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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1890-10-21 · Heft 28 (21.10.1890) · p. Seite 2

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
10 (1890)
Issue
Heft 28 (21.10.1890)
Date
1890-10-21
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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2 Dauer der Zahrhunderte gleich geblieben, und das ist die Stellung, das Amt des Cantors, des Schaliach Zibbur. Ov das israelitische Volk in Banden der Knechtschaft oder umstrahlt von der Sonne der Freiheit seine Gebete zu dem Allmächtigen emporsandte, ob es in dumpfen unterirdischen Räumen oder in freien prächtigen Hallen, in einfachen Weisen oder in kunstvollen Gelängen seiner Andacht Ausdruck lieh, immer war der Cantor der Träger des Gottesdienstes, der Vermittler zwischen Gott und der Gemeinde. Seit dem Verfalle des alten Ziontempels ist er gewissermaßen der Erbe des vormaligen Opferpriesters, da Thieropfer nicht mehr dargedracht werden konnten und Wort und Sang und ,Lippengabe* als allein ^berechtigte Elemente des Gottesdienstes zur Geltung kamen. Vor dem Betpulle, an welchem er amtirt, ist er der Repräsentant der andächtigen Versammlung, wie der Priester eS war auf den Stufen des rauchenden Altars. Zn diesem Sinne geben die großen Gesetzeslehrer in Israel nn verschiedenen Stellen des Talmud Vorschriften und Belehrungen über die Wichtigkeit des Amtes des Chasans, des Schaliach Zibbur, über feine Qualification, über die Art seiner Bestellung, und es wäre ein Leichtes, den diesbezüglichen Stellen in Maimonides Jad-hachasaka, Hilchot Tephilla Perek VIII; Tractat Taanit 16, 1; Tosephta Megilla Abschn. 3 noch viele andere hiuzuzufügen. Aber wir wollen nicht unsere Belege aus der grauen Vorzeit herholen, sondern Gewährsmänner aus der neuesten Zeit, aus dem Schoße der Wiener Cultusgemeinde sprechen lassen. Zm Zahre 1863 richtete Unser unvergelslicher Meister S u l z e r eine Eingabe an die Conscriptionsbehörde in Wien um Befreiung der Cantorscandidaten von der Militärpflicht, eine Begünstigung, die den Nabbinatscaudidaten bereits gewährt war. Zur Motivirung feines Ansuchens fügte der Petent eine Erklärung des damaligen Rabbiners Lazar Horwitz bei, in welcher es hieß, dass der Cantor .ein geistlicher Functionär und Vermittler der Gemeinde am Altäre des Herrn ui*. Zn ähnlicher Weise äußerte sich Sr. Ehrwürden Dr. Z el l i n e k, als er die drei Gruppen der Gottesdiener im alten Tempel und ihre Stellvertreter in der heutigen Synagoge kennzeichnete: ,An die Stelle der Propheten sind die religiösen Redner getreten, denen die Aufgabe znfällt, den Geist des Zudenthums zu er- Hallen, das Zudenthum vor Erstarrung zu schützen, darüber zu wachen, dass die äußere Form das Wesen und den Kern nicht unterdrücke. Wer aber vertritt heutzutage die alten Leviten, die Sänger und Dichter? Es sind unstreitig die Vorbeter, deren Geschichte schon in den drei Bezeichnungen 8cbaliacb Zibbur, Ckasan und Baal-Tefilla skizzirt ist. Der Schaliacb Zibbur ist der M a ndatar der Ge mein de, der Botschafter der Versammlung. Von ihm verlangte man würdige Persönlichkeit, imponirende Erscheinung, Weihe des Charakters und moralische Bildung. Der 8cbaliach Zibbur war in älteren Zeiten eine so hochgeachtete Persönlichkeit, dass der Talmud selbst Gott unter dem Bilde eines Gemcindeboten die Offenbarung seiner allerheiligsten Eigenschaften der Liebe und Barmherzigkeit vollziehen lässt. .Gott zog an Moses vorüber und rief ihm zu: .Adonaj ist barmherzig und gnädig V und erschien ihm hiebei in Gestalt eines Botschafters, der hintritt für eine Gemeinde zu betend Auch der gegenwärtige Rabbiner der israelitischen Cultusgemeinde in Wien, Sr. Ehrwürden Dr. G ü d e m a n n, hat eine Erklärung dahin abgegeben, dass der Cantor eine wichtige und führende Nolle im Gottesdienste inne habe. Dieser hohen Bedeutung des Cantors für den jüdischen Gottesdienst