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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1891-03-11 · Heft 8 (11.3.1891) · p. Seite 2

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
11 (1891)
Issue
Heft 8 (11.3.1891)
Date
1891-03-11
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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Und wie es sich christelt, so jüdelt cs sich. Trotz der Ghetto- Mauern konnte der Ghetto-G e i st bei den Juden sich nie festsctzen; die Juden wenigstens suchten Anknüpfungspunkte ruhiger, friedkicher Natur, wie sie besonders in heiteren Volksweisen, im Gesänge HU finden sind. Bedeutende Gesetzeslehrer beschäftigen sich daher öfters mit der Frage, ob diese oder jene Volksmelodie in der Synagoge vorgetragen werden dürfe, ja der mit Neckt lierbetranerte Dr. Nebemias Brüll, seligen Andenkens, hat in seinen Jahrbüchern den Nachweis gebracht. Lass am SabbathChanukka daS von den orthodoxen Judengesungene Lied, mit den Worten “TD האי האי בית beginnend, einem Bursckenliede der fahrenden Studenten 2 3) eutnommeu sei. Besonders beschäftigt sich Nabbi Moses Jsierles öfters mit derartigen Anfragen. Viel weniger scrupulos waren jedoch die spanischen Nadbinen des Mittelalters, und ebenso neigten sich den melodiereichen Liedern die italienischen Nabbineu zu. War und ist doch Italien das Land deö Gesanges und Tanzest) Und so wird es uns nicht befremden, dass der erste Jude, der die altehrwürdigen Melodien, die in Israels Synagogen üblich waren, verbunden mit den volksthümlichen Weisen, der Oeffeutlichkei! übergab, ein Italiener war und zur berühmten Familie מן האדומים »von den Nöthen^, italienisch ״dei Rossi“ genannt, gehörte. Hat nun Azarja dei Rossi bahnbrechend gewirkt als Kritiker und Forscher der Neuzeit und der echten Wisienschaft des JudenlhuinS durch sein heute noch elastisches Werk: Meor Enajim ,das Lickt der Augen*, das lichtfcindliche Männer מעור" עינים ,die Augen blendend* nannten, so hat Salomo dei Rossi in seinem Werks ״Seliir haschmm ascher li- Seh’lomo Lied der Lieder (Auswahl der heiligen Lieder) von Salomo (deiRossi)״ der erste als Componist jüdischer goticsdienstlicher Gesänge seinen Namen als Vater in der Geschichte des syuagogalen Gesanges für ewige Zeiten verzeichnet. Dieses hochinterestante Werk erschien in Venedig (Venezia) sin Jahre 5383 ( — 1623 der gewöhnlichen Zeitrechnung) und enthält Noten für jüdische Gesäuge drei-, vier-, fünf-, sechs-, sieben- und acht stimmig nebst einer gediegenen und heute noch lesenswerthen Abhandlung des berühmten Rabbiners Nabbi Leo di Modena, ob Chorgesänge in die Synagoge eingeführt werden dürfen. Es ist dies das e r st e gedruckte hebräische Gesangbuch mit Noten und entspricht den in den katholischen Kirchen des Mittel- ׳ altcrS üblichen Canzionali. (Fortsetzung folgt.) Urologen und Mhodoxe in Ungarn. Der bedauerliche religiöse Zwist zwischen den Neologcn und Orthodoxen will trotz wiederholter Versuche der gegenseitigen Annäherung leider nicht zur Ruhe kommen. Erst jüngst haben wir berichtet, dass von Seile der israelitischen Landeskanzlei, als Vertreterin der fortschrittlichen Gemeinden Ungarns, an Rabbiner Schreiber in Preßbnrg das Ersuchen gestellt wurde, über einig e nunmehr zur gesetzlichen Regelung gelangende, religiöse Fragen eine Einigung zwischen beiden Parteien herbeizuführen. Die von Nabbiner Schreiber einberufene orthodoxe Nabbiner-Consereuz Lat den diesbezüglichen Antrag schroff abgelehnt und ein Zusammen- Heheu mit den Congreß- und Fortschriltßgemeiuden perhorrescirt. Als Ausdruck dieser Gesinnung hat der Preßburger Oberrabbiuer ein Nundschreibcu an die orthodoxen Gemeinden gerichtet, in 2) Vagi scolares, zu Deutsch ״SBettelftubeuteu“ genannt. ־*) Es «tag bemerkt werden, dass ein italienischer Jude der Erfinder der modernen Tanzkunst ist, wie ich die» in