und wird nie kommen. Trübungen, ja, die erlebten wir genug, und es wird immer trüber, immer finsterer um uns werden, wenn wir nicht selbst uns- Licht schaffen und den Mannesmnth gewinnen könne», uns ehrlicheinzngestehen: Wir brauchen den Antisemitismus nicht mehr, oder baffer, - wir haben ihn gar nicht gebraucht! Er hat von den Er- Wartungen, die wir auf ihn setzten, auch nicht die mäßigste erfüllt,.

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