ist in manchen Ländern Europa's durch Stellung, Rang, Titel und Anerkennung als geistlicher Functionär gesetzgeberil'ch Ausdruck geliehen worden, so in Frankreich, Baden und Württemberg. Ja' selbst in Oesterreich scheint in früberen Zeilen der Chasan als einziger Repräsentant und Träger des Gottesdienstes anerkannt gewesen zu sein, und so stnden wir z. B. in einem sogenannten Reglement, welches die österreiiche Negierung im Zahre 1778 für die türkische Zsraeliten-Gemeinde in Wien zur inneren Regelung und Ordnung der Gemeinde ausgearberlet hat, nur den Chasan (Schulsinger) als gottesdienstlichen Functonär genannt, wie überhaupt in der ganzen 14 Punkte enthaltenden Verordnung nur von den Pflichteu^und Rechten des V o r st e h e r s und des S ch u l s i n g e r s die Rede ist. Doch eindringlicher als all' die angeführten Belege und Gesetzesstellen, die von der einen Seite als veraltet, von der anderen als individuelle Anschauungen angefochten werden könnten, sprechen die Tbatsachen und die factisch bestehenden Verhältniße. Keine einzige jüdische Gemeinde konnte bisher deS Cantors, mag er Vorbeter, Chasan oder Schaliach Zibbur genannt werden, entbehren und viele, namentlich kleinere Gemeinden mussten sogar auf den Rabbiner verzichten, da ihre materiellen Verhältniße nicht zureichten, zwei Functionäre zu bestellen. Daß neue Gesetz hat nun, wie aus dem ״Motivenbericbte zu demselben ersichtlich ist, als oberstes Princip den Bestand der Cultusgemeinde von der Befriedigung oer religiösen Bedüriniße der Gemeindemitglieder abhängig gemacht, und hiezu muß in erster Lmie der öffentliche Gottesdienst gerechnet werden. Mit logischer Conseguenz ergibt sich hieraus, dass der Leiter und Träger des Gottesdienstes, der Cantor, nicht umgangen werden kann, und wenn das Gesetz ferner die streng geistlichen Functionäre unter den Begriff .Neligionsdiener" subsummirt und deren Organismus als innere Angelegenheit der autonomen Regelung in den Gemeindestatuten anheimstellt, so ist es sicherlich eine Sache der Gerechtigkeit und Billigkeit, dass die Stellung des Cantors, als Neligionsdiener, als gottesdienstlicher Functionär, in dielen Statuten erschöpfenden Ausdruck finde. Zm § 16 des Gesetzes ist im Allgemeinen der Grundsatz ausgesprochen, dass Rabbiner auf längere Zeit anzustellen sind und gegen ungerechtfertigte Entlassung derselben Cautelen bestehen sollen; die Ausführung dieses Grundsatzes aber bleibt der statutarischen Regelung überlassen. Wenn wir nun im Vorangehenden die Wichtigkeit des Cantors als gottesdienstlicher Functionär, als Neligionsdiener im Sinne des Gesetzes, zur Genüge nachgewiesen zu haben glauben, so erscheint unsere Bille nicht ungerechtfertigt, dass der erwähnte Grundsatz in den Statuten auch auf die Cantoren ausgedehnt werde. In einer großen und wohlorganisirten Gemeinde ist dies Wohl selbstverltändlich, aber in den kleineren Gemeinden hat sich seit Zähren nach dieser Züchtung ein Unfug cingeschlichen, der mit der Würde des Annes und mit der Qualification, die für dasselbe begehrt wird, nicht in Elnklang zu bringen ist. Da nun vorauszusehen ist, dass das Musterstatut der Wiener Cultusgemeinde auch für andere Gemeinden maßgebend sein wird, könnte auf diese Weise einem offenbaren Unrecht für immer gesteuert werden. Schließlich sei uns noch gestattet, auf ein Moment hinzuweisen, welches mit der Qualification zum Cantoramte in engem Zusammenhänge steht. Um den Ansprüchen des Gesetzes zur Genüge nachzukommen, wird es sich als nolhwendig erweisen, ein Nabbtner-- seminar ins Leben zu rufen. Unsere Bitte geht nun dadin, dais bei Creirung eines derartigen Institutes auch eine Lebrstärte zur Heranbildung tüchtiger und würdiger cantoraler Kräfte geschaffen werde, wodurch am Besten und Sichersten dem Herandrängen untauglicher und unwürdiger Elemente an unseren hohen und heiligen Beruf begegnet werden könnte.

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