dieser geschätzten Zeitschrift rm Jcchre 3S8G nachgewiesen. welcher die Fortschrittler als Gottesläuguer und Neligionsstörer hingestellt werden. Demzufolge sab sich.nun die israelitische Landeskanzlei veranlasst, nachfolgendes Circular an die ungarischen Cultnsvorstäude ergehen zn lasten: ,Löblicher C ü l t u s v o r st a u ö! Es bat sich in den jüdischen Ehescheidungsangelezenheiten in unserem Vatcrlande eine Gerichtspraxis entwickelt, welche sowohl mit unseren -Ncligionsgesctzeu als auch׳ uiit den Bestimmungen der Hoskanzleiverordnung in strictem Widerspruche steht. Geräuschlos, wie wir bisher in unseren confessionellen öffeurlichen Angelegenheiten vorgegangen, trachteten wir auch darnach, dass das Verfahren in jüdischen Ebescheidungsangelegenheiteu mit Rücksicht aus unsere Neligionsgesetze sobald als möglich geregelt werde. In diesen unseren Bemühungen sahen wir uns jedoch behindert durch ein an das Cultusministerium gerichtetes Gutachten der orthodoxen Durchführungscommistion, auf Grund dessen das genannte Ministerinm mit Erlast, -Zahl 47.155, vom 28. October vorigen Jahres aussprechen konnte, dass.eine jüdische Ehe, welche eine von ihrem früberen Gatten nicht durch ,Get* geschiedene Frau, eine Esches-Jsch also, mir einem anderen Manne eiugegaugeu, auch im Sinne deS jüdischen Eherechts als formell gillig anznsehen sei. Verblüffend hat auf uns die Verordnung geübt, welche diese Erklärung enthält. Wir sahen, dass gerade jenes Organ, in welchem ein terrorisirler Bruchlheil unserer Confessioil den Glaubenswächter erblicken zu können glaubt, in einer unserer heiligsten Glaubensangelegenhciten unbedacht und leichtsinnig vorgegangen ick. Und unsere Enlrnstung hierüber wurde noch durch den Umstand gesteigert, dass irr der fraglichen Eheangelegcnyeit die orthodoxe Durckführungscommlstiou uuthätig blieb, obwohl sich auch die Presse bereits seit Wochen mit derselben beschäftigte. Unserem bisherigen Vorgehen gemäst würden( wir unsere Schritte auch in dieser Angelegenheit von jedem sonstigen Einstnß unabhängig fortgesetzt haben, doch mussten wir fürchten, dass im Laufe des Verfahrens daS Ministerinm neue Fragen an die orthodoxe Durchführungscommistion richten könne, und dass deren fernere Gutachten dann weitere Wirren verursachen möchten; dass weiters derartige Verhandlungen überaus viel Zeit in Anspruch nehmen, während unsere Interessen es erheischen, dass wir der Wirren so rasch als möglich ledig werden. In Folge dieser Umstände sind wir zur Ueberzeugung gelangt, dass wir am sichersten und raschesten das Ziel erreichen könnten, wenn sämmtliche Factoreu unserer Confestion Zusammenwirken würden. Um dieses Zusammenwirken zustande zu bringen, entschlossen wir uns, an den orthodoxen Oberrabbiuer von Prestburg jene Zuschrift zu richten, die ans dem Wege der confessionellen Blätter dem löblichen Vorstände im Originaltexte zur Kenntnis gelangte und welche wir in deutscher Uebersitznng beilegen. An die orthodoxe Durchführungscommision konnten wir uns nicht wenden, da wir die Erfahrung gemacht hatten, dass dieselbe nicht das nöthige Verständnis für die auf dem Gebiete des Eherechts unserer Confestion zugefügte Unbill besitze. Wir wollten die Aufmerksamkeit der orthodoxen Rabbiner für diese Angelcgenheit von vornehmlich religiösem Gepräge rege machen und daher wendeten wir uns an den Pressburger Oberrabbiner, weil er einerseits einen der hervorragensten Nabbinatssitze einnimmt, anderseits aber dieser es ist, der für die Durchführungscommission Gutachten zu verfassen psiegt, und so konnten wir mit Recht voraussetzen, dass ihn, von der erwähnten Commission abgesehen, die fragliche Angelegenheit am nächsten berühre. Unser Bevollmächtigter suchte den Pressburger orthodoxen Oberrabbiuer gelegentlich persönlich auf und psioz mit ihm eine

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