Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 11 (1891)
- Issue
- Heft 9 (21.3.1891)
- Date
- 1891-03-21
- Page
- Seite 7 (sequence 7)
- Language
- German
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— 7י — -er hat mir uns, aber nicht den Inden geschadet, er hat uns nur getäuscht und betrogen, er war nichts weiter als eine Art Hypnose, -eine Suggestion!' Feplitz, 13. März. (Gegen den Antisemitismns.) Zm hiesigen Stadtverordneten Collegium wurde heute ein Antrag des 5)1°. Stradal, die in Wien im Zuge besindliche Bildung eines Vereines zur Beckämpfung des Antiseinitismns auf das wärmste zu begrüßen und demselben die thatkräslige Forderung in Aussicht zu stellen, mit großer?)Majorität dem Stadtratbe zur Vorberathung zuzewiesen. Lemberg,!7. März. Zu der Statthalterei tagt seit gestern unter dein Vorsitze des Statthalterei-Vice-P!äsideuten Ritter v. Lidl eine Enquete zur Feststellung eines Musterstatuts für die südischen ׳Cultnsgemeinden in Galizien. An den Berathungen nehmen Vertreter der Cultnsvorstande von Lemberg, Krakau, Przeuiysl, Brody, Stry u. s. w. theil. Als Referent fungirt Statlhaliereirath Mandyczewski. Bisher ׳wurden acht Paragraphe des vorgelegten Entwurfes dnrchberathen. Wttdapest. Der hiesige Advocat Dr. Berukard Friedmann, welcher seinerzeit mit dem Reichstags-Abgeordneten Karl Eötvös als Vertbeidiger im Tisza-Eszlarer Processe fnngirte, erhielt am 18. Februar .aus Newyoik einen am 4. Februar dort aufgegebenen Brief, in welchem er verständigt wurde, dass die Nenyorker Polizei ein Mädchen wegen Diebstahls verhaftet habe, welches über seine Person jede Auskunft verweigerte. Da die Polizei in der Wohnung der Verhafteten ein Wäschestück mit dem eingestickten Namen Solymofli fand, wurde die Vermnihnug erweckt, dass die Verhaftete »mit der Heldin im Tiszla- Eszlarer Processe, Esther Solymofsi, identisch sei, und das amerikanische Gericht sendete dann das schon erwähnte, von Ferdinand Levy, Coroner, Unterzeichnete Schreiben an Dr. Friedmann. 5)ieser erklärte jedoch, dass er nicht in der Lage, auch nicht willens sei, weit->re Nachforschungen anzustell-.ii, denn er sei vollständig überzeugt, dass Esther Soly!: ossi nicht mehr unter den Lebenden weile, sondern ihr Leichnam seinerzeit bei Tisza-Tada ans den Fluthen der Theiß gezogen wurde. Aehnlich äußerte sich Eötvös eineln Berichterstatter deS . Egyetertes' gegenüder. HZerkin. Der ,Thierärztl. Wochenschr.' wird ans Zürich berichtet: Anlässlich einer gegen einige Fleischer erhobenen Anzeige wegen Thierquälerei hatte der Director der Thierarmeischule zu Zürich folgendes Gutachten abgegeben: ״Der vorbereitende Act des Schächtens ist als Thieiqnäler.i zu betrachten. Dagegen verdient das eigentliche Schächten diese Oualification nicht mehr. Wenn aber die Schlachtung als Ganzes ins Auge gefasst wird, so wäre ich eher geneigt, di selbe als thierquälerischer Natur zu bezeichnen. Von allen üblichen Schlachtmethoden müsste das Schächten das Gefühl des Zuschauers am meisten verletzen. Wenn jener vorbereitende Act durch einen anderen, rasch Bewusstlosigkeit Herbeiführenden ersetzt werden könnte, so wäre auch das Schächten den üblichen TödtnngSarten gleich zil erachten.' Dem gegenüber hat der Bundesralh sich folgendermaßen geäußert: Das Schächten beruhe nach der Anschauung aller Israeliten auf einer religiösen Satzung. Die Bundesverfassung gewährleiste die freie Ausübung gottesdi nsttichec Handlung-n innerhalb der sittlichen und öffentlichen Ordnung. Für den Staat werde das Sittliche wahrnehmbar in der Sitte; die Sitte erscheine als das in der menschlichen Gemeinschach Gebräuchliche, die gute Sitte als das Norinal-rnenschliche. Dies sei indessen nicht nur etwas Gegebenes, sondern auch etwas ' Erworbenes. Die von dem Staate festzustellenden Schranken der Sittlichkeit wären die Gebote der Mensch» lichkeit, welchen sich die Völker und Individuen zu unterrverfen haben. Unmenschlich sei auch unsittlich. Die gute Sitte erlege dem Menschen auf eine gerechte Behandlung seiner Mitgeschöpfe; Thierqnälerei sei daher unsittlich. Sei das Schächten der Israeliten eine Thierqnälerei, so können sür dassebe der Rechtichutz der Bundesverfassung nicht in Anspruch genommen wetden. Nach dem gegenwärtigen Stande der Schächtfraze und auch dem oben citi^teu Gutachten könne das Schachten nicht schlechthin als Tbierquälerci bezeichnet werden; es erscheine aber als eine Methode, welche in den vorbereitenden Handlungen dem Thiere unnöthige Oualen bereiten könne, wenn nicht eine Reihe von Vor!ichtsmaßregeln