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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1891-01-11 · Heft 2 (11.1.1891) · p. Seite 5

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
11 (1891)
Issue
Heft 2 (11.1.1891)
Date
1891-01-11
Page
Seite 5 (sequence 5)
Language
German
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Jahre waren sie, gewiss nicht freiwillig, von Feldkirch nach Bludenz abgezogen. Als ihr alter Wobsitz wird Heiligenkre u z nächst Feldkirch genannt. (S. Weizenegger, Merkles Vorarlberg Bd. II. 34.) Dem berühmten Cardinal Carl Borr omeo, Kirchen- Patron von Hohcnembs und Erzbischof von Mailand, wurde von Kaiser Maximilian II. das sonderbare Privilegium erkheilt, dass seine Untcrthanen obnc von ihm eingebolte Erlaubnis keine Verträge mit Juden abschlicßen dürfen. Der Neffe deS Cardinais. Graf Kaspar, gewährte ddo. 3. April 1617 den Juden die Ansieklung in Hohenembs unter folgenden 11 Bedingungen: 1. Sollen ihnen — den Inden — alle Handtirungen, so den Christen erlaubt, vergunt und zugelassen seyn, es fey gleich mit Tuch, Silbergeschirr. Kleider, Korn, Wein, doch mit der Bescheidenheit, wie im fünften Artikel begriffen. 2. Biogen sie auch Geld ausleihn, aber jährlich an Jhro Gnaden Graf- Herrschaften und Verwaltungen voni hundert Gulden, MehrereS nit, den fünf Gulden Zins nehmen. 3. Solle ihnen — Inden — aller Wucher, so den Christen verbothen, in Jhro Gnaden Graf Herrschaften auch abgeftrickt sein; sie sollen auch Macht haben, offene Läden zu halten, auch ,zu kaufen, was ihnen zugetragen wird, außerhalb schweißigen Kleidern (darunter wohl ungereinigte, von Kranken herrührende Kleidungsstücke, Wäsch 2c. verstanden sein) nassen Häuten, nassen Tüchern, cingedroschcn Korn, Kirchcngüter. Kelch und was zur Meß gehört, und altem, was wissentlich gestohlen Gut ist. 4. Des Aufschlags halber mit Noss und Vieh sollen sie ebenmäßig wie andere Unterthaneu gehalten werden, doch dass sie in solchem Fall dagegen die Genrcinds-Tagnrann-Dienste bei Feuer, Wasser und anteren Beschädigungen, wie andere Gemeindsleut auch tragen und leiden sollen, doch sollen sie zum weitern nit obligiert sein, sie mögen auch dagegen Holz selbst hauen, oder hauen lassen zu ihrer Hausnothdursr, auch Dach und Gemach, wie andere Gcmeindslent, und sonst andere der Gemeind Nutzbarkeiten genießen. 5. Mögen sie Wein kaufen, daraus leihen, und damit Handtieren inner und außer Lands ihres Gefallens, jedoch mit dieser Bescheidenheit, wril allbiesige Herrschaft von Gregor i bis Martini ihre Herrschaft mit Wein versieht, dass sie in solcher halben Jahrcsfiist sich anders, als Jhro Gnaden eigenen Wein Ansjchenkens in Jhro Gnaden Gras und Herrschaften gänzlich bemüßigen, außer Lands damit aber schaffen und handeln sollen nach besserem ihrem Nutz und Frommen. 6. Sollen sie ihrem Selbsterbieten gemäß Jhro Gnaden Nutz söldern, Schaden wenden, auch sich in allweg der» gehorsam, zahlbar, gerichtbar und sonsten verhalten, wie andern Unterthauen zusteht. 7. Sic sollen auch ihrer Religion halber -— außer ihrer Häuser — sich mit Reden, Thun und Lassen al'o bescheidentlich halten, dass daraus einiger Unterlhan nit vcrsübrt werde, oder Aergerniß cmpfahen möge, auch nichts it fürnehmen, so der christlichen, katholischen Neligion zuwider, und so viel ihr Begräbniß belangt, soll ihnen das Ort ausgesteckt werden, dagegen sie wie anderstwo. von einem Alten, so mit Tod abgcht, 2 Gulden, von einem jungen Kind 1 Gulden zu bezahlen schuldig seyn. Sie — die Inden — mögen auch in ibreu Häusern Synagogen und Schulen und Schulmeister ihrer Neligion gemäß haben-und halten, ainverhindert mäniglichs. Wann auch Streitigkeiten. '0 ihre Religion betrifft, für sielen, mögen sie solches vor ihrem Rabi, nach ihrem -Grundsatz und Ordnung wohl ansrichten, doch der Herrschaft an dero Herrlichkeit und Obrigkeit unuachtheilig, sie' mögen auch an Ihrem Sabbath und Feiertag Christen besolden, die ihnen ihr .Haushaben verrichten. 