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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1890-11-21 · Heft 31 (21.11.1890) · p. Seite 2

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
10 (1890)
Issue
Heft 31 (21.11.1890)
Date
1890-11-21
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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Dass daß Gesetz den Cantor und Neligionslehrer durchaus nicht ausschließt, das beweist das Wörtchen .mindestens" und die. Bezeichnung ,Neligionsdiener" klar und deutlich. Es nennt vorläufig den Cantor nicht; cs ist aber auch noch nicht ganz fertig, bis im Verordnungswege alle Lücken auSgefüllt und alles Fehlende in demselben ergänzt sein wird. Ueber das an ,die Wand drücken" des Cantors von .Amtswegen" und über dessen .Nichtmilessen aus der Schüssel" macht sich daher der Herr Dr. Deutsch vorzeitig unnöthige Scrupel. Bis das Gebäude vollständig fertig sein wird, dann erst kann man sich erlauben, über dessen Bau ein Urtheil abzugeben. Dass die Gemeinden sich ihrer Selbstständigkeit nicht entäußeru wollen, ist ganz natürlich*»!!!) ordnungsgemäß. So lange ein Mensch oder eine Körperschaft Selbständigkeit besitzt, so lange dauert ihr eigentlicher Bestand; haben sie selbe eingebüßt, so ist hiemit auch ihr Bestand verloren. Und meint denn Herr Dr. Deutsch, dass das Glück eines solchen gemeinschaftlichen, herum fahren den Rabbiners oder Wanderpredigers so groß und sein Los so beneidenswerth wäre, dass er einer solchen Einführung das Wort spricht? Zch zweifle, dass er selbst sich dazu hergeben würde, jahrein, jahraus, selbst bei seiner Familie, Gastrollen zu geben und überall und nirgends'zu Hause zu sein. Und welche Miene möchten die Gemeinden seines Sprengels machen? Zch glaube jede, nur keine gute. Die Hauptgemeinde, würde in erster Reihe alle Ursache zur Unzufriedenheit haben; denn sie hätte die Aufgabe, den Gehalt, resp. die Existenz für den Rabbiner zu besorgen, sie müsste weiters einen eigenen Cassier oder Rechnungsführer, sowie einen Diener halten, der die Cultusbeiträge in den zugehörigen Gemeinden einfordert, und ob sich schließlich ein Vorsteher finden und herbeilassen würde, eine solche ziemlich umfangreiche Gemeindcmaschine mit allen ihren Unannehmlichkeiten, Beschwerden. Hindernißen und sonstigen sich ergebenden Consequenzen unentgeltlich zu leiten, steht noch in Frage. Nicht selten käme die Gemeinde bei einem solchen Verwaltungsapparat aber auch in die Lage, ein kleines Deficit decken zu müssen. Und was hätte sie für das alles? Nicht einmal einen Rabbiner, der ihren eigenen Gemeindebedürfnißen entspräche, da der Angestellte viel zu viel von auswärtigen Berufsgeschäften occupirt wäre, und cs gar oft vorkäme, dass derselbe von dem Neligioslehrer, Cantor oder Lehrer sich vertreten lassen müsste. Und die andere!!; Gemeinden wollten ja auch für ihr Geld nicht allzu untergeordnet oder nebensächlich behandelt werden. Sie hätten aber in der That weder einen Rabbiner noch einen Religionslehrer. Möchte man den Erstercn wünschen, wäre er in A, B ober C, würde man den letzteren benöthigcn, wäre er in O, IT oder G. Nun male sich nach dieser Skizze das weitere Gemeindebild jeder selber ans. Derartige Einführungen bewähren sich nur in Gesetzes- Paragraphen, in der Praxis aber nicht. Wie gerne würde Herr Dr. Deutsch sein vielseitiges Amt und seine mehrseitige Autorität aufgeben und den Gemeinden ihre Selbständigkeit und ihre Cantoren als Rabbinatsverwalter gönnen! Herr Rabbinkr Dr. Deutsch steht auch gewiss׳ aus dem Standpunkte des 8ebulobau Arucli, welchem Ritual-Codex gemäß er gewiss die au ihn gestellten Casual-Fragen der Lösung zusührt. Wie will