beobachtet werden. Zn dieser Hinsicht enthielten viele Orts- Polizei ׳ Verordrrungerr, sowie das Rundschreiben des preußischen Enltusrninisters irr Deutschland vorn 14. Jänner 1890 diejenigen Anforderungen bezüglich des Schächtens, welche zur Vermeidung von Thiergnälerei genügten. Ein unbedingtes Verbot des Schächtens recht» fertige sich also nicht; dagegen fei es gerechtfertigt, dasselbe nur unter gewissen Bedingungen zu gestatten. WerklN. Die jüngst irr diesem Blaite recensirten ,Lieder' deS CantorS Hochglück in St. Gallen sinden auch in der ״deutschen Mnsiker-Z.ittlng" eine sympathische Aufnahme. Das genannte Blatt schreibt: ״Osias Hoch glück. Zwei deutsche Lieder sür gemischten Chor. Ged. v. Jnl. Srurm. — Unter diesem Titel erschienen im Selbstverläge des Componisten, und bei Gebr. Hug (Leipzig und St. Gallen) zwei Compositionen, welche stch sowohl durch Erfindung der Melodien, wie auch durch ihre interessante Harmorrisirung durchaus vortheilhafr eiuführen. Der Herausgeber, dessen eigentliches Feld daS der hebräischen Kirchenmusik ist, beweist mit der Veröffentlichung dieser Cornposttionen, welche feinem Lehrer Rob. Schwalm gewidmet sind, dass er auch ans anderem Gebiet, als auf dem eben auzeführten. zu Haufe ist. Die Lieder sind speziell zum Gebrauch beim öffentlichen Gottesdienst während der Seelenfeier eompoiuir. Dieselben können allen Kirchenchören für ähnliche Anlässe warm empfohlen werden, wie sie auch als Repertoiri'tück von Geiaugvereilien überhaupt bei guter Ausführung ihre Wirkung nicht verfehlen dürften.* (Die geehrten Leser unseres Blattes werden bald Gelegenheit sinden, den geschätzten College» Hochglück auch auf dem Gebiete der Synagogencomposition kennen zu lernen, da wir demnächst eine Mnfikbeilage von demselben veröffentlichen. Die Redaction.) Wetersöurg, 16. März. Die Regierung instrnirte ihre Vertreter im Auslände, die Pässe der Juden, welche nach Russland reisen wollen, nicht zu vidirerr, bis ihre Identität feftgeftellt und der Reisezrvrck ermittelt worden. Die jüdischen Vertreter von großen Bankhäusern und anderer Finanz-Zirstitute stnd von der Maßregel ausgenommen, aber sie erhalten die Visa nur für einen dreimonatlichen Aufenthalt in Rnfsland, Indem wir den geehrten Mitarbeitern und Abonnenten שמחת פורים wünschen, bitten wir die letzteren, dnrch giltsendnng der Aöonnementsbeträge und Megteichnng, der WückKände auch uns einen freudigen Tag zn bereiten. Die Redacion. .^^ב1^2-ד101ז^ב־כד Die einundzwanzigste ordentliche General-Versammlung der Actionäre der Union-Bank findet Dienstag den 31. März 1891, um 11 Uhr Vormittags im kleinen Bösendorfer’schen Saale., I. Herrengasse 6. statt. Tagesordnung: 1. Bericht des Verwaitangsrathes und Vorlage des Bilanz-Alischlasses pro 1899. 2 Bericht des Revisions-Ausschusses und Beschlussfassung hierüber. 3. Beschlussfassung über die Verwendung des Reingewinnes. 4. Wahlen in den Yerwaitungsrath. 5. Wahl des Revisions- Aasschusses für das Jahr 1891. Die stimmberechtigten Herrn Actionäre, welche an der Generalversammlung theilzunehmen wünschen, wollen ihre Actien in Gemässheit des §. 27*) der Statuten spätestens am 23. März a. c. deponiren, und zwar: in Wien bei der Liquitatur der Union-Bank; in Triest bei der Filiale der Union-Bank; in Berlin bei der Berliner Handels-Gesellschaft, den Herreu Mendelssohn & Co., den Herren Robert Warschauer & Co.ר in Frankfurt a. SS. bei der Deutschen Effecten- und Wechsel-Bank. Die Actien werden unter Anschluss von arithmetisch geordneten und vom Einreicher eigenhändig Unterzeichneten Consignationen, welche für die Erlagsstelle in Wien in zwei Exemplaren und für die Erlagsstellen aosserhalb Wien in drei Exemplaren auszufertigen sind, erlegt. Ein Exemplar der Consignationen erhält der Deponent, mit der Empfangsbestätigung versehen, zurück, und werden nach abgehaltener General-Versammlung die Actien nur gegen Rückstellung dieser Consignation ausgefolgt. Das Stimmrecht kann vom Actionär oder von dessen gesetzlichem Vertreter persönlich oder durch Bevollmächtigung eines anderen stimmberechtigten Actionärs ausgeübt werden. (§. 28 der Statuten.) WIEN, am 14. März 1891. - Union-Bank. *) §. 27 der Statuten lautet: Der Besitz von je 20 Actien gibt das Recht auf Rine Stimme in der General-Versammlung. Zar Ausübung des Stimmrechtes ist -erforderlich, dass die Actien längstens 8 Tage vor dem Zusammentritte der statntenmässig berufenen General-Versammlung in die Gesellschaf tscasse oder an. einen anderen vom Vervraltnngsrathe za bestimmenden Ort hinterlegt werden.