8. Soll ein jeder Jnd, so allhier ln dem gräflichen Markte- Embs sich baushablicken niederläßt, der Herrschaft jährlich zu Sckutz und Schirmgeld zahlen 10 Gulden samt zwei gemästeten Gänsen. Da aber der Herrschaft Unterthaneu inskünftige andere, extraordinäre Anlagen dem Reich, oder in anderweg bezahlen sollten, sollen sie damit selbigen gleich gehalten werden. 9. Weil allhiesiger Markt mit Leuten ziemlichermaßen besetzt, und dabero das Unterkommen in Häusern um jährlichen ZinS oder Bestandgeld schwerlich zu erlangen, als soll auch jedem Juden nach Gefallen zu bauen vergunt sein, und sintemalen die Maleriaiia, als: Holz. Kalk, Sand, Stein n. dgl. allhie um zimlich Pfenning wohl zu bekommen, mögen sie — Juden — ihr Gebäu auch darnach richten, daß ihrer zwei drei oder vier bei einander, zu welchen Gebäuen ihnen geraumer Platz eingeräumt werden solle, es wäre denn Sach, daß die Herrschaft solche Häuser selbst machen ließ, sollen sie solche, so viel sie kosten, mit fünf pi-ocento verzinsen. 10. Mögen sie in ihren Häusern zu ihrer Hausnothdurst metzgen und die Hinterstück, oder was ihnenj absallt, oder zu essen verbothen ist. anderwärts verkaufen. 11. Sollen sie des Ein nud Abzugshalbcr gänzlich freigehalten, und deswegen von ihnen nichts gefordert werden. Unter dem Grasen Carl Friedrich wurden wieder vier Judensamilien in Embs ausgenommen, die Bedingungen, welche man ihnen am 1. März 1648 stellte, sind den vorigen, mit wenigen Ausnahmen gleich, die Zusätze lauten: Zn 1 . . . doch wenn die Inden mit Nossen, Vieh und dgl» handeln wollen, sollen sie Roß und Vieh ab gesunden Orten, auch gesunde Hab in's Land führen und damit handeln. Zu 3 . . . sonderlich verbunden seyn, am offenen Laden allerlei Seidenbänder und andere dergleichen täglich nothwendigeu Sachen und Waaren zu halten auch zu kaufen vergunt sein. (Vou dieser Verbindlichkeit sind die sämmtlichen Inden, solange sie in Embs gelassen und wobnen werden am 19. Juni 1851 gegen Erlag von fünfzig Gulden befreit worden.) Zn 4 ... wie andere Unterthaneu, doch mit dem Vorbehalt, dass, da sie — Juden — anderst wirklich mit ihren Roß und Vieh aus die Gemeind zu Embs schlagen würden, sollen sie sich deswegen mit der Gemeind, doch mit Erk-.nntuis der gnädigen Herrschaft oder derselben OberamlSleulen gebührlich und leidenl-- lich absinden und vergleichen; der Quartier Zug und Wachten halber auch andere Beschwerden — außer zur Erhaltung der Brunnen in der Thumbpropstgassen und dgl. — ganz befreit seyn, auch ihnen sämmtlichen Inden und den Ihrigen, weder Weib noch Kindern, noch derselben Ehebalten — Dienstborbeu — daS wenigste gegen ihnen, weder mit Work noch Werken nit verüben, beleidigen und ganz kein Gewalt nit anlegen, sondern von mätttttglich bei Straf rrnbelästigt gelassen werden sollen. Zn 5 .. . jedoch mit der Bescheidenheit gegen gebührlichen Umgeld, wie cs die andern Untcrthanen bezahlen. Zu 6 . . . zustehk. Besonders da eine gnädige Herrschaft von Pferden und anders feit haben; seidiges gebührlichen verhandeln oder selbsten zu kaufen. wo immer anerbothencrmaßcn sich uiitersteherr und gcstissen sty». Zn 8 . . . Schirmgeld bezahlen, als nähmlich jeder insonderheil zehn Neichsthaler sammt jährlich aus Martini, od.r ans Zeit, wie sie gefordert werden, zwei gut׳, gemästete Gänse, und also hiedurch in gutem Schutz und Schirm ohne Gewalklhat der Unter« thaneu gehalten und verschrrmt werden sollen. Und letztlichem, so die Inden obigem allem, wie obsteht, fleißig geleben und Nachkommen werden, besonders aber, da fie das erste Schutz- und Schirmgeld der 60 Gulden für ein ganzeL

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