er aber diesem Codex entsprechend die von ihm aus« getischte Idee von der Entbehrlichkeit und Unwichtigkeit des Cantors oder Vorbeters beim jüdischen Cultus zur Lösung bringen, ohne einige Paragraphe iu Oraeh chajim in Hilchot berochot und Hilcbot tefillah für ungiltig oder unbrauchbar zu erklären, besonders iu der Jetztzeit, wo die freiwilligen Vorbeter schon höchst selten sind? Wo immer in dem angeführtem Codex hinsichtlich des össentlichen Gebetes von einer Gemeinde (Zibbur zuweilen auch Kohol) dir Rede ist, so geschieht dies mit Einschluss des Vorbetcrs, der fast immer ״Schaliach Zibbur“ der .Gesandte" oder ,Abgeordnete der Gemeinde", manchmal, auch Schaliach hakobol, selten ,הק*, ber .Vortragende", ,Vorbetende" oder ״Vorsprechende", benannt wird. ושליח צבלר מן המנין heißt es in diesem Sinne an mehreren Stellen, das bedeutet: Und der ״Gesandte der Gemeinde" gehört zur Zahl, nämlich zur ,.Zehnzahl", die das Minimum einer Gemeinde bildet. Dass es sich aber im Allgemeinen um einen bestimmten, hiezu berufenen und von der Gemeinde besoldeten Vorbeter handelt, dafür bürgt die dort vorkommende Bezeichnung שליה צבור קבוע d. h. ein ״stabil angestellter Vorbeter". Un welche große Wichtigkeit, Bedeutung und Würde demselben beigelegt wird,' beweist schon folgende Bestimmung hinreichend: ואין נכון להעביר שליח צבור קבוע בשביל אח/ שקולו ערב׳ אלא ישרתו שניה' כאחד d. h. ״Es ist nicht gestattet einen angestellten Vorbeter seines Amtes zu entlassen eines Anderen wegen, dessen Stimme lieblicher, angenehmer klingt, sondern Beide sollen wie Einer (nämlich in Eintracht und abwechselnd) den Dienst verrichten".*) Einen ferneren eklatanten Beweis für die Nothwendigkeit und große Wichtigkeit deS stabilen Vorbeters in der Gemeinde liefert folgende Norm (Traet. Berochaus 53, 24): צבור»שצריכין לשכור רב ושליח צבור ואין בידם כדי שכר שניהם, אם הוא רב מובהק וגדול בתורה ובקי בהוראה׳ הוא קודם׳ ואם לאו, שליח צבור קודם: d. h. .Wenn eine Gemeinde die Aufnahme eines Rabbiners und eines Vorbeters uothwendig hat, aber nicht die Mittel besitzt, beide zu Honoriren; ist nun der Rabbiner eine besonders ausgezeichnete Capacität, ein bewährter Fachgelehrter, hat er den Vorzug", ist er dies aber nicht, daun hat der Vorbeter den Vorzug. Selbstverständlich müsste iu ersterem Falle entweder ein freiwilliger Vorbeter unter den Mitgliedern der Gemeinde sich vorfindsn, oder der Rabbiner müsste dessen Stelle vertreten; denn ganz ohne Vorbeter lässt sich diesem Ritual-Codex gemäß kein jüdischer Gottesdienst denken. Die angeführte Norm bedarf nun gewiss keines näheren Commentars, um Jedem die Evidenz über den eigentlichen Sachverhalt und das merkliche Verhältnis zwischen Gemeinde, Rabbiner und Cantor zu gewähren, da doch gewiss nicht jeder רב ein מובהק ונדול בתורה ובקי בהוראה ist, was selbst Herr Dr. Deutsch nicht bestreiten wird. Zn diesem Sinne verhält es sich auch bisher in der Praxis, indem jede Gemeinde einen Cantor und Neligionslehrer und nur wenige, gut bemittelte auch einen Rabbiner besolden (Schluss, folgt.) Das Mollhol. Nach seiner Bedeutung und Anwendung in biblischen und nachbiblischea Schriften. XI. An bedeutender Ausdehnung gewinnt die Parabel im talmudischen Schriftthum, welche die Redner ün ihren Volks- Vorträgen mit besonderer Liebe bei jeder passenden Gelegenheit anwandten. Wir wollen daher aus der großen Menge .dieser Gleichniße einen kleinen Thcil als Blumenlese ansühren. ־ ״) Auf diese rituelle Norm mache ich die ehrwürdigen Gemeinden ganz besonders aufmerksam.. Auch heißt es andererseits, man dürfe einen חזן seines Amtes nicht entheben, außer man findet an ihm etwas Moralwidriges.

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