Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 10 (1890)
- Issue
- Heft 27 (14.10.1890)
- Date
- 1890-10-14
- Page
- Seite 4 (sequence 4)
- Language
- German
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meisterlich bekrittelnden Kameraderie, noch einer ungesunden feind'eligcu Eifersucht Anreiz und Nabrung biete. Die Präcisirung des gesammten Unterrichtsstoffes und dessen Verihcilung auf einzelne Jahrgänge kann , erst nach Einlangen der Berichte auS hauptstädtischen Cultusgemeinden, von denen zum Schlüsse die Rede ist, unter angemessener Berücksichtigung derselben erfolgen. 6. S t i p e n d i e n. Die Stipenden für Zöglinge des Proseminars können in jedem Lande (wie Mähren. Beilage B) durch Gründung eines Vereines uud aus religiösen Fonden und Stiftungen, die Stipendien für dre Hörer des Seminars überdies aus dessen Begründungsfond berbeigescvaffl werden. Die Bewerber um Stipendien haben ihre Mittellosigkeit, tadellose Lebensführung und den günstigen Erfolg ihrer Fachstudien durch entsprechende Zeugniße nachzuweisen. . H. Organisation. 1. P r o s e m i n a r i e u sollen errichtetwerden: Zu Wien, wo das bereits bestehende Beth-Hamidrasch dem neuen Plaue sich adaptiren kann, in Prag (in Brünn besteht schon das im Zahre 1885 von Dr. B. Placzek in's Leben gerufene P osemiuar), in Triest, in Graz (?), für Galizien und die Bukowina: in Krakau, Lemberg. Brody und Czernowitz. 2. Jedes Prosemiar steht unter der Leitung eines Curaloriums (wie in Beilage B), nur entfiele bei den anderen Proseminarien die Vertretung des Landesrabbiuats und des Landesmassafondes, die jedoch in entsprechender Weise ersetzt werdeu könnten. 3. Da in jeder Elaste des Proseminars 6—Mündiger Unterriebt wöchentlich ertheiit werden soll, und zwar außerhalb der allgemeinen Schulzeit, mithin einer Lehrkraft nur ungefähr! 10—12 Stunden wöchentlich zugewiesen werden könnten, so empfiehlt es fick, eine größere Anzahl geeigneter Persöntichkeiten zur Verfügung zu haben, die sich in den oberwähnten Städten leicht werden finden können. Dieselben haben bloß ihre erprobte Tüchtigkeit in den geforderten Lehrgegenständen, die österreichische 1 Staatsangehörigkeit, sowie ihre bürgerliche uud sittlich-religiöse Integrität neben entsprechender allgemeiner Bildung nachzuweisen. Sie werden vom Curatorium auf eine Reihe von Jahren bestellt und stundenweise wie Mittelschuiproscssorcn honorirt. 4. Das Seminar in Wien siebe unter der Leitung eines Curatoriums. das alle sechs Zabre erneuert werde und aus folgenden Mitgliedern sich zusammensctze: Ein Negierungsvertreter, vom Cultusminister ernannt; je ein Delegirter des Wiener Cultus- Vorstandes und der anderen Cultusgemeinden, wo Proseminarien bestehen; je einen Vertreter des Wiener-, Prager- und Lembergcr Nabbinates, des mährischen Landesrabbiner oder der Träger des einzig und allein in Mäbrerr. mit besonderen Prärogativen gesetzlich verichencn Amtes eines solchen; wer dem Seminar ein Capital widmet', das jährlich mindestens fi. 3000 trägt. Es kann dies -eine Perlon oder eine Körperschaft sein, welch'letztere durch einen Delegirten im Curatorium vertreten sei. Das Curatorium wählt in einer Sitzung (die erste wird vom Gründuugscomilä einberufen), in welcher mindestens Dreiviertel der Mitglieder anwesend sein müssen, den Präses und zwei Vicepräsideuten aus sechs Zahre. Dre Präies muß Lu Wien seine» ständigen Wohnsitz haben uud vom Cultusminister bestätigt werden. Das erste Curatorium hat die Geschäftsordnung sestzusetzen. Zn den Wirkungskreis des Curatoriums gehört die Administration des Seminars mit Bezug auf Local, Verwaltung der Capitalien, ferner die Wahl der Professoren und Leetoren, Erlheilung der Stipendien, Bestellung des Hilfspersonals und der Bediensteten, die Entsendung von Mitgliedern in die Abiturienten-Prüsungscommission. 5. Als Lehrkräfte au der Anstalt sollen ordentliche Professoren und Doceuten oder Leetoren für Einzelfächer wirken; jene in. fester Anstellung, diese können, in anderweitiger Stellung (Prediger, Neligionslehrer u. A.) oder Privatgelchrte sein; doch müssen besonders die ersteren durch Fachgelehrsamkeit, allgemeines Wissen, Charakter-Lauterkeit, Gesinnungstreue, vorwurfsfreie religiöse Lebensführung, besonders aber durch Lehliähigkeit ausgezeichnete Persönlichkeiten sein. Das Professoren-Colleainm, das ans den ordentlichen Profestoreu und meistbeschäftigten Leetoren, welche sämmtlich von dem Cultusminister zu bestätigen sind, besteht, wählt aus seiner Mitte alljährlich einen Obmann und dessen Stellvertreter. Das erste Professören-Collegium bestimmt die Sludien-Ordnung, die akademischen Sitzungen u. s. w. 6. Candidaten. welche ein entsprechendes Abgangszeugnis au einem öffentlichen Proseminar erlangten, bedürfen keiner Aufnahmsprüfnug beim Eintritt in's Seminar, welche nur für Autodidacten oder Privatisten mit Bezug auf das Fachwissen erforderlich sei, wobei von denselben das Lehrziel, das im Wiener Proseminar erreicht wird, verlangt werde. 7. Am Seminar sind vier Zahrgänge einzurichten; zum Schlüsse des zweiten oder dritten Jahrganges hat der Hörer die Fachprüfungen aus den Gegenständen (Beil. A. 1, 2, 3, 6. 7) und am Ende des vierten Jahrganges oder achten Semesters das Abiturienten-Examen aus den Gegenständen A, 1, 4, 5, 7, 8, 9 abzulegen. Der Candidat kann auf 1, 2 oder 3 Zabre reprobirt werden. Die Approbation (Hatorath horaah) soll für jede öfterreichische Cultusgemeinde im Sinne deS neuen Gesetzes, §. 11 letzter Absatz gelten. 8. Die Prüfungscommission besteht aus den ordentlichen Professoren und aus zwei Mitgliedern des Curatoriums, unter denen sich ein Rabbiner befinden soll. 9. Die Hörer unterscheiden sich in ordentliche und außerordentliche. Jene haben studienplanmäßig die Vorträge zu besuchen und die Prüfungen abzulegen, die außerordentlichen können die Vorträge, in welcher sie sich inscribiren lasten, frei wählen. 10. Die ordentlichen Hörer des Seminars sollen zugleich einige Collegien an der philosophischen Facnltät der Wiener Universität frequentieren, wenn sie nicht'dieselbe als ordentliche Hörer besuchen und da Colloquien halten. Die obligaten Collegien sind: Vaterländische Geschichte, Logik, Psychologie, Pädagogik, praktische Philosophie und Geschichte der Philosophie. III. Kosternilierschlag. 1. Da beim Proseminar die Localsrage mit den damit verbundenen Kosten für Miethe, Instandhaltung und Bedienung aus dem Grunde entfällt, weil in den großen Cultusgemeinden hinreichend für Räumlichkeiten. wo der obligate Religionsunterricht crtheill wird, vorgesorgt ist, so kommt, abgesehen von den Stipendien nur die Entlobnung der Lehrkräfte in Rechnung, welche je nach der Anzahl der Abtheilungen a 6—8 Stunden wöchentlich zwischen fl. 1200 und je fi. 2500 jährlich differiren kann. 2. Das Seminar dürfte kaum mit mehr als zwei Jahrgängen seine Lehrthätigkeit eröffnen. Hiezu würden zwei Professoren mit einem Jahresgehalte von je fl. 3000 und externe Außhilsskräsle (Leetoren und Doceuten) für fl. 1000 jährlich genügen. Locale, Lehrmittel, Utensilien, Bedienung. Beheizung und Beleuchtung dürste anfänglich fl. 1500 beanspruchen (vielleicht lässt sich auch dabei daß sulr 1 Gesagte voranssetzen). zusammen fl. 8500. Bei vollständiger Entwicklung der Anstalt wären drei Professoren mit einem Jahresgehalte von je fl. 3000, externe Lehrkräfte für fl. 3000, Local 1t. s. w. erforderlich, zusammen fl. 14.000; hiezu fl. 1500 für Schreibgeschäste und Kanzleispesen .‘»!מי, זדי0*י״*3 3־»׳