Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 10 (1890)
- Issue
- Heft 28 (21.10.1890)
- Date
- 1890-10-21
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Oesterreichisch-ungarische Cantoren - Zeiiun Prännmeralions-Preis. Kür Kantoren und ßuttusveamte in Hesterreich-Zlngarn Ganzjährig '.fl. 4.— Halbjährig .' . . . . fl. 2.— Kür Kantoren und Kuktnsöeamte im Ausland Ganzjährig.8 Mark oder 4 Rubel. Kür Arivate und Institute Ganzjährig.fl. 6.— Central-Organ für äie Intereffen Üer nnü MLusbeMen. Erschein! jeden;ehnLen Tag. Begründer: Obercantor I's.vod 2s.nsr. Wedacliow Administration Wien II. Novaragasfe Nr. 27. Inserate werden billigst berechnet. Mcmuscripte werden nicht retournirt. Aöonnements- und Inserlions- Seträge stnd in Wie» zahlöar. Nr. 28. Wien, 21. Ortodrr 1890. 10. Jahrgang. Wien, am 20. Bctollkr 1890. Die Schritte, die der Vorstand des österreichisch-ungarischen Cantorenvereines kn jüngster Zeit bei den hohen Statthaktereien ׳ wie auch bei den hervorragendsten Cultusgemeinden zur Regelung der Staudesverhältniße der jüdischen Cantoren cingeleitet hat, , werden sicherlich von der gesammten Collegenschaar freudig begrübt und mit Aufmerksamkeit verfolgt werden. Um nun unsere Leser hierüber eingehender zu informiren, sehen wir uns veran- ' lasst, die Eingabe an die Wiener Cultusgemeinde im Nachfolgenden wiederzugeben. Dieselbe lautet: Wollöblicher Vorstand! - Der österreichisch-ungarische Cantorenverein verfolgt auf Grund der behördlich genehmigten Statuten als einen seiner Hauptzwecke ,die Wahrung und Förderung der socialen Interessen des Cantorenstandes.* Von diesem Gesichtspunkte geleitet, hat der Vereinsvorstand am 1. November 1885, zur Zeit, als die ersten Nachrichten über die Absicht der hohen Regierung, die Rechtsverhältniße der jüdischen Neligionsgenofsenschaft einer Regelung unterziehen zu wollen, in die Oesfentlichkeit drangen, eine Eingabe an den wollöblicher! Vorstand der israelitischen Cultusgemeinde in Wien gerichtet und in derselben angesucht, bei Schaffung eines neuen jüdischen Gemeindegesetzes maßgebenden Ortes ans eine Besserung der Verhältniße der Cantoren, resp. auf eie Würdigung ihrer Bedeutung für den jüdischen Gottesdienst aufmerksam zu machen. Daraufhin wurde dem Vereinsvorstande mittelst Zuschrift ־ vom 30. November 1885 Z. 2807 die Mittheilung, dass der; wollöbliche Vorstand seinerzeit, wenn ihm von Seiten der hohen Negierung die Angelegenheit zur Berathung zugewiesen werden - wird, sich dieses Ansuchens erinnern wolle. י ■ Um nun jeden Schein zu vermeiden, als wollten wir gegen die Gemeinden conspiriren und ihre Autonomie irgendwie bekämpfen, haben wir in dieser Angelegenheit keinerlei Schritte mehr unternommen. Jahre sind mittlerweile verflossen, und als endlich die hohe Negierung zu Beginn dieses Jahres einen Entwurf zur Regelung der Nechtsverhältniße der israelitischen Neligionsgenossenschaft den gesetzgebenden Körperschaften vorlegte, mussten wir mit tiefstem Bedauern wahrnehmen, dass der Funclionäre des jüdischen Gottesdienstes, der Cantoren, in dem Gesetze keinerlei Erwähnung gethan wurde. Da konnte der Vorstand des österr.-ungar. Cantoren» Vereines, ohne sich einer Pflichtverletzung seinen Mandataren gegen» über schuldig zu machen, es nicht mehr unterlassen, während der dieSbezüglichen Berathungen im! Neichßrathe mir maßgebenden Abge» ordneten, unter Anderen auch mit dem Herrn Berichterstatter in. Fühlung zu treten, und hier wurde ihm bedeutet, dass den Wünschen der Cantoren betreffs Fixirung ihrer Stellung im Gottesdienste und in der Gemeinde, so sehr ihnen die vollste Berechtigung zuerkannt werden müsse, im Gesetze selbst nicht Ausdruck gegeben werden könne, da dieses zunächst die äußeren Nechtsverhältniße im Auge habe und im Uebrigcn auf die neu abzufassenden Gemeindestatuten verweise. Vertrauend auf die Gerechtigkeit unserer Sache und auf den Billigkeitssinn der jüdischen Gemeinden haben wir uns mit diesem Bescheide zufrieden gegeben. Das Gesetz erhielt die allerhöchste Sanction, und in Ausführung desselben ergieng an die P. T. jüdischen Cultusgemeinden die Weisung zur Ausarbeitung neuer Gemeiiidestatnten im Sinne des Gesetzes. So wird auch die Wiener Cultusgemeinde demnächst ihr Elaborat der hohen Regierung zur Genehmigung unterbreiten. Von der Ueberzeugung durchdrungen, da's dem Votum einer so vornehmen und bedeutenden Gemeinde der Monarchie eine ganz besondere Aufmerksamkeit von Seiten der hohen Negierug entgezengebracht werden wird, erachten wir den gegenwärtigen Moment als den geeigneten, an den wollöblichen Vorstand herauzukretenund in Erinnerung an die früher erwähnte Zusage vom 30. November 1885 das Ersuchen zu stellen, mit Rücksicht auf § 28 alinea3 des Gesetzes vom 21. März 1890 der Stellung des Cantors in den Statuten jenen Ausdruck zu leihen, wie es der Wichtigkeit und Bedeutung seines Amtes für den jüdischen Gottesdienst entspricht. Diese etwas eingehender zu beleuchten, sei uns im Nach» folgenden gestattet. So mannigfach auch das Schicksal des jüdischen Volkes war, so vetänderlich sich die Formen des Gottesdienstes in verschiedenen j Riten und im Laufe der Zeiten gestalteten, Eines